Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über
die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
(DVOzVermKatG NRW)
Vom 25. Oktober 2006 (Fn 1)
Aufgrund des § 29 Nrn. 1 bis 9 und 11 des Gesetzes über die Landesvermessung
und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in
Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
(Fn 2) vom 9. Juni 2000 (GV. NRW.
S. 542) in der Fassung vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird im
Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Finanzministerium und dem
Justizministerium verordnet:
Inhaltsübersicht (Fn 4)
Abschnitt 1
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 1
Zuständige Behörde für die Landesvermessung
§ 2
Aufsichtsbehörden
§ 3
Kreise und kreisfreie Städte als Katasterbehörden
§ 3a
Zusammenarbeit bei der Bereitstellung
Abschnitt 2
Aufgaben
§ 4
Geodätischer Raumbezug
§ 5
Topographische Geobasisdaten
§ 6
(aufgehoben)
§ 7
Kartographische Geobasisdaten
§ 8
Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters
§ 9
Metadaten
Abschnitt 3
Bereitstellung der Geobasisdaten
§ 10
Bereitstellung der Liegenschaftskatasterakten
§ 11
Nutzung der Geobasisdaten
§ 12
(aufgehoben)
§ 13
Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung
§ 14
Elektronische Bereitstellung der Geobasisdaten
§ 15
(aufgehoben)
Abschnitt 4
Liegenschaftsvermessungen
§ 16
Ermittlung und Feststellung von Grundstücksgrenzen
§ 17
Abmarkung von Grundstücksgrenzen
§ 18
Bildung von Flurstücken zur Durchführung von Enteignungs- und
öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren
§ 19
Verfahren bei der Durchsetzung der Pflichten
§ 20
Elektronische Kommunikation bei Liegenschaftsvermessungen
§ 21
Einzusetzendes Fachpersonal
Abschnitt 5
Verfahren der Offenlegung
§ 22
Offenlegung des Liegenschaftskatasters
§ 23
Offenlegung bei Liegenschaftsvermessungen
Abschnitt 6
Sicherung, Aufbewahrung und Archivierung
§ 24
Sicherung
§ 25
Aufbewahrung
§ 26
Aussonderung und Anbietung
§ 27
Archivierung
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 28
Elektronische Kommunikation
§ 29
Übergangsregelungen
§ 30
Inkrafttreten
Abschnitt 1
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 1 (Fn
5)
Zuständige Behörde für die Landesvermessung
(1) Neben den mit den §§ 8 bis 10 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom
1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1.
April 2014 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben wirkt
die für die Landesvermessung zuständige Behörde in nationalen und
internationalen Normungs- und Fachgremien mit, soweit dies zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde unterstützt zur
einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters auch die Erstellung, Pflege
und Weiterentwicklung von Programmsystemen für automatisierte Verfahren.
Weiterhin unterstützt sie die Vermessungsstellen bei der Prüfung und
Kalibrierung ihrer Vermessungsinstrumente, die im amtlichen Vermessungswesen (§
1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) eingesetzt werden. Soweit erforderlich
hält sie hierzu geeignete Prüf- und Kalibrierungseinrichtungen sowie geeignete
Auswerteprogramme vor.
§ 2 (Fn
5)
Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsichtsbehörden nach § 25 Absatz 1 des Vermessungs- und
Katastergesetzes und § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April
2014 (GV. NRW. S. 256) entscheiden, wenn unterschiedliche Auslegungen von
Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
bestehen und koordinieren die entsprechenden Maßnahmen zur Behebung von Mängeln
oder Beanstandungen.
(2) Zum Zweck der einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters
unterstützen die Aufsichtsbehörden die Katasterbehörden bei ihren Vorhaben zur
Neueinrichtung, Erneuerung und sonstigen Weiterentwicklung des
Geobasisinformationssystems für diesen Bereich, soweit diese Vorhaben
überörtliche Bedeutung haben oder die Leistungskraft der Katasterbehörden
übersteigen. Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium entscheidet
über Art und Umfang der Unterstützung.
§ 3 (Fn
5)
Kreise und kreisfreie Städte als Katasterbehörden
Die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden wirken gemäß § 23
Absatz 1 Nummer 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes an den Aufgaben der
Landesvermessung mit. Dabei unterstützen sie den Aufbau und die Überwachung von
Stationen des Satellitenpositionierungsdienstes und die Laufendhaltung von
Höhenfestpunkten des Raumbezugspunktfeldes.
§ 3a (Fn
5)
Zusammenarbeit bei der Bereitstellung
(1) Gemäß § 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen andere
behördliche Stellen im Auftrag der für die Führung der Geobasisdaten jeweils
zuständigen Behörde bei der amtlichen Bereitstellung von Geobasisdaten nach
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und unter Beachtung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitwirken. Amtliche Beglaubigungen sowie
die Erteilung von Auskünften, die über Auszüge und Einsichtnahmen hinausgehen,
obliegen jedoch ausschließlich der für die Führung der Geobasisdaten jeweils
zuständigen Behörde.
(2) Im Einvernehmen mit der für die Führung der Geobasisdaten jeweils
zuständigen Behörde dürfen kreisangehörige Gemeinden, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen
und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie alle Katasterbehörden als
dezentrale Stellen Geobasisdaten der Landesvermessung und des
Liegenschaftskatasters in Ausgestaltung der für die Papierform festgelegten
Standardausgaben als Ausdrucke oder in digitaler Form bereitstellen. Aufgaben
nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes verbleiben bei
der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde.
(3) Das bei der für die Landesvermessung zuständigen Behörde eingerichtete
Geodatenzentrum hat als zentrale Stelle landesweit digitale Geobasisdaten des
Liegenschaftskatasters, die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und
Katastergesetzes geführt werden, über Geodatendienste oder auf Datenträger
bereitzustellen und hierbei die Aufgabe als zuständige Behörde im Sinne des § 4
Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes wahrzunehmen. Im
Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Katasterbehörden wird vom
Geodatenzentrum zudem ein zentraler Zugang zu den bei diesen Behörden
eingerichteten Abrufverfahren zur Übermittlung von Vermessungsunterlagen (§ 14
Absatz 3 Satz 1) bereitgestellt.
