BG · Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Betrauung von Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern mit zusätzlichen wirtschaftsbezogenen Aufgaben (Wirtschaftskammerbetrauungsgesetz – WiKaBG)

Ausfertigungsdatum:
01.07.2018
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Betrauung von Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern mit zusätzlichen wirtschaftsbezogenen Aufgaben (Wirtschaftskammerbetrauungsgesetz – WiKaBG)

Gesetz zur Betrauung von Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern mit Aufgaben nach der Gewerbeordnung (Wirtschaftskammerbetrauungsgesetz – WiKaBG) Vom 22. März 2018 (Fn 1)   (Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172))   (1) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern werden als sonstige zuständige Stellen mit der staatlichen Aufgabe der Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, betraut.   (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage eines elektronischen Datenverarbeitungssystems.   (3) Die entgegengenommenen Daten sind unverzüglich medienbruchfrei an die gemäß Ziffer 1.5 der Anlage zur Gewerberechtsverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 626), die zuletzt durch Verordnung vom 4. April 2017 (GV. NRW. S. 395) geändert worden ist, für die Erteilung der Empfangsbescheinigung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde zu übermitteln. Hierfür ist das Internetportal des Einheitlichen Ansprechpartners nach Vorgabe des § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Bildung einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) in Verbindung mit § 71b Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, zu nutzen. § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.   (4) Die Stellen nach Absatz 1 sind befugt, die Daten aus der Anzeige zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben elektronisch zu speichern, zu nutzen und zu löschen.   (5) Die nach Ziffer 1.4 der Anlage zur Gewerberechtsverordnung bestehende Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.   § 2 Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Rahmenvorgaben und Berechtigungen für die elektronische Datenverarbeitung personenbezogener Daten festzulegen. In der Verordnung sind die Datenempfänger, die Art und der Inhalt der Daten, die übermittelt, gespeichert oder weitergeleitet werden sollen sowie der Zweck des Abrufs festzulegen.   § 3 Dieses Gesetz tritt am 01.07.2018 in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration   Der Minister der Finanzen   Der Minister des Innern   Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales   Die Ministerin für Schule und Bildung   Der Minister der Justiz   Der Minister für Verkehr zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung   Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales   Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft     Hinweis: Vollzitat, starre Verweisung: „Wirtschaftskammerbetrauungsgesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172)“   Fn 1 In Kraft getreten am 1. Juli 2018 (GV. NRW. S. 172).  

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.