Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (DV WeinG NRW)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
§ 1 Anbaugebiet
§ 2 Landwein
§ 3 Wiederbepflanzungen, Beregnung
§ 4 Rebsortenverzeichnis
§ 5 Sachverständigenausschuß
§ 6 Hektarertrag
§ 7 Natürliche Mindestalkoholgehalte
§ 8 Herbstbuch
§ 9 Ernte- und Erzeugungsmeldung
§ 10 Meldungen zur Mindestalkoholgehalte
§ 11 Prüfungskommission
§ 12 Auszeichnungen
§ 13 Herabstufung eines Weines
§ 14 Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle
§ 15 Antrag auf Eintragung in die Weinbergsrolle
§ 16 Eintragung in die Weinbergsrolle und Löschung
§ 17 Buchführungsverfahren
§ 18 Analysenbuchführung
§ 19 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
§ 20 Strafvorschriften
§ 21 Bußgeldvorschriften
§ 22 Inkrafttreten
Anlage (zu § 8): Herbstbuch
Aufgrund
1. des § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 4 Nr. 1 und § 44 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8.Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), geändert durch Gesetz vom 9.Juni 1997 (BGBl. I S. 1346),
2. des § 6 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 3 der Weinverordnung vom 9.Mai 1995 (BGBl. I S. 630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.Juni 1997 ( BGBl. I S. 1347),
3. des § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 15, § 29 Abs. 3 und § 31 der Wein- Überwachungsverordnung vom 9.Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), geändert durch Verordnung vom 3.Juni 199 7 (BGBl. I S. 1347, 1350),
jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertrgung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz vom 26.Mai 1992 (GV.NW. S. 214)( Fn2), wird verordnet:
§ 7 Natürliche Mindestalkoholgehalte
§ 8 Herbstbuch
§ 9 Ernte- und Erzeugungsmeldung
§ 10 Meldungen zur Mindestalkoholgehalte
§ 11 Prüfungskommission
§ 12 Auszeichnungen
§ 13 Herabstufung eines Weines
§ 14 Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle
§ 15 Antrag auf Eintragung in die Weinbergsrolle
§ 16 Eintragung in die Weinbergsrolle und Löschung
§ 17 Buchführungsverfahren
§ 18 Analysenbuchführung
§ 19 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
§ 20 Strafvorschriften
§ 21 Bußgeldvorschriften
§ 22 Inkrafttreten
Anlage (zu § 8): Herbstbuch
Aufgrund
1. des § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 4 Nr. 1 und § 44 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8.Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), geändert durch Gesetz vom 9.Juni 1997 (BGBl. I S. 1346),
2. des § 6 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 3 der Weinverordnung vom 9.Mai 1995 (BGBl. I S. 630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.Juni 1997 ( BGBl. I S. 1347),
3. des § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 15, § 29 Abs. 3 und § 31 der Wein- Überwachungsverordnung vom 9.Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), geändert durch Verordnung vom 3.Juni 199 7 (BGBl. I S. 1347, 1350),
jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertrgung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz vom 26.Mai 1992 (GV.NW. S. 214)( Fn2), wird verordnet:
Anbaugebiet
(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)
(1) Für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des bestimmten Anbaugebietes Mittelrhein ( § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Weingesetzes) wird die Bezeichnung "Bereich Siebengebirge" festgelegt. Der Bereich umfaßt folgende Rebflächen:
Gemeinde Gemarkung Flur Lagenname Größe (ha)
Stadt Königswinter Oberdollendorf 11 Rosenhügel 2,9
Stadt Königswinter Oberdollendorf 11 Sülzenberg 3,0
Stadt Königswinter Oberdollendorf 12 Laurentiusberg 2,3
Stadt Königswinter Niederdollendorf 3 Goldenfüßchen 2,6
Stadt Königsiwnter Niederdollendorf 3 Longenburger Berg 3,5
Stadt Königswinter Niederdollendorf 3 Heisterberg 1,7
Stadt Königswinter Königswinter 1 Königswinter Drachenfels 6,5
Stadt Honnef Honnef (Rhöndorf) 1 Rhöndorfer (Drachenfels) 7,4
Stadt Bonn Dottendorf 27 Rheinaue 0,1.