(4) Für Abstimmungen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des Geodatenzentrums
gemäß Absatz 3 wird ein Koordinierungsausschuss eingerichtet. Dieser besteht
aus je zwei Personen des Geodatenzentrums, des für das amtliche
Vermessungswesen zuständigen Ministeriums, des Städtetages Nordrhein-Westfalen
und des Landkreistages Nordrhein-Westfalen. Er tritt bei Bedarf zusammen und
ist beschlussfähig, wenn jede der aufgeführten Stellen durch mindestens ein
Mitglied vertreten ist. Jede dieser Stellen hat eine Stimme. Der
Koordinierungsausschuss trifft seine Beschlüsse einstimmig.
(5) Digitale Geobasisdaten der Landesvermessung und des
Liegenschaftskatasters können mit Genehmigung des für das amtliche
Vermessungswesen zuständigen Ministeriums auch über behördliche Stellen des
Bundes oder anderer Bundesländer zur Nutzung bereitgestellt werden.
Abschnitt 2
Aufgaben
§ 4 (Fn
5)
Geodätischer Raumbezug
(1) Das amtliche Vermessungswesen basiert auf dem einheitlichen geodätischen
Raumbezug (§ 1 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes). Dieser wird
realisiert durch das Raumbezugspunktfeld der Landesvermessung und das
Vermessungspunktfeld des Liegenschaftskatasters. Er wird insbesondere über den
Satellitenpositionierungsdienst bereitgestellt.
(2) Das Raumbezugspunktfeld der Landesvermessung umfasst alle geodätischen
Grundnetzpunkte, Höhenfestpunkte, Schwerefestpunkte und Referenzstationspunkte,
die im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung (§ 8
Absatz 2 Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) geführt werden.
(3) Das Raumbezugspunktfeld ist aktuell zu halten. Zur Dokumentation von
Veränderungen ist in das Geobasisinformationssystem für den Bereich der
Landesvermessung ein entsprechender Historiennachweis zu integrieren bzw.
hiermit zu verknüpfen.
(4) Bei der Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten sind, soweit
möglich, bundeseinheitliche Standards zu berücksichtigen.
§ 5 (Fn
5)
Topographische Geobasisdaten
(1) Die topographischen Geobasisdaten beschreiben die Erdoberfläche in ihrer
räumlichen Gliederung und in ihren Erscheinungsformen einschließlich des
Reliefs und der darauf befindlichen Objekte mit ihren Merkmalen. § 4 Absatz 4
gilt entsprechend.
(2) Die topographischen Geobasisdaten werden grundsätzlich abgeleitet aus
den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters (§ 8 Absatz 5). Diese Daten werden
ergänzt um erforderliche Erhebungen der Landesvermessung, die den
Katasterbehörden wiederum für Auswertungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur
Verfügung zu stellen sind.
(3) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde soll die Planung und
Durchführung von Vorhaben der fluggestützten Fernerkundung, die für die
Erhebung der topographischen Geobasisdaten von Bedeutung sein können (§ 3
Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes), unterstützen.
(4) Die topographischen Geobasisdaten sind im Geobasisinformationssystem für
den Bereich der Landesvermessung (§ 8 Absatz 2 Nummer 2 des Vermessungs- und
Katastergesetzes) zu führen und aktuell zu halten; zur Dokumentation von
Veränderungen ist ein entsprechender Historiennachweis zu integrieren oder
damit zu verknüpfen. Zu den topographischen Geobasisdaten gehören auch die von
der für die Landesvermessung zuständigen Behörde erstellten Luftbilderzeugnisse
und weiteren Fernerkundungsergebnisse sowie die in der bisherigen
Landesluftbildsammlung enthaltenen Luftbilder.
§ 6 (Fn
5)
(aufgehoben)
§ 7 (Fn
5)
Kartographische Geobasisdaten
(1) Die mit kartographischen Gestaltungselementen verknüpften
topographischen Geobasisdaten (§ 5) werden als kartographische Geobasisdaten
bezeichnet. Die kartographischen Geobasisdaten sind im
Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung zu führen und
aktuell zu halten. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die kartographischen Geobasisdaten stellen die Landesfläche in
unterschiedlichen Generalisierungsstufen und Zielmaßstäben unter Beachtung des
§ 5 Absatz 1 Satz 2 flächendeckend dar. Aus diesen Daten werden die
Topographischen Landeskarten abgeleitet.
§ 8 (Fn
5)
Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters
(1) Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Angaben nach §
11 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes aktuell darzustellen und zu
beschreiben. Diese sind als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung in dem
Umfang zu erheben und aktuell vorzuhalten, wie dies für deren Bereitstellung in
den landeseinheitlich vorgegebenen Standardausgaben textlicher und
kartographischer Art in den Zielmaßstäben 1:5.000 und größer notwendig ist. § 4
Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Erfüllung der Pflichtaufgabe hinaus können
im Rahmen des § 13 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes weitere
Angaben im Liegenschaftskataster geführt werden, wenn kommunale Belange oder
sonstige Nutzerbelange (§ 1 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes)
dies erfordern und deren regelmäßige Aktualisierung sichergestellt ist. Zur
Dokumentation von Veränderungen ist in das Geobasisinformationssystem für den
Bereich des Liegenschaftskatasters ein Historiennachweis zu integrieren oder
hiermit zu verknüpfen.
(2) Liegenschaftsangaben (§ 11 Absatz 1 und 4 des Vermessungs- und
Katastergesetzes) sind
1. die Flurstücksgrenzen,
einschließlich der Hinweise auf Besonderheiten der Grenzen, insbesondere auf
streitige Grenzen (§ 19 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes),
2. die katastertechnischen Ordnungseinheiten des
Flurstücks,
3. die Flurstücksfläche,
4. die Gebäudedaten (insbesondere Lage, Hausnummer,
Gebäudegrundriss, Funktion und Eigenname),
5. die Koordinaten und weitere beschreibende
Daten der Grenz-, Gebäude- und sonstigen Vermessungspunkte
(Vermessungspunktfelder des Liegenschaftskatasters, nach § 4 Absatz 1 Satz 2)
sowie
6. die Straßennamen, Gewannenbezeichnungen
und sonstige Lagebezeichnungen.
