Gesetz zur Betrauung von Industrie- und Handelskammern
sowie Handwerkskammern mit Aufgaben nach der Gewerbeordnung
(Wirtschaftskammerbetrauungsgesetz – WiKaBG)
Vom 22. März 2018 (Fn
1)
(Artikel 5 des
Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172))
(1) Die Industrie- und Handelskammern und die
Handwerkskammern werden als sonstige zuständige Stellen mit der staatlichen
Aufgabe der Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789)
geändert worden ist, betraut.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erfolgt auf
der Grundlage eines elektronischen Datenverarbeitungssystems.
(3) Die entgegengenommenen Daten sind unverzüglich
medienbruchfrei an die gemäß Ziffer 1.5 der Anlage zur Gewerberechtsverordnung
vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 626), die zuletzt durch Verordnung vom 4.
April 2017 (GV. NRW. S. 395) geändert worden ist, für die Erteilung der
Empfangsbescheinigung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde
zu übermitteln. Hierfür ist das Internetportal des Einheitlichen
Ansprechpartners nach Vorgabe des § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Bildung
einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2016 (GV.
NRW. S. 230) in Verbindung mit § 71b Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das
zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden
ist, zu nutzen. § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(4) Die Stellen nach Absatz 1 sind befugt, die Daten aus der
Anzeige zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben elektronisch zu speichern, zu
nutzen und zu löschen.
(5) Die nach Ziffer 1.4 der Anlage zur
Gewerberechtsverordnung bestehende Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde
für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung bleibt
unberührt.
§ 2
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Rahmenvorgaben und Berechtigungen für die elektronische
Datenverarbeitung personenbezogener Daten festzulegen. In der Verordnung sind
die Datenempfänger, die Art und der Inhalt der Daten, die übermittelt,
gespeichert oder weitergeleitet werden sollen sowie der Zweck des Abrufs
festzulegen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 01.07.2018 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister der
Finanzen
Der Minister des
Innern
Der Minister für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für
Schule und Bildung
Der Minister der
Justiz
Der Minister für
Verkehr
zugleich für die
Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Die Ministerin für
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
zugleich für den
Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Die Ministerin für
Kultur und Wissenschaft
Hinweis:
Vollzitat, starre Verweisung: „Wirtschaftskammerbetrauungsgesetz
vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172)“
Fn 1
In Kraft getreten am 1. Juli 2018 (GV. NRW. S. 172).