(2) Als Großlage für mehrere in Absatz 1 Satz 2 genannte Einzellagen wird die Bezeichnung " Königswinterer Petersberg" zugelassen.
Landwein
(zu § 3 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 des Weingesetzes)
Die Herstellung von Landwein von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Rebflächen wird zugelassen. Er trägt die Bezeichnung "Rheinburgen-Landwein" (§ 2 Nr. 12 der Weinverordnung).
Wiederbepflanzungen, Beregnung
(zu § 6 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Nr. 1 des Weingesetzes)
(1) Wiederbepflanzungen dürfen auf geordneten in § 1 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Rebflächen nur mit Genehmigung des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem vorgenommen werden.
(2) Die Beregnung von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz ist zulässig.
(3) Im Ertrag stehende Rebflächen mit skelettreichen oder flachgründigen Böden und einer Hangneigung von mindestens 30 von Hundert dürfen nach dem 1.August eines jeden Jahres mit Genehmigung des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem beregnet werden, wenn die Umweltbedingungen dies erfordern. Zuvor ist der Sachverständigenausschuß (§ 5) anzuhören.
Rebsortenverzeichnis
(zu § 17 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 des Weingesetzes)
Zur Herstellung von Qualitätswein eines bestimmten Anbaugebietes (Qualitätswein b.A.) sowie für " Rheinburgen-Landwein" sind die nachstehend aufgeführten Rebsorten für den Regierungsbezirk Köln geeignet:
- empfohlene Rebsorten:
Auxerrois B, Weißer Burgunder B, Ehrenfelser B, Faberrebe B, Blauer Frühburgunder N, Gewürztraminer Rs, Huxelrebe B, Kanzler B, Kerner B, Horio-Muskat B, Müller-Thurgau B, Perle Rs, Ruländer G, Grüner Silvaner B, Blauer Portugieser N, Rieslaner B, Weißer Riesling B, Rotberger N, Scheurebe B, Siegerrebe Rs, Blauer Spätburgunder N;
b) zulelassene Rebsorten:
Bacchus B, Domina N, Dornfelder, Dunkelfelder, Roter Elbling R, Weißer Elbling B, Freisamer B, Roter Gutedel R, Weißer Gutedel B, Helfensteiner N, Heroldrebe B, Blauer Limberger N, Malvasier B, Gelber Muskateller B, Muskat-Ottonel B, Optimal B, Ortega B, Reichensteiner B, Saint-Laurent N, Veltliner B, Würzer B.
Sachverständigenausschuß
(zu § 6 Abs. 1 der Weinverordnung)
Es wird ein Sachverständigenausschuß für Anbaufragen gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht. Die Mitglieder beruft das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft auf Vorschlag des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem für die Dauer von fünf Jahren. Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.
Hektarertrag
(zu 3 9 Abs. 2 des Weingesetzes)
Der zulässige Hektarertrag für den Bereich Siebengebirge wird auf 105 Hektoliter Wein festgesetzt.
Natürliche Mindestalkoholgehalte
(zu § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 22 Abs. 2 des Weingesetzes)
Als natürliche Mindestalkoholgehalte für Landwein, Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat und Qualitätsschaumwein b.A. werden folgende Werte festgesetzt:
% vol Entspr. Alkohol °Oechsle
1. Landwein 5,9 50 "Rheinburgen-Landwein"
2. Qualitätswein 7,0 7,5 57 60 – Rebsorte Riesling – alle übrigen Rebsorten
3. Qualitätswein mit Prädikat 9,1 9,5 70 73 a) Kabinett – Rebsorte Riesling – alle übrigen Rebsorten
b) Spätlese 10,3 10,6 78 80 – Rebsorte Riesling – alle übrigen Rebsorten
c) Auslese 11,4 11,9 85 88 – Rebsorte Riesling – alle übrigen Rebsorten
d) Beerenauslese 15,3 110 alle Rebsorten
e) Trockenