Automations · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die maschinelle Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters (Register-Automations-VO)

Ausfertigungsdatum:
01.11.2002
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 8a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), und des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2 000 (BGBl. I S. 154), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit § 156 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 24. August 1999 (GV. NRW. S. 520) ( Fn2) wird verordnet:
§ 1

Einführung des maschinell geführten

Handels- und Genossenschaftsregisters

Bei den in der Anlagezu dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten werden das Handels- und das Genossenschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe (§ 54 der Handelsregisterverordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.

§ 2

Anlegung des maschinell geführten

Handels- und Genossenschaftsregisters

(1) Das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister wird durch Umschreibung angelegt (§ 52 der Handelsregisterverordnung).

(2) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen (§ 51 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung).

§ 3

Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

§ 4

Ersatzregister

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden.

(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.

§ 5

Aufhebung von Vorschriften

Die Verordnung über die maschinelle Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters vom 2. April 2001 (GV. NRW. S. 188) wird aufgehoben.

§ 6

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Einführung des maschinellen Registers

bei den Amtsgerichten Bonn und Neuss am 1. April 2002,

bei dem Amtsgericht Siegburg am 15. April 2002,

bei dem Amtsgericht Aachen am 1. Mai 2002,

bei dem Amtsgericht Düren am 15. Mai 2002,

bei dem Amtsgericht Krefeld am 1. November 2002,

bei dem Amtsgericht Wuppertal am 15. November 2002

und im Übrigen bereits am 15. März 2002 in Kraft.

Für den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen

der Innenminister

Anlage *zuletzt geändert durch VO v. 30.9.2002 (GV. NRW S. 485)

Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf

Düsseldorf seit 1. Juli 2001

Duisburg ab 15. März 2002

Neuss ab 1. April 2002

Krefeld ab 1. November 2002

Wuppertal ab 15. November 2002

Oberlandesgerichtsbezirk Hamm

Arnsberg ab 15. März 2002

Bielefeld ab 15. März 2002

Essen seit 1. Oktober 2000

Gelsenkirchen ab 15. März 2002

Oberlandesgerichtsbezirk Köln

Aachen ab 1. Mai 2002

Bonn ab 1. April 2002

Düren ab 15. Mai 2002

Köln seit 1. Juni 2001

Siegburg ab 15. April 2002

Fn 1 GV. NRW. 2002 S. 83; ber. S. 94, geändert durch VO v. 30.9.2002 (GV. NRW S. 485). Fn 2 SGV. NRW. 301.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.