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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Verwaltungsfachangestellten/ zum Verwaltungsfachangestellten im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung - (APO VFAng)

Ausfertigungsdatum:
01.08.2001
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Verwaltungsfachangestellten/ zum Verwaltungsfachangestellten im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung - (APO VFAng)

426 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 30 vom 28. Juli 1999 Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungfachangestellten I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) 1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben a) Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Ge- des Ausbildungsbetriebes samtsystem der öffentlichen Verwaltung beschreiben, (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) b) Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläu- tern, c) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Organisationen der Arbeit- geber und Arbeitnehmer darstellen. 1.2 Berufsbildung a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest- (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) stellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben, b) Zusammenhänge zwischen der Ausbildungsordnung und dem betrieblichen Ausbildungsplan darstellen, c) Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung sowie deren Nutzen für die persönliche und berufliche Entwicklung aufzeigen, d) Bedeutung, Zusammensetzung und Aufgabenstellung der Personalvertretung im Ausbildungsbetrieb darstellen, e) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfas- sungsrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Or- gane erläutern. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- bei der Arbeit platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) ergreifen, b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- schriften anwenden, c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten, d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnah- men zur Brandbekämpfung ergreifen. 1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im (§ 3 Abs. 1.4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe- trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären, b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelung des Um- weltschutzes anwenden, c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen- den Energie-Materialverwendung nutzen, d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen. 2 Arbeitsorganisation und bürowirt- a) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vor- schaftliche Abläufe schriften anwenden, (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -aus- gang bearbeiten, c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaft- lich einsetzen, d) Persönliche Arbeitsorganisationen rationell und zweckmä- ßig gestalten, e) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen, f) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen, g) Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten, h) Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 30 vom 28. Juli 1999 427 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 Informations- und a) Organisation der Informations- und Kommunikationssy- Kommunikationssysteme steme des Ausbildungsbetriebes beschreiben, (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgaben- orientiert einsetzen, c) Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeits- abläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigen, d) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen, e) Regelungen zum Datenschutz anwenden. 4 Kommunikation und Kooperation a) externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) des Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientie- rung erbringen, b) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Koope- ration in unterschiedlichen Situationen anwenden, c) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftli- cher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten, d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen, e) Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen, f) Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die Öffentlichkeit bewerten. 5 Verwaltungsbetriebswirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) 5.1 Betriebliche Organisation a) Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1) Entscheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbil- dungsbetriebes darstellen, b) betriebliche Organisationsvorhaben in Arbeitsabläufen umsetzen. 5.2 Haushaltswesen a) Ziele und Notwendigkeit der Haushalts- und Wirtschafts- (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2) planung begründen, b) bei der Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes mitwirken, c) Haushaltsmittel unter Berücksichtigung von Möglichkei- ten des flexiblen Mitteleinsatzes bewirtschaften, d) Haushaltsgrundsätze anwenden, e) Rechnungen prüfen, Kassenanordnungen fertigen, f) Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Er- lass von Forderungen prüfen, g) Zahlungsvorgänge bearbeiten. 5.3 Rechnungswesen a) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3) Ausbildungsbetrieb erläutern, b) Kosten und Leistungen erfassen und berechnen, c) doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden, Buchungsvorgänge bearbeiten, d) betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen durch- führen, e) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steue- rungsinstrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben. 5.4 Beschaffung a) Beschaffungsgrundsätze anwenden, (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.4) b) Sachgüter beschaffen und bewirtschaften. 428 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 30 vom 28. Juli 1999 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 6 Personalwesen a) Ausbildungs-, Arbeits- und Dienstverhältnisse hinsichtlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung un- terscheiden, b) Vorgänge im Zusammenhang mit der Einstellung und dem Ausscheiden von Beschäftigten bearbeiten, c) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeiten, d) Vorgänge im Zusammenhang mit personellen Veränderun- gen insbesondere Höher-Gruppierungen und Umsetzungen bearbeiten, e) Vergütungen berechnen, f) Arbeitnehmerschutzgesetze anwenden, g) Beteiligungsrechte bei der Personalsachbearbeitung be- rücksichtigen, h) Ziele und Instrumente der Personalentwicklung beschrei- ben. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und a) Rangordnung von Rechtsquellen beachten, Verwaltungsverfahren b) Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns anwenden, (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) c) Grundsätze des Verwaltungsverfahrens anwenden, d) Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen, e) Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen, f) Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen, g) förmliche Zustellung veranlassen. Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten – zeitliche Gliederung – Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes, 1.2 Berufsbildung, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d 4 Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f, 3 Informations- und Kommunikationssysteme, 5.2 Haushaltswesen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 3.1 Umweltschutz, 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h, 5.4 Beschaffung zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositio- nen 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f, 3 Informations- und Kommunikationssysteme fortzuführen. Zweites Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 30 vom 28. Juli 1999 429 zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositio- nen 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, 3 Informations- und Kommunikationssysteme, 5.4 Beschaffung fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 4 Kommunikation und Kooperation; Lernziele a, e und f, 6 Personalwesen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 3 Informations- und Kommunikationssysteme fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositio- nen 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4 Umweltschutz, 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, 3 Informations- und Kommunikationssysteme fortzuführen. II. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Landesverwaltung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale sub- (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.1) sumieren und Rechtsfolgen feststellen, b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterschei- den, c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten, d) Entscheidungen begründen. 2.2 Handeln in Gebieten des besonde- d) örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen, ren Verwaltungsrechts e) Anträge aufnehmen, (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.2) f) Bescheide erlassen, g) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen, h) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen, i) Vollstreckungsarten unterscheiden, j) Rechtsbehelfe prüfen. Fachrichtung Landesverwaltung – zeitliche Gliederung – Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen I. 5.1 Betriebliche Organisation I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositio- nen I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit I. 1.4 Umweltschutz I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d fortzuführen. 430 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 30 vom 28. Juli 1999 (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition II. 2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositio- nen I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Anlage 1 der Berufsbildposition II. 2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositio- nen I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme, I. 4 Kommunikation und Kooperation, I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g II. 2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts fortzuführen. III. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Kommunalverwaltung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3.1 Fallbezogene Rechtsanwendung e) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale sub- (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1) sumieren und Rechtsfolgen feststellen, f) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterschei- den, g) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten, h) Entscheidungen begründen. 3.2 Handeln in Gebieten des besonde- k) örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen, ren Verwaltungsrechts l) Anträge aufnehmen, (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2) m) Bescheide erlassen, n) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen, o) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkei- ten der Fehlerbeseitigung prüfen, p) Vollstreckungsarten unterscheiden, q) Rechtsbehelfe prüfen. 3.3 Kommunalrecht a) Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.3) Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörper- schaften erläutern, b) Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen, c) rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebiets- körperschaften erläutern, d) bei der Vorbereitung von Sitzungen kommunaler Be- schlussgremien mitwirken, e) Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebiets- körperschaften erläutern, f) Grundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaffung an- wenden, g) Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen, h) Wirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmen beschreiben. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 30 vom 28. Juli 1999 431 Fachrichtung Kommunalverwaltung – zeitliche Gliederung – Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen I. 5.1 Betriebliche Organisation, I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e, II. 3.3 Kommunalrecht zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositio- nen I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit I. 1.4 Umweltschutz I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition II. 3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositio- nen I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Anlage 1 der Berufsbildposition II. 3.1 Fallbezogene Rechtsanwendung zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositio- nen I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme, I. 4 Kommunikation und Kooperation, I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g II. 3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts fortzuführen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.