(3) Liegenschaftskatasterakten (§ 11 Absatz 1 Satz 3 des Vermessungs- und
Katastergesetzes) sind
1. die durch die Vermessungsstellen eingereichten
Vermessungsschriften,
2. die sonstigen Urkunden, die rechtserhebliche
Entscheidungen im Sinne des Katasterrechts enthalten und
3. die in Verfahren der streitigen
Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den Gerichten den
Katasterbehörden mitgeteilten rechtskräftigen Urteile und Vergleiche über
Grenzstreitigkeiten sowie
4. der weitere Schriftverkehr und die sonstigen
den Katasterbehörden eingereichten wesentlichen Unterlagen.
(4) Die aufgrund örtlicher Feststellungen oder anderer Erhebungsverfahren
ermittelten Gegebenheiten der Erdoberfläche (insbesondere Bodenbewuchs,
Nutzungsart, Beschaffenheit oder Bebauung) werden hinsichtlich ihrer
vorhandenen beziehungsweise zu erwartenden Nutzung (§ 11 Absatz 1 des
Vermessungs- und Katastergesetzes) geführt. Die tatsächlichen Nutzungen der
Erdoberfläche müssen lückenlos und überschneidungsfrei nachgewiesen werden.
Überlagernde Nutzungen werden nachgewiesen, soweit sie von den Nutzungen der
Erdoberfläche oder untereinander durch Bauwerke getrennt sind.
(5) Angaben zur charakteristischen Topographie (§ 11 Absatz 1 Satz 2 des
Vermessungs- und Katastergesetzes) beschreiben die nicht zu den Liegenschaften
gehörenden Bauwerke und Einrichtungen sowie sonstige mit dem Grund und Boden
verbundene topographisch bedeutende Objekte der Landschaft. Die Erhebung der entsprechenden
Daten beinhaltet die Erfassung der Lage und erforderlichenfalls der Höhe.
Angaben zur charakteristischen Topographie sind in einem solchen Umfang im
Liegenschaftskataster zu führen, wie dies für die Darstellung in den
Standardausgaben (Absatz 1 Satz 2) erforderlich ist. Den Anforderungen an die
topographischen Geobasisdaten (§ 5 Absatz 2) ist Rechnung zu tragen.
(6) Das Liegenschaftskataster ist gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des
Vermessungs- und Katastergesetzes neu einzurichten, wenn dessen Inhalte im
Vermessungs- und Katastergesetz neu festgelegt oder in ein grundlegend neues
technisches System der Führung übertragen werden. Einzelheiten hierzu regelt
das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium.
(7) Zu seiner Aktualisierung ist das Liegenschaftskataster regelmäßig oder
anlassbezogen fortzuführen und bei Bedarf zu erneuern. Die Erneuerung des
Liegenschaftskatasters umfasst alle Maßnahmen, bei denen von Amts wegen in
größeren Gebieten die bisher vorhandenen durch neu erhobene Geobasisdaten
ersetzt oder ergänzt werden (zum Beispiel durch die Katasterneuvermessung, die
Übernahme von Bodenordnungsergebnissen, die Aktualisierung der Nutzungsarten
und der charakteristischen Topographie oder die Ergänzung um
Reliefinformationen).
§ 9 (Fn
5)
Metadaten
Metadaten sind Informationen im Sinne des § 3 Absatz 2 des
Geodatenzugangsgesetzes vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 84). Die für die
Landesvermessung zuständige Behörde und die Katasterbehörden sind verpflichtet,
als Metadaten zu Geobasisdaten und -diensten mindestens die dafür relevanten
Inhalte nach § 7 Absatz 2 und 3 des Geodatenzugangsgesetzes in geeigneter Weise
zu erheben, aktuell zu führen und kostenfrei interoperabel bereitzustellen.
Abschnitt 3
Bereitstellung der Geobasisdaten
§ 10 (Fn
5)
Bereitstellung der Liegenschaftskatasterakten
Für die Bereitstellung von Unterlagen aus den Liegenschaftskatasterakten (§
8 Absatz 3) ist die Darlegung eines berechtigten Interesses nur insoweit erforderlich,
wie diese Unterlagen Eigentümerangaben (§ 11 Absatz 5 des Vermessungs- und
Katastergesetzes) oder Angaben zu weiteren Personen im Umfang der
Eigentümerangaben enthalten. Die Unterlagen sollen nur in dem durch das
berechtigte Interesse gerechtfertigten Umfang bereitgestellt werden, es sei
denn, dies ist mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden. § 14 Absatz 2
Satz 2 und Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind entsprechend
anzuwenden. Für die sachgerechte Verwendung dieser Unterlagen sind die Nutzer
selbst verantwortlich.
§ 11 (Fn 5) (Fn 4)
Nutzung der Geobasisdaten
(1) Die Nutzung eines amtlichen Dokumentes des Liegenschaftskatasters
(Standardausgabe oder Liegenschaftskatasterakte) ist wie folgt erlaubt:
1. Das Dokument darf unverändert weitergegeben und veröffentlicht werden,
2. eigene Vervielfältigungen dürfen nur angefertigt werden, wenn hierfür die
Verantwortung für mögliche Abweichungen vom Original übernommen wird und
3. das Dokument darf für eine Weitergabe oder Veröffentlichung nur umgestaltet
werden, wenn die Umgestaltung und die hierfür verantwortliche Stelle eindeutig
kenntlich gemacht werden.
Bei Veröffentlichungen ist ein Quellenvermerk erforderlich, soweit die Quelle
nicht unmittelbar aus dem Dokument ersichtlich ist.
(2) Für alle sonstigen Geobasisdaten, Metadaten, Dienste und Dokumente
gelten die durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichten einheitlichen Lizenzbedingungen
„Datenlizenz Deutschland - Zero“. Erfolgt die Bereitstellung gemäß § 3a Absatz
5, können abweichende Regelungen festgelegt werden.
