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216 Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach
dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung-BKVO)
vom 11.03.1994
Verordnung
zur Regelung der Gruppenstärken
und über die Betriebskosten nach dem Gesetz
über Tageseinrichtungen für Kinder
(Betriebskostenverordnung-BKVO)
Vom 11. März 1994 ( Fn1)
Aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Buchstabe c des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK
- vom 29. Oktober 1991 (GV. NW. S. 380) ( Fn2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1993 (GV. NW. S.
984), wird nach Zustimmung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie und des Haushalts- und
Finanzausschusses des Landtags verordnet:
§ 1 ( Fn6)
Personalkosten
(1) Angemessene Personalkosten sind vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 die Aufwendungen für die Vergütung des in
Tageseinrichtungen für Kinder aufgrund der ,,Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung der in
Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte" vom 17. Februar 1992 (Anlage) - Vereinbarung - pädagogisch tätigen
Personals.
(2) Angemessene Personalkosten sind auch Aufwendungen, die für die in § 5 Abs. 4 und 5 der Vereinbarung
zahlenmäßig nicht genannten Kräfte dadurch entstehen, daß weitere pädagogische Kräfte ( auch
Teilzeitbeschäftigte) eingestellt sind, deren Beschäftigung vom Landesjugendamt nach § 45 Abs. 2 des Achten
Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 ( BGBl. I S. 1163) in der
jeweils geltenden Fassung angeordnet oder anerkannt worden ist, mit Ausnahme der Kräfte, die für die Integration
behinderter Kinder zusätzlich erforderlich sind und deren Finanzierung sich nach dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 ( BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung
richtet.
(3) Angemessene Personalkosten sind auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß für eine durch Krankheit oder
sonst verhinderte pädagogisch tätige Kraft eine Vertretung eingestellt ist.
(4) In Tageseinrichtungen für Kinder, die der besonderen Betreuung von Kindern aus sozialen Brennpunkten dienen,
zählen zu den angemessenen Personalkosten auch die angemessenen Personalaufwendungen für besonders ausgebildete
Fachkräfte für Heilgymnastik, Rhythmik, Musik oder Spracherziehung.
(5) Für die regelmäßige Fortbildung der pädagogisch tätigen Kräfte (Teilnehmergebühren, Bücher, Zeitschriften)
wird eine Pauschale in Höhe von 0,25 v.H. der angemessenen Personalkosten anerkannt. (6) Aufwendungen, die den
Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder nicht fördern oder die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen oder
sparsamen Verwaltung widersprechen, werden nicht berücksichtigt. Auf dieser Grundlage ist der Träger im Rahmen
des Stellenplans bei der Gestaltung des Dienstplans frei.
(7) Abweichend von Absatz 1 gelten für den Einsatz des Personals in Kindergartengruppen im Sinne des § 3 Abs.1
Satz 1 erster Spiegelstrich die in der Tabelle (Anlage) aufgeführten einrichtungsbezogenen Fachkraftstunden (FK)
und Ergänzungskraftstunden (EK) einschließlich der Verfügungszeiten als Obergrenze. Ab der fünften
Kindergartengruppe sind den Tabellenwerten für jede weitere Gruppe 30 FK und 26 EK hinzuzurechnen. Das
Stundenkontingent zur Abdeckung der Verfügungszeiten ist unabhängig von FK und EK im Rahmen des Gesamtbudgets
der Einrichtung auf das pädagogisch tätige Personal zu verteilen. In Abstimmung mit dem örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe und mit Genehmigung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe können
ausnahmsweise höhere FK und EK berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere für eingruppige Kindergärten, in
denen am Nachmittag bis zu vier Kinder in die Einrichtung zurückkehren, soweit weder eine Berufspraktikantin
noch ein Berufspraktikant zusätzlich eingesetzt werden kann (§ 6 Abs. 1 Vereinbarung). In Einzelfällen, die von
den in der Tabelle beschriebenen Betreuungssituationen nicht erfaßt werden, sind entsprechende Vereinbarungen
zwischen dem Träger, dem überörtlichen und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu treffen. Werden
in einer Einrichtung bis zu neun Kinder aus Kindergartengruppen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 erster
Spiegelstrich (Kindergartengruppen) regelmäßig über Mittag betreut, sollen insgesamt bis zu 7 ,5 FK und EK
zusätzlich berücksichtigt werden, FK jedoch erst ab der dritten Gruppe. Im Rahmen von Erprobungen nach § 21 GTK
werden in Tageseinrichtungen für Kinder mit ausschließlich zwei Kindergartengruppen bis zu sechs FK und in
Tageseinrichtungen für Kinder mit ausschließlich drei Kindergartengruppen bis zu neun FK für Leitungstätigkeit
berücksichtigt.
