BSHG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV - BSHG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2001
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport ist zuständige Behörde für

1. die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 21 Abs. 3 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG),

2. die Zustimmung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692), geändert durch Verordnung vom 23. November 1976 (BGBl. I S. 3234), und

3. die nähere Bestimmung zur Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BSHG.

§ 2

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig

1. für die in § 100 BSHG genannten Aufgaben, soweit nicht gemäß Absatz 3 der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist,

2. für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn die Hilfe dazu bestimmt ist, Nichtsesshafte sesshaft zu machen.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe bestellt die Landesärzte nach § 126 a Abs. 1 BSHG.

(3) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 100 BSHG sachlich zuständig ab dem 1. Januar 2004 für Hilfen in besonderen Lebenslagen für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren ist; dies gilt nicht für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres unmittelbar zuvor ununterbrochen seit 12 Monaten Eingliederungshilfe für Behinderte in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhalten haben, und für die durch §§ 85 und 86 SGB XI dem überörtlichen Träger zugewiesenen Aufgaben.

§ 3

Bei der vorbeugenden Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG), Krankenhilfe (§ 37 BSHG) und Hilfe zur Pflege ( § 68 BSHG) für Krebskranke, wenn es wegen des Leidens in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren, tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 79 BSHG der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 BSHG.

§ 4

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 BSHG wird aufgrund von § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen.

Fn 1 GV. NRW. 1999 S. 386, geändert durch Artikel 20 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462). Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am 13. Juli 1999. Fn 3 § 2, § 3 und § 4 geändert durch Art. 20 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.