(3) Für Geobasisdaten, die den datenschutzrechtlichen Vorgaben unterliegen,
ist anstelle der Absätze 1 und 2 § 14 des Vermessungs- und Katastergesetzes
sowie § 10 dieser Verordnung maßgebend.
(4) Die Zustimmung der zuständigen
Behörde gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes gilt
bei Einhaltung der hier aufgeführten Vorgaben als erteilt.
§ 12 (Fn
5)
(aufgehoben)
§ 13 (Fn
5)
Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung
Die zur Aufgabenerfüllung benötigten Liegenschaftsangaben (§ 8 Absatz 2) und
Eigentümerangaben (§ 11 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes) werden
nach einer Neueinrichtung, Erneuerung oder Fortführung des
Liegenschaftskatasters den Finanzämtern für die Grundbesitzbewertung sowie für
die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und den Grundbuchämtern zur
Einrichtung und Führung des Grundbuchs sowie weiterer zur Führung des
Grundbuchs erforderlicher Verzeichnisse bereitgestellt. Die für diese Zwecke
benötigten Geobasisdaten sollen durch die Eröffnung eines direkten Zugriffs
mittels Geodatendiensten bereitgestellt werden, wobei beim Zugriff auf
personenbezogene Daten die Bestimmungen des § 14 zu beachten sind. Stehen diese
Verfahren einschließlich des Historiennachweises der benötigten Geobasisdaten
noch nicht zur Verfügung, erfolgt die Bereitstellung durch regelmäßige
Datenübermittlungen. Unabhängig vom Bestehen eines Geodatendienstes teilen die Katasterämter
den Finanzämtern und den Grundbuchämtern die Neueinrichtung sowie die
Erneuerung und Fortführung der von ihnen benötigten Geobasisdaten mit.
§ 14 (Fn
5)
Elektronische Bereitstellung der Geobasisdaten
(1) Bei der elektronischen Bereitstellung der Geobasisdaten sind die
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des automatisierten
Abrufverfahrens oder der regelmäßigen Datenübermittlung nach den §§ 9 und 10
des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338) geändert worden ist, nur für die
Eigentümerangaben (§ 11 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes) und für
personenbezogene Daten nach § 10 Satz 1 zu treffen.
(2) Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs
einschließlich der Identifizierbarkeit der abrufenden Person und der
rechtmäßigen Weiterverwendung der Daten trägt der Datenempfänger unter
Beachtung des § 14 Absatz 2 und 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes. Bei
Verstößen kann die datenbereitstellende Stelle den Zugang zum Abrufverfahren
sperren.
(3) Abrufverfahren für Daten nach Absatz 1 können für Datenempfänger nach §
14 Absatz 2 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes zu dem dort
aufgeführten Zweck, insbesondere zur Übermittlung von Vermessungsunterlagen an
die zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen befugten Stellen, eingerichtet
werden. Anstelle eines Abrufverfahrens kann auch eine regelmäßige
Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung (§ 13) gemäß § 9
Absatz 8 des Datenschutzgesetzes eingerichtet werden.
(4) Sonstige Datenempfänger nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Vermessungs- und
Katastergesetzes können ihr berechtigtes Interesse auch online darlegen, soweit
das berechtigte Interesse in diesen Verfahren überprüft werden kann. Wenn das
berechtigte Interesse dabei schriftlich dargelegt wird, ist die elektronische
Kommunikation nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999
(GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014
(GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, zugelassen. Weitere Verfahrenslösungen,
die aufgrund der Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik entwickelt
werden, sind unter der Voraussetzung des Satzes 1 zugelassen.
(5) Für Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung, der
öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung und für Bergbauunternehmen im
rheinischen Braunkohlenrevier können Abrufverfahren eingesetzt werden, soweit
ein berechtigtes Interesse aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
vorliegt. Die Daten nach Absatz 1 werden für Unternehmen der öffentlichen Energie-
und Wasserversorgung sowie der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung in
deren Zuständigkeitsbereichen und für Bergbauunternehmen im rheinischen
Braunkohlenrevier im Bereich des gemäß § 25 des Gesetzes zur Neufassung des
Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden
ist, bestimmten Braunkohlenplangebiets bereitgestellt. Die Daten nach Absatz 1
dürfen auch dann für ganze Bezirke des Liegenschaftskatasters (Gemarkungen)
bereitgestellt werden, wenn diese Liegenschaften enthalten, die nicht zum
Zuständigkeitsbereich des Unternehmens gehören; eine Nutzung der für solche
Liegenschaften abgerufenen Daten durch das Unternehmen ist nicht zulässig.
(6) Die elektronische Bereitstellung von Geobasisdaten der Landesvermessung
und des Liegenschaftskatasters in beglaubigter Form erfolgt durch die
datenabgebende Stelle unter Beachtung des § 33 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Zur
Kennzeichnung der amtlichen Beglaubigung genügt der Beglaubigungsvermerk.
§ 15 (Fn
5)
(aufgehoben)
Abschnitt 4
Liegenschaftsvermessungen
§ 16 (Fn
5)
Ermittlung und Feststellung von Grundstücksgrenzen
(1) Soll eine bestehende Grundstücksgrenze festgestellt werden, so ist für
die Grenzermittlung (§ 19 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) von
ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen, wenn nach sachverständiger
Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises keine Zweifel bestehen.
(2) Die Lage neu zu bildender Grundstücksgrenzen wird nach den Angaben der
Beteiligten unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ermittelt.
(3) Ist die Lage einer Grundstücksgrenze durch eine rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich eindeutig
festgelegt worden, so gilt die Grundstücksgrenze als festgestellt (§ 19 Absatz
1 des Vermessungs- und Katastergesetzes). Die Entscheidung oder der Vergleich
ersetzen die Grenzermittlung und die Anerkennungserklärungen der
Grundstückseigentümer. Die Übertragung der gerichtlich festgelegten
Grundstücksgrenze in die Örtlichkeit erfolgt mit der für die Führung des
Liegenschaftskatasters erforderlichen Qualität.
(4) Ist eine Grundstücksgrenze aufgrund eines Gesetzes oder eines gesetzlich
geregelten Verfahrens mit rechtlicher Wirkung gebildet worden, so gilt diese
Grenze als festgestellt.
