Verordnung über die maschinelle Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters (Register-Automations-VO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.04.2003
Verordnung über die maschinelle Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters (Register-Automations-VO)
Vom 7. Februar 2002
Auf Grund des § 8a Abs. 1 Satz 1 und des § 9a Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412, 3420), des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch das Euro-Bilanzgesetz (EuroBilG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414, 3415), und des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2860), in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8a Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 156 Abs. 1 GenG und § 125 Abs. 2 FGG vom 24. August 1999 (GV. NRW. S. 520) und § 1 der Delegations-VO - § 9a HGB vom 3. September 2002 (GV. NRW. S. 485), wird verordnet:
Einführung des maschinell geführten Handels- und Genossenschaftsregisters
Bei den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten werden das Handels- und das Genossenschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe (§ 54 der Handelsregisterverordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.
Anlegung des maschinell geführten Handels- und Genossenschaftsregisters
(1) Das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister wird durch Umschreibung angelegt (§ 52 der Handelsregisterverordnung). (2) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen (§ 51 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung).
Abrufverfahren
Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Handels- und Genossenschaftsregister nach § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren wird dem Amtsgericht Hagen zugewiesen.
Datenverarbeitung im Auftrag
Die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Ersatzregister
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden. (2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.
Übermittlung von Daten des maschinell geführtenHandels- und Genossenschaftsregisters an andereAmtsgerichte
Soweit das Handels- und das Genossenschaftsregister bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Einsicht und Erteilung von Ausdrucken
Die nach § 4a übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten.
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung über die maschinelle Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters vom 2. April 2001 (GV. NRW. S. 188) wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Einführung des maschinellen Registers bei den Amtsgerichten Bonn und Neuss am 1. April 2002, bei dem Amtsgericht Siegburg am 15. April 2002, bei dem Amtsgericht Aachen am 1. Mai 2002, bei dem Amtsgericht Düren am 15. Mai 2002, bei dem Amtsgericht Krefeld am 1. November 2002, bei dem Amtsgericht Wuppertal am 15. November 2002 bei dem Amtsgericht Mönchengladbach am 1. April 2003 und im Übrigen bereits am 15. März 2002 in Kraft. Für den Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen der Innenminister Anlage *zuletzt geändert durch VO v. 26.2.2003 (GV. NRW. S. 124) Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf Düsseldorf seit 1. Juli 2001 Duisburg ab 15. März 2002 Krefeld ab 1. November 2002 Neuss ab 1. April 2002 Mönchengladbach ab 1. April 2003 Wuppertal ab 15. November 2002 Oberlandesgerichtsbezirk Hamm Arnsberg ab 15. März 2002 Bielefeld ab 15. März 2002 Essen seit 1. Oktober 2000 Gelsenkirchen ab 15. März 2002 Oberlandesgerichtsbezirk Köln Aachen ab 1. Mai 2002 Bonn ab 1. April 2002 Düren ab 15. Mai 2002 Köln seit 1. Juni 2001 Siegburg ab 15. April 2002
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.