(8) Maßstab für die Bemessung des Personaleinsatzes gemäß Absatz 7 ist bis zum 31. Dezember 2001 die auf der
Grundlage der Meldebogenstatistik für Tageseinrichtungen für Kinder (Stichtag 31.12.1997) ermittelte Zahl der
Kinder im Jahresdurchschnitt, die am Nachmittag die Kindergartengruppen der Einrichtung besuchen. Bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Personaleinsatzes wird die Zahl der in die Einrichtung zurückkehrenden
Kinder erst dann berücksichtigt, wenn rechnerisch in den Kindergartentagesstättengruppen sowie in den großen und
kleinen Altersgemischten Gruppen 70 v. H. der in § 3 Abs.1 festgelegten Gruppenstärken erreicht sind. Verändert
sich dauerhaft die Zahl der zurückkehrenden Kinder und wird dadurch die maßgebende Stundenzahl überschritten,
ist der Träger berechtigt, wird sie unterschritten, ist er verpflichtet, das Personal anzupassen.
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§2
Sachkosten
(1) Sachkosten sind insbesondere die Kosten für
1. pädagogische Arbeit, Elternarbeit, Getränke für die Kinder, Büroaufwand und Beiträge an
Fachverbände,
2. hauswirtschaftlichen Aufwand, Reinigung, einschl. Wäschereinigung und Sanitärbedarf,
3. Wasser, Energie und öffentliche Abgaben,
4. Erhaltungsaufwand.
(2) Als Grundpauschale werden für Einrichtungen nach § 1 GTK für die erste Gruppe 25000 DM und für jede weitere
Gruppe 18750 DM anerkannt. Für jede Tagesstättengruppe im Sinne von § 3 Abs. 3 wird eine zusätzliche Pauschale
von 6000 DM anerkannt. Soweit die Einrichtung im Eigentum des Trägers steht oder er Erbbauberechtiger ist oder
wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, wird zusätzlich für die erste Gruppe einer Einrichtung nach §
1 GTK eine Erhaltungspauschale von 8000 DM und für jede weitere Gruppe von 5000 DM anerkannt. Steht eine
Einrichtung nach § 1 GTK in der Trägerschaft einer Elterninitiative, kann bis zum 31. Dezember 2000 für die
zweite Gruppe eine Pauschale von 3000 DM zusätzlich anerkannt werden. In diesen Fällen sind dem örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe auf Verlangen abweichend von § 2 a Nachweise für die Verwendung der Grundpauschale
vorzulegen.
(3) Erhaltungsaufwand sind die Aufwendungen zur Deckung der Ausgaben, die das Grundstück einschließlich des
Gebäudes und des Inventars in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sollen, seine Wesensart nicht verändern und
regelmäßig wiederkehren. Hierzu gehören insbesondere die Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und
Wartung, den Ersatz und die Ergänzung von Einrichtungsgegenständen, die Gebäude- und Sachversicherungen und bei
Trägern im Sinne von Absatz 2 Satz 3 auch die Aufwendungen für den Erhalt abgehender Bausubstanz
(Sanierungskosten).
(4) Soweit den Erhaltungspauschalen Ausgaben für die in Absatz 3 genannten Zwecke nicht gegenüberstehen, sind
die Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 18 Abs. 2 und 4 GTK einer angemessen zu
verzinsenden Rücklage zuzuführen. Die Rücklage darf höchstens das Sechsfache der Erhaltungspauschale nach Absatz
2 Satz 3 betragen. Die Rücklage darf höchstens das Sechsfache der Erhaltungspauschale nach Absatz 2 Satz 3
betragen. Überschießende Beträge sind mit dem Betriebskostenzuschuß zu verrechne; sie sind einrichtungsbezogen
nachzuweisen. Die Rücklagen können für mehrere Tageseinrichtungen, für die nach § 23 Abs. 2 GTK dieselbe
Bewilligungsbehörde zuständig ist, zusammengefaßt werden. Die Rücklagen einschließlich der Zinsen sind im Falle
eines Trägerwechsels in der Höhe, in der sie zum Zeitpunkt der Änderung zu bilden waren, auf den neuen Träger zu
übertragen. Im Falle der Zweckänderung oder Zweckaufgabe sind die Rücklagen auf die Bewilligungsbehörde zu
übertragen.
(5) Bei Trägern im Sinne des § 13 Abs. 4 GTK, die nur eine Einrichtung betreiben, kann der örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe abweichend von Absatz 2 die tatsächlichen Sachkosten als angemessen anerkennen, soweit
diese unvermeidbar waren und alle zumutbaren anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Voraussetzung
ist, daß der Träger gebildete Rücklagen nachweist und Rechnung legt.
(6) Die Grundpauschalen nach Absatz 2 werden zum 1. Januar eines jeden Jahres - erstmals zum 1. Januar 2000 -
gemäß der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung der
privaten Haushalte in Deutschland (Gesamtindex) für den Monat September des Vorjahres angepaßt.
(7) Die Erhaltungspauschalen nach Absatz 2 werden zum 1. Januar eines jeden Jahres - erstmals zum 1. Januar 2000
- gemäß der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für Wohngebäude
(Bauleistungen am Bauwerk) für das vorletzte Jahr angepasst.
§2a
Verwendungsnachweis
Die zweckentsprechende Verwendung der Erhaltungspauschalen sowie die Höhe und die Verwendung der Rücklage sind
dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Verlangen nachzuweisen.
§3
Gruppenstärken
(1) Die Gruppenstärken betragen in
- Kindergartengruppen 25 Kinder,
- Kindergartentagesstättengruppen 20 Kinder,
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- Hortgruppen 20 Kinder,
- Altersgemischten Gruppen für Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren (große Altersgemischte Gruppe) 20
Kinder,
- Altersgemischten Gruppen für Kinder im Alter von 4 Monaten bis zum Beginn der Schulpflicht ( kleine
Altersgemischte Gruppe) 15 Kinder,
- Krabbelstuben 8 Kinder,
- Krippen 6 Kinder.
Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann für Kindergarten-, Kindergartentagesstätten- und
Hortgruppen sowie für große Altersgemischte Gruppen eine Überschreitung der Gruppengrößen um bis zu fünf Kinder
befristet zulassen, wenn ein dringender Bedarf für die Aufnahme weiterer Kinder besteht. Bei der Entscheidung
ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der in die Einrichtung bereits aufgenommenen Kinder und
dem dringenden Bedarf für die Aufnahme vorzunehmen.
(2) Personal- und Sachkosten werden nur dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn die Gruppenstärken nach Absatz
1 Satz 1 erreicht werden. Die Gruppenstärken können mit Ausnahme der kleinen Altersgemischten Gruppe um jeweils
bis zu fünf Kinder unterschritten werden, wenn die Unterschreitung vom Träger nicht zu vertreten ist oder
besondere Umstände die Unterschreitung rechtfertigen. Wenn freie Plätze in anderen Einrichtungen in zumutbarer
Entfernung von der Wohnung der Kinder nicht zur Verfügung stehen, kann im Kindergarten eine Gruppenstärke von 15
Kindern anerkannt werden.
(3) Um eine Tagesstättengruppe handelt es sich, wenn mindestens die Hälfte der Kinder über Mittag betreut wird.
Die Förderung einer Gruppe als Tagesstättengruppe ist auch zulässig, wenn ein Teil der über Mittag betreuten
Kinder auf andere Gruppen der Einrichtung verteilt wird.
(4) Werden Gruppenstärken nach den Absätzen 1 und 2 im Durchschnitt der Gruppen der Einrichtung nicht erreicht,
vermindern sich die nach Maßgabe dieser Verordnung zu berücksichtigenden Personalkosten um den Anteil, um den
die tatsächlichen Gruppenstärken gegenüber den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gruppenstärken geringer sind.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Tageseinrichtungen für Kinder, die der besonderen Betreuung
von Kindern aus sozialen Brennpunkten dienen.
§4
Kaltmiete
(1) Neben den angemessenen Sachkosten (§ 2 Abs. 2) wird ein Zuschuß zur Kaltmiete gewährt, soweit dem Träger der
Einrichtung nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht. Es kann auch ein Zuschuß
zu der Kaltmiete gewährt werden, die für einen Zeitraum bis zu vier Monaten vor Inbetriebnahme der
Tageseinrichtung gezahlt werden mußte.
(2) Steht die Einrichtung im Eigentum einer juristischen Person, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist,
kann ein Zuschuß zur Kaltmiete nur gewährt werden, wenn im Rahmen von Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 GTK
neue Plätze geschaffen werden. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Ausnahmen zulassen.
(3) Es ist höchstens die ortsübliche Kaltmiete zugrunde zu legen.
(4) Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist werden im Fall eines Trägerwechsels die Mietzahlungen für mit
Landesmitteln errichtete und unterhaltene Tageseinrichtungen für Kinder in der Regel nicht bezuschusst. Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.
§5
Übergangsvorschrift
(1) Hat der Träger nach den Betriebskostenverordnungen vom 30. April 1992 (GV. NRW. S. 280) und vom 11. März
1994 (GV. NRW. S. 144) eine Rücklage gebildet, so ist diese in die Rücklage nach § 2 Abs. 4 zu überführen.
Soweit die danach gebildete Rücklage am 1. Januar 2001 die Höchstgrenze der Rücklage im Sinne von § 2 Abs. 4
überschreitet, ist der überschießende Betrag zurückzuzahlen.
(2) Sind die nach der Verordnung über die Bestandteile und Angemessenheit der Betriebskosten der Kindergärten
vom 20. Mai 1972 (GV. NW. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1979 ( GV. NW. S. 484),
anerkennungfähigen Personalkosten für eine pädagogisch tätige Kraft nach § 1 Abs. 2 nicht mehr förderungsfähig,
so gelten bis zum Freiwerden einer entsprechenden Stelle in einer Tageseinrichtung für Kinder desselben Trägers
die bisherigen Vorschriften.
§ 6 ( Fn3)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
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Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlage 1
Vereinbarung über die Eignungsvoraussetzungen der in
Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte
In Ausführung des § 45 Abs. 2 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)
vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) sowie aufgrund des § 21 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NW. S. 664) wird zwischen den nachgenannten
Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse der Freien und Öffentlichen Jugendhilfe und der Obersten
Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Vereinbarung über die erforderliche Ausbildung und
Zahl der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte abgeschlossen.
§1
Pädagogisches Personal in Tageseinrichtungen für Kinder
In Tageseinrichtungen für Kinder werden beschäftigt
- eine Leiterin oder ein Leiter,
- Fachkräfte,
- Ergänzungskräfte,
- Berufspraktikantinnen/Berufspraktikanten.
§2
Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder
(1) Die Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder ist einer sozialpädagogischen Fachkraft mit staatlicher
Anerkennung zu übertragen. Als sozialpädagogische Fachkraft gelten:
- Erzieher/innen / Kindergärtner/innen
- Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen.
(2) Die Leitung kann auch einem/einer Sozialarbeiter/in mit staatlicher Anerkennung übertragen werden, wenn die
Einrichtung überwiegend der Betreuung von Kindern aus sozialen Brennpunkten dient; bei integrativ arbeitenden
Einrichtungen kann die Leitung einem/einer Heilpädagogen/in mit staatlicher Anerkennung übertragen werden.
(3) Für die Übertragung der Leitung nach Absatz 1 und 2 ist eine mindestens zweijährige sozialpädagogische
Berufserfahrung, die in der Regel in einer Tageseinrichtung für Kinder erworben sein soll, erforderlich. Das
Berufsanerkennungsjahr bleibt bei der Berechnung dieser Frist außer Betracht.