(5) Ist die Lage einer Grundstücksgrenze nach inzwischen außer Kraft
getretenen Vorschriften eindeutig und zuverlässig ermittelt und das Ergebnis
von den Beteiligten anerkannt worden, so gilt diese Grenze als festgestellt.
(6) Für die Verschmelzung von Flurstücken im Zusammenhang mit einer
anstehenden Grenz- oder Teilungsvermessung führt die Katasterbehörde die
notwendigen Belastungsanfragen beim zuständigen Grundbuchamt durch und stellt
diese Ergebnisse der Vermessungsstelle zur Vorbereitung der Vereinigungsanträge
gebührenfrei bereit, falls die Vermessungsstelle dies beantragt.
§ 17 (Fn
5)
Abmarkung von Grundstücksgrenzen
(1) Grundstücksgrenzen werden in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der
Grenzfeststellung abgemarkt. Bei einer Liegenschaftsvermessung zur Feststellung
von Grundstücksgrenzen ist die Abmarkung gemäß § 20 Absatz 1 des Vermessungs-
und Katastergesetzes pflichtiger Bestandteil des Verwaltungsverfahrens.
(2) Verweigert ein Beteiligter im Grenztermin (§ 21 Absatz 2 Satz 3 des
Vermessungs- und Katastergesetzes) oder zu einem späteren Zeitpunkt seine
Zustimmung zur Abmarkung einer festgestellten Grundstücksgrenze, so soll diese
Grenze dennoch abgemarkt werden, wenn nach sachverständiger Beurteilung an der
Richtigkeit des Katasternachweises und an seiner ordnungsgemäßen Übertragung in
die Örtlichkeit sowie der antragsbezogenen Bildung neuer Grundstücksgrenzen
keine Zweifel bestehen. Entsprechendes gilt für die Abmarkung der als
festgestellt geltenden Grundstücksgrenzen nach § 16 Absatz 3 bis 5.
(3) Künftig wegfallende Grundstücksgrenzen sollen nicht abgemarkt,
überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt werden.
(4) Grenzzeichen zur Kennzeichnung der Grenzen von Nachbargrundstücken (§ 20
Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) sind von den
Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten
auch in nicht festgestellten Grenzen zu dulden, da diese Grenzzeichen nur den
Verlauf der Grenze der Nachbargrundstücke kennzeichnen. Gleiches gilt auch für
als streitig bezeichnete Grundstücksgrenzen nach § 19 Absatz 2 des Vermessungs-
und Katastergesetzes. Dieser Sachverhalt ist in der Grenzniederschrift (§ 21
Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) klarzustellen.
(5) In Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz kann die
Abmarkung der Grenzen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke
unterbleiben, wenn
1. die Grundstücksgrenzen infolge der Einwirkung
durch land- und forstwirtschaftliche Arbeiten nicht dauerhaft gekennzeichnet
werden können,
2. das Ergebnis der Vermessung den Anforderungen
an ein Koordinatenkataster entspricht,
3. gekennzeichnete Grenz- und Vermessungspunkte
zukünftig in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, um die nicht
abgemarkten Grenzpunkte jederzeit in einem vertretbaren Aufwand einwandfrei in
die Örtlichkeit übertragen zu können und
4. die Beteiligten damit einverstanden sind, dass
die Grenzen ihrer Grundstücke nicht abgemarkt werden.
Bei den nach Nummer 3 zur Verfügung stehenden Grenzpunkten ist abweichend
von § 20 Absatz 1 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes eine nicht
sichtbare Kennzeichnung zugelassen.
(6) Die jeweilige Vermessungsstelle entscheidet über die Zurückstellung der
Abmarkung (§ 20 Absatz 3 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) und
teilt der Katasterbehörde den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls der
Hinderungsgründe mit. Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Abschlusses einer
Liegenschaftsvermessung (Absatz 1 Satz 2) überwacht die Katasterbehörde das
Nachholen zurückgestellter Abmarkungen. Wird eine zurückgestellte Abmarkung zu
dem von der Vermessungsstelle mitgeteilten Zeitpunkt des Wegfalls der
Hinderungsgründe, spätestens jedoch sechs Monate nach diesem Wegfall, nicht
nachgeholt, so fordert die Katasterbehörde die Vermessungsstelle auf, ihr die
Ergebnisse dieser Abmarkung innerhalb von drei Monaten zur Übernahme in das
Liegenschaftskataster einzureichen.
(7) Kann einem Veranlasser das unbefugte Entfernen oder Verändern von
Grenzzeichen (§ 20 Absatz 6 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes)
nachgewiesen werden, fordert ihn die Katasterbehörde mit gleichzeitiger
Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, die erneute
Abmarkung innerhalb von sechs Monaten bei einer hierzu befugten
Vermessungsstelle zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen. Kommt er der
Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nach, veranlasst die Katasterbehörde
auf seine Kosten das Erforderliche gemäß § 20 Absatz 7 des Vermessungs- und
Katastergesetzes.
§ 18 (Fn
5)
Bildung von Flurstücken zur Durchführung von Enteignungs- und
öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren
(1) Zur Durchführung eines Enteignungs- oder Bodenordnungsverfahrens (§ 11
Absatz 2 Satz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) kann die für das jeweilige
Verfahren zuständige Stelle eine Liegenschaftsvermessung (§ 12 Nummer 1 des
Vermessungs- und Katastergesetzes) veranlassen und die Bildung neuer Flurstücke
im Liegenschaftskataster beantragen.
(2) Die neu ermittelten Grundstücksgrenzen und deren Abmarkung sind in den
jeweiligen Enteignungs- bzw. Bodenordnungsverfahren (§ 22 des Vermessungs- und
Katastergesetzes) bekanntzugeben, soweit dies nicht im Rahmen von
Liegenschaftsvermessungen nach Absatz 1 erfolgt. Sind von der Abmarkung
betroffene Beteiligte (§ 21 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes)
nicht in das jeweilige Verfahren einbezogen, so hat in zeitlicher Anlehnung an
das Verfahren eine separate Bekanntgabe zu erfolgen; entsprechendes gilt für
das Entfernen von Grenzzeichen gemäß Absatz 3.
(3) Kommt eine Feststellung der Grundstücksgrenzen in diesen Verfahren nicht
zustande, ist die Bildung der Flurstücke und die Kennzeichnung der Flurstücksgrenzen auf Kosten der für das Verfahren
zuständigen Stelle rückgängig zu machen.
§ 19 (Fn
4)
Verfahren bei der Durchsetzung der Pflichten
(1) Gemäß § 16 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes unterliegt die
Errichtung eines Gebäudes (§ 11 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes)
oder dessen Grundrissveränderung der Einmessungspflicht. Von der
Einmessungspflicht ausgenommen sind unabhängig vom Datum der Errichtung oder
Fertigstellung:
1. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die
nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet oder die für
eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind,
2. Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer
Grundrissfläche von weniger als 10 m2 sowie sonstige Gebäude und
Gebäudeanbauten von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster,
3. Gebäude und Gebäudeanbauten, die in § 62 der
Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) aufgeführt sind,
4. Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie sich
unter der Erdoberfläche befinden (unterirdische Gebäude),
5. Grundrissveränderungen nach Teilabbruch eines
Gebäudes unter Beachtung von Absatz 2 Satz 4 und
6. Grundrissveränderungen durch das Aufbringen
von Wärmedämmung.
(2) Die Gebäudeeinmessung gemäß § 16 Absatz 2 des
Vermessungs- und Katastergesetzes ist spätestens unmittelbar nach der
Fertigstellung des Gebäudes oder Grundrissveränderung zu beantragen. In
Einzelfällen entscheidet die Katasterbehörde aufgrund der
Aktualitätsanforderung an das Liegenschaftskataster über einen früheren
Zeitpunkt der Gebäudeeinmessung. Die
Vermessungsstellen haben die Katasterbehörde unverzüglich über die Beantragung
der Gebäudeeinmessung und den frühestmöglichen
Vermessungstermin zu informieren und die Vermessungsschriften der Gebäudeeinmessung innerhalb von fünf Monaten nach der
Fertigstellung des Gebäudes der Katasterbehörde einzureichen. Wurde ein Teil
eines Gebäudes abgebrochen, hat die Einmessung des veränderten Grundrisses nur
dann zu erfolgen, wenn die bereits im Liegenschaftskataster geführten Angaben
zum Gebäude nicht genügen, den neuen Grundriss eindeutig zu beschreiben. Beantragte
Vermessungsunterlagen sind von der Katasterbehörde innerhalb einer Frist von
einem Monat bereitzustellen.
(3) Werden der Katasterbehörde die Beantragungen der Einmessung der Gebäude
oder Grundrissveränderungen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt
der Fertigstellung nachgewiesen, fordert sie die Verpflichteten mit
gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf,
innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderlichen Gebäudeeinmessungen
zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen. Wird der Katasterbehörde die
Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb
dieses Monats nachgewiesen, veranlasst sie die Gebäudeeinmessung.
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 finden keine
Anwendung für Gebäude und Grundrissänderungen, für die keine Gebäudeeinmessungen vorliegen, die aber von der
Katasterbehörde durch die Auswertung anderer Unterlagen in das
Liegenschaftskataster übernommen worden sind, bevor die Katasterbehörde zu Gebäudeeinmessungen aufgefordert hat.
(4) Die Vermessungsstellen informieren die Verpflichteten über die
Ergebnisse der Gebäudeeinmessung sowie über den
Zeitpunkt, wann sie die Gebäudeeinmessung der
Katasterbehörde zur Übernahme ins Liegenschaftskataster eingereicht haben. Die
Katasterbehörde führt das Liegenschaftskataster innerhalb von 3 Monaten fort
und stellt den Verpflichteten entsprechende Auszüge gemäß § 13 Absatz 3 des
Vermessungs- und Katastergesetzes zur Verfügung.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für Gebäude auf
Grundstücken, die im Gebiet eines förmlich eingeleiteten
Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist,
oder dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März
1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, liegen.
(6) Für bauliche Anlagen, bei denen eine Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 des
Vermessungs- und Katastergesetzes besteht, gelten die Regelungen der Absätze 3
bis 5 sinngemäß.
(7) Gemäß § 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes unterliegen
Veränderungen auf einem Grundstück ebenfalls der Informations- oder
Vermessungspflicht, wenn sie für die Führung des Liegenschaftskatasters
erforderlich sind. Bei Gebäuden und Gebäudeteilen nach Absatz 1 Nummer 4 haben
die gesetzlich Verpflichteten die notwendigen Angaben gemäß § 8 Absatz 2 Nummer
4 beizubringen; auf eine Vermessung kann verzichtet werden, wenn diese Angaben
den Erfordernissen des Liegenschaftskatasters genügen. Die Unterlagen mit den
notwendigen Angaben sind in die Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3 Nummer
4) zu übernehmen.
(8) Nachdem die Katasterbehörde von einer Veränderung (§ 16 Absatz 1 des
Vermessungs- und Katastergesetzes) Kenntnis erlangt hat, fordert sie die
jeweils Verpflichteten auf, die notwendigen Angaben durch Vorlage
entsprechender Unterlagen beizubringen, sofern ihr nicht selbst die zur
Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Informationen zur
Verfügung stehen. Eingereichte Unterlagen mit den notwendigen Angaben sind in
die Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3 Nummer 4) zu übernehmen.
Entsprechen diese Unterlagen nicht den Erfordernissen des
Liegenschaftskatasters, fordert die Katasterbehörde die jeweils Verpflichteten
auf, die Vermessung der Veränderung zu veranlassen.
(9) Für die Beibringung der notwendigen Angaben zu Veränderungen oder deren
Vermessung gelten die Regelungen der Absätze 3 und 4 entsprechend.
§ 20 (Fn
5)
Elektronische Kommunikation bei Liegenschaftsvermessungen
(1) Die nach § 21 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes
erforderlichen Erklärungen dürfen nur durch die Beteiligten persönlich oder
durch deren Bevollmächtigte ohne die Möglichkeit der elektronischen
Kommunikation abgegeben werden. Erst bei der schriftlichen Bekanntgabe gemäß §
21 Absatz 5 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes ist die elektronische
Kommunikation nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen zugelassen.