(4) Der/die Leiter/in einer Tageseinrichtung für Kinder mit zwei oder mehr Tagesstättengruppen oder einer
Tageseinrichtung für Kinder mit vier oder mehr Gruppen oder einer Tageseinrichtung mit zwei Gruppen und einer
Tagesstättengruppe soll von der Leitung einer eigenen Gruppe freigestellt werden. Bei weniger Gruppen im o. g.
Sinne kann der/die Leiter/in entsprechend der Anzahl und Art der Gruppen und der Einrichtung anteilig für die
Leitungsaufgaben von der Gruppenleitung freigestellt werden.
(5) Das Landesjugendamt kann bei Vorliegen besonderer Umstände von den Absätzen 2 bis 4 Ausnahmen zulassen.
§3
Leitung einer Gruppe in Tageseinrichtungen für Kinder
(1) Die Leitung einer Gruppe ist einer sozialpädagogischen Fachkraft nach § 2 Abs. 1 zu übertragen.
(2) Die Leitung einer integrativ arbeitenden Gruppe kann einer heilpädagogischen Fachkraft nach § 2 Abs. 2
übertragen werden.
§4
Ergänzungskräfte in der Gruppe
Als Ergänzungskräfte können Kinderpflegerinnen eingesetzt werden oder andere Personen, die nach Qualifikation
und Eignung in der Lage sind, den/die Gruppenleiter/in in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen, ohne selbst
sozialpädagogische Fachkraft zu sein.
§5
Mindestanzahl der pädagogisch tätigen Kräfte
in einer Tageseinrichtung für Kinder
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(1) In Tageseinrichtungen für Kinder muß in jeder Gruppe neben dem/der Gruppenleiter/in eine Ergänzungskraft
oder ein/e Berufspraktikant/in tätig sein. In eingruppigen Einrichtungen und in jeder Hortgruppe sind zwei
sozialpädagogische Fachkräfte einzusetzen. Schul- und Vorpraktikanten/ innen sind nicht anzurechnen.
(2) In einer Tageseinrichtung für Kinder, in der in drei oder mehr Gruppen mindestens 50 v. H. der Kinder über
Mittag betreut werden, soll eine zusätzliche sozialpädagogische Fachkraft tätig sein.
(3) In einer altersgemischten Gruppe für Kinder von vier Monaten bis zum Beginn der Schulpflicht sind außer
dem/der Gruppenleiter/in eine zweite Fachkraft (entsprechend § 2 Abs. 1 bzw. soweit erforderlich eine
Kinderkrankenschwester oder eine sozialpädagogische Fachkraft mit notwendigen Kenntnissen) und eine
Ergänzungskraft erforderlich. In einer altersgemischten Gruppe für Kinder von 3 bis 14 Jahren soll neben dem/der
Gruppenleiter/in eine zweite sozialpädagogische Fachkraft beschäftigt werden.
(4) In integrativ arbeitenden Gruppen sind über die personelle Mindestbesetzung (§ 5 Abs. 1) hinaus weitere
Fachkräfte, Ergänzungskräfte bzw. therapeutische Kräfte zu beschäftigen, soweit die Zahl der behinderten Kinder
bzw. Art und Erscheinungsbild der Behinderung dies erfordern.
(5) Öffnungszeiten, über Mittag betreute Kinder, räumliche oder sonstige erschwerende Bedingungen sowie
Verfügungszeiten (in der Regel 25 v. H. der wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit) sind bei der
Personalbemessung angemessen zu berücksichtigen. Der Einsatz zusätzlicher Kräfte nach dieser Vorschrift bedarf
der Genehmigung durch das Landesjugendamt.
(6) Das Landesjugendamt kann bei Vorliegen besonderer Umstände Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und
Absatz 3 Satz 1 zulassen.
§6
Einsatz von Berufspraktikanten/innen
(1) In Gruppen, in denen mindestens 50 v. H. der Kinder ganztags über Mittag betreut werden und in eingruppigen
Einrichtungen kann ein/e Berufspraktikant/in zusätzlich eingesetzt werden.
(2) Anstelle einer Ergänzungskraft kann ein/e Berufspraktikant/in, jedoch bei nicht mehr als 50 v. H. der
Gruppen, eingesetzt werden.
(3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vor, kann zusätzlich pro Einrichtung ein/ e
Berufspraktikant/in eingesetzt werden.