(2) Anträge zur Fortführung des Liegenschaftskatasters können einschließlich
der Vermessungsschriften auf elektronischem Wege nach den Bedingungen des § 3a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eingereicht
werden. Hierbei sind die elektronischen Abschriften der Vermessungsschriften
unter Beachtung des § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen zu fertigen. Originale in Papierform sind zeitnah zur
Übernahme in das Liegenschaftskataster der Katasterbehörde für die weitere
Aufbewahrung einzureichen.
(3) Für die elektronische Kommunikation bezüglich der Beurkundung und
Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach §
17 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind die Regelungen der
Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S.
1114), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3786) geändert worden ist, und der zugehörigen Rechtsverordnungen zu
beachten.
§ 21 (Fn
5)
Einzusetzendes Fachpersonal
(1) Die Katasterbehörde trägt die Verantwortung dafür, dass ihre
Liegenschaftsvermessungen nur von solchen vermessungstechnischen Dienstkräften
ausgeführt werden, die über die dem Schwierigkeitsgrad der Arbeiten in
vermessungstechnischer und liegenschaftsrechtlicher Hinsicht entsprechende
Befähigung und Erfahrung verfügen. Mit der Aufnahme von Grenzniederschriften
dürfen nur beauftragt werden:
1. Beamtinnen und Beamte des höheren
vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sowie Dienstkräfte, die zum höheren
vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sind,
2. Beamtinnen und Beamte des gehobenen vermessungstechnischen
Dienstes.
Die zur Aufnahme von Grenzniederschriften befugten Personen müssen die von
anderen Dienstkräften ausgeführten Liegenschaftsvermessungen soweit persönlich
überwachen, dass sie die mit der Beurkundung der Grenzniederschrift verbundene
Verantwortung übernehmen können.
(2) Wer im Vorbereitungsdienst zum höheren vermessungstechnischen
Verwaltungsdienst oder zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst steht, darf
unter Leitung und Aufsicht einer Person nach Absatz 1 Satz 2 Liegenschaftsvermessungen
durchführen. Auszubildende dürfen unter Leitung und Aufsicht einer Dienstkraft
nach Absatz 1 Satz 2 in geringerem Umfang mit der Durchführung von
Liegenschaftsvermessungen einfacher Art betraut werden.
(3) Für andere behördliche Vermessungsstellen nach § 2 Absatz 4 des
Vermessungs- und Katastergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Abschnitt 5
Verfahren der Offenlegung
§ 22 (Fn
5)
Offenlegung des Liegenschaftskatasters
(1) Im Verfahren der Offenlegung gemäß § 13 Absatz 5 des Vermessungs- und
Katastergesetzes sind für die Veränderungen der alte und neue Bestand im Umfang
des § 13 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Einsichtnahme
gegenüberzustellen.
(2) Die Bestände nach Absatz 1 sind in den Diensträumen der Katasterbehörde
oder der Gemeinde, in deren Gebiet sich die betroffenen Liegenschaften
befinden, unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Vermessungs- und
Katastergesetzes zur Einsichtnahme bereitzustellen; ergänzend können
Geodatendienste genutzt werden.
(3) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der
Offenlegung von der Katasterbehörde in ihrem Amtsbezirk ortsüblich bekannt zu
machen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 ist auf den Zweck der Offenlegung
hinzuweisen. Es soll auch angegeben werden, welcher Rechtsbehelf zulässig ist
und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle er einzulegen ist.
§ 23 (Fn
5)
Offenlegung bei Liegenschaftsvermessungen
(1) Im Verfahren der Offenlegung nach § 21 Absatz 5 des Vermessungs- und
Katastergesetzes ist die nach § 21 Absatz 4 des Vermessungs- und
Katastergesetzes aufzunehmende Niederschrift (Grenzniederschrift) zur
Einsichtnahme auszulegen.
(2) Die Grenzniederschrift ist in den Dienst- beziehungsweise
Geschäftsräumen der Vermessungsstelle, die die Grenzermittlung und die
Abmarkung vorgenommen hat, zur Einsichtnahme bereitzustellen. Ist der Sitz der
Vermessungsstelle von der Gemeinde aus, in der sich die betroffenen
Liegenschaften befinden, in zumutbarer Weise nicht zu erreichen, so ist die
Offenlegung in den Diensträumen dieser Gemeinde vorzunehmen.
(3) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der
Offenlegung von der Vermessungsstelle in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu
machen, in der sich die betroffenen Liegenschaften befinden.
(4) § 22 Absatz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 6
Sicherung, Aufbewahrung und Archivierung
§ 24 (Fn
5)
Sicherung
(1) Die Geobasisdaten sind von der jeweils zuständigen Behörde
eigenverantwortlich zu sichern.
(2) Insbesondere sind von Unterlagen der Liegenschaftskatasterakten (§ 8
Absatz 3), die für die Nutzung bereitgestellt werden, im erforderlichen Umfang
vorrangig digitale Gebrauchskopien herzustellen, um die Originale vor Abnutzung
oder Beschädigung zu schützen.
§ 25 (Fn
5)
Aufbewahrung
(1) Alle Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters wie
zum Beispiel Bücher, Karten, Pläne, Akten, Schriftstücke, Karteien, Luftbilder,
Mikrofilme sowie elektronische Informationsträger und die auf ihnen
gespeicherten Informationen, einschließlich der zu ihrer Auswertung
erforderlichen Programme oder vergleichbaren Hilfsmittel sind Unterlagen im
Sinne des § 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV.
NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603)
geändert worden ist. Diese Unterlagen sind während der festgelegten
Aufbewahrungsfristen zum ständigen Gebrauch benutzbar zu erhalten und sicher
vor unbefugter Benutzung, Verlust oder Beschädigung zu lagern (Aufbewahrung). §
1 Absatz 3 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes ist zu beachten.
(2) Bei elektronisch gespeicherten Unterlagen sind die Vollständigkeit,
Verlässlichkeit, Verbindlichkeit und Lesbarkeit durch geeignete Maßnahmen zu
gewährleisten. Elektronisch gespeicherte Unterlagen bedürfen der laufenden
Pflege und müssen jeweils rechtzeitig ohne inhaltliche Veränderung in andere
Formate oder auf andere Datenträger übertragen werden können, die dem aktuellen
Stand der Technik entsprechen. Im Hinblick auf die spätere Archivierung ist bei
der Einführung oder wesentlichen Änderung von Systemen zur elektronischen
Speicherung und Verwaltung von aufzubewahrenden Unterlagen das zuständige
Archiv zu beteiligen.
(3) Die Verfilmung oder Digitalisierung von Unterlagen hat unter Beachtung
der einschlägigen DIN-Normen zu erfolgen, so dass die Reproduktion in den
Originalmaßstab beziehungsweise die Originalgröße vollständig und ohne
Qualitätsverlust gewährleistet ist und die Haltbarkeit der Filme
beziehungsweise elektronischen Informationen sichergestellt wird.
§ 26 (Fn
5)
Aussonderung und Anbietung
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigte Unterlagen der
Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind dem zuständigen Archiv (§
27 Absatz 2) anzubieten (§ 4 Absatz 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen).
Hierbei handelt es sich um
1. Originalunterlagen, die durch ihre Verfilmung
oder Digitalisierung ersetzt wurden, sofern eine weitere Aufbewahrung nicht
vorgesehen ist,
2. Unterlagen, die infolge der Berichtigung des
Liegenschaftskatasters aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher
Bodenordnungsverfahren (§ 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermessungs- und
Katastergesetzes) außer Kraft gesetzt worden sind,
3. Unterlagen, die aufgrund erneuter
Bodenschätzungen (§ 11 Absatz 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes) außer
Gebrauch gesetzt worden sind und
4. Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist
abgelaufen ist.
§ 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen
kommt nicht zur Anwendung.
(2) In der Regel sind die vom zuständigen Archiv als nicht archivwürdig
bewerteten Unterlagen von der anbietenden Stelle zu vernichten.
§ 27 (Fn
5)
Archivierung
(1) Archivierung ist die Übernahme von angebotenen (§ 26) und als
archivwürdig bewerteten Unterlagen in das nach Absatz 2 zuständige Archiv zur
dauerhaften Verwahrung gemäß den Bestimmungen des Archivgesetzes
Nordrhein-Westfalen. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das nach Absatz 2
zuständige Archiv.
(2) Zuständiges Archiv für die vor dem 1. Januar 1948 entstandenen
Unterlagen des Liegenschaftskatasters ist das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen,
für die seit dem 1. Januar 1948 entstandenen Unterlagen des
Liegenschaftskatasters das jeweilige Archiv des Kreises beziehungsweise der
kreisfreien Stadt. Abweichende Regelungen können im gegenseitigen Einvernehmen
nach § 4 Absatz 5 Satz 4 bis 6 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen
vereinbart werden. Für die durch die zuständigen Landesbehörden
aufzubewahrenden Unterlagen des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung
ist das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen zuständig.
(3) Bei elektronisch gespeicherten Unterlagen ist die Form der Übermittlung
vorab zwischen der anbietenden Stelle und dem zuständigen Archiv festzulegen.
(4) Die jeweilige Katasterbehörde ist nach § 6 Absatz 4 des Archivgesetzes
Nordrhein-Westfalen berechtigt, die an das zuständige Archiv übergebenen
Unterlagen (§ 25 Absatz 1) jederzeit zu nutzen. Die Nutzung der an das
zuständige Archiv abgegebenen Unterlagen durch Dritte richtet sich nach den
Bestimmungen des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen und der für das zuständige
Archiv geltenden Benutzungsordnung oder Archivsatzung.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 28 (Fn
5)
Elektronische Kommunikation
Die weitere, in dieser Rechtsverordnung nicht gesondert geregelte
elektronische Kommunikation ist § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen anzuwenden.
§ 29 (Fn 6)
Übergangsregelungen
(1) Für Gebäude und Grundrissveränderungen, die gemäß § 19 Absatz 1 Nummer
2, 3 und 6 nicht mehr einmessungspflichtig sind oder die unter die Regelung von
Absatz 3 Satz 4 fallen, und deren Einmessung vor dem 1. März 2020 beantragt,
aber örtlich noch nicht begonnen wurde, ist der Antrag zur Einmessung von Amts
wegen nicht mehr auszuführen. Die Antragstellenden und die Katasterbehörde sind
von der Vermessungsstelle zu informieren.
(2) Eine vor dem 1. März 2020 zurückgestellte Abmarkung ist nur dann von der
Vermessungsstelle nachzuholen, wenn die Zahlung der diesbezüglichen Gebühren
sichergestellt ist. Ist dies nicht zu erreichen, unterbleibt das Nachholen der
Abmarkung und das Verfahren wird beendet. Die aktuellen Eigentümerinnen und
Eigentümer der von der Abmarkung betroffenen Grundstücke und die
Katasterbehörde sind von der Vermessungsstelle darüber zu informieren.
§ 30 (Fn 3)
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1
GV. NRW. S. 462, in Kraft getreten am 8. November 2006;
geändert durch Artikel 3 der VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 404), in Kraft
getreten am 17. Juli 2010; Artikel 9 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206),
in Kraft getreten am 19. Juni 2012; Artikel 14 der VO vom 16. Juli 2013 (GV.
NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Verordnung vom 23. Juli
2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015; Artikel 2 der
Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1.
Januar 2017; Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft
getreten am 1. März 2020.
Fn 2
SGV. NRW. 20061
Fn 3
§ 29 zuletzt geändert durch Artikel 14 der VO vom 16. Juli
2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; umbenannt in § 30
durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am
1. März 2020.
Fn 4
Inhaltsübersicht, § 11, § 19 zuletzt geändert durch Verordnung
vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020.
Fn 5
§§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7,
8, 10, 13, 14, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 und 28 geändert
sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV.
NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015.
Fn 6
§ 29 eingefügt durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV.
NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020.