§7
Wirtschaftspersonal in einer Tageseinrichtung
für Kinder
In einer Tageseinrichtung für Kinder, in der Kinder über Mittag betreut werden, sollen die erforderlichen Kräfte
für den Wirtschaftsdienst beschäftigt werden.
§8
Verbindlichkeit
(1) Die Vereinbarung enthält hinsichtlich der Anzahl und Ausbildung der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen
Kräfte für Einrichtungen der in § 11 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder ( GTK) vom 29. Oktober 1991
(GV. NW. S. 380) genannten Träger Mindestanforderungen, die im Rahmen der Betriebserlaubnis und der örtlichen
Prüfung nach §§ 45, 46 SGB VIII von den Landesjugendämtern anzuwenden sind.
(2) Können die Erfordernisse des § 3 vorübergehend nicht erfüllt werden, so kann die Leitung einer Gruppe
ausnahmsweise einer sonstigen pädagogisch erfahrenen und in der Tageseinrichtung für Kinder bewährten Kraft
befristet übertragen werden, sofern im übrigen die ausreichende Betreuung der Kinder sichergestellt ist.
§9
Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für alle Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, deren Träger den
nachgenannten Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse angehören.
§ 10
Übergangsvorschriften
(1) Für die Zeit des Fortbestehens von Krippen gelten § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Vereinbarung vom 1. Juli
1964 in der Fassung vom 1. März 1974 (MBl. NW. S. 382) fort.
(2) Ergänzungskräfte im Sinne des § 4 können bis 31. Dezember 1995 auch sozialpädagogische Fachkräfte sein,
soweit sie bislang schon als Hilfskräfte eingesetzt waren.
(3) Der Vorschrift des § 5 Abs. 1 dieser Vereinbarung muß, spätestens zum 31. Dezember 1995, entsprochen werden.
§ 11 ( Fn1)
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 1996. Nach Ablauf dieser Zeit verlängert sich ihre Geltungsdauer
jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht einer der beteiligten Spitzenverbände der Freien und Öffentlichen
Jugendhilfe oder die Oberste Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein- Westfalen mindestens sechs Monate vor
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Ablauf der Frist allen Beteiligten schriftlich mitteilt, daß die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht verlängert
werden soll.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Hermann Heinemann
Diözesan-Caritasverband für das Bistum Aachen e. V.
Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Dr. Dicke Buchholz
Caritasverband für das Bistum Essen e. V.
Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Berghaus
Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e. V.
Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Dr. Bernhausen
Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e. V.
Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Odenbach
Caritasverband für das Bistum Münster e. V.
Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Müer
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirchen im Rheinland
Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Denkhaus
Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Gattwinkel
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V.
Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Dr. Schütz
Münster, den 17. Februar 1992
Bachmann
Diakonisches Werk der Lippischen Landeskirche e. V.
Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Dr. Eßer Klöpping
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V. - Landesverband Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Rieser Ammermann
Arbeiterwohlfahrt - Bezirksverband Niederrhein e. V. - Düsseldorf
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Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Sauermilch
Arbeiterwohlfahrt - Bezirksverband Mittelrhein e. V. -, Köln
Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Brückers
Arbeiterwohlfahrt - Bezirksverband Östliches Westfalen e. V. -, Bielefeld
Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Düker
Arbeiterwohlfahrt - Bezirksverband Westliches Westfalen e. V. -, Dortmund
Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Altenbernd
Deutsches Rotes Kreuz - Landesverband Nordrhein -, Düsseldorf
Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Neuses
Deutsches Rotes Kreuz - Landesverband Westfalen-Lippe -, Münster
Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Dierse
Landesverband der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein, Düsseldorf
Düsseldorf, den 17. Februar 1992
Dr. Hoffmann
Fn 1 § 11 Satz 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Fn 1 GV. NW. 1994 S. 144, 17.12.1998 (GV. NRW. S. 706).
Fn 2 SGV. NW. 216.
Fn 3 § 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Fn 4 §2, § 4, § 5 geändert durch VO v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 706); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.
Fn 5 § 2a eingefügt durch VO v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 706); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.
Fn 6 § 1 zuletzt geändert durch VO v. 17.12.1998 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 1. August 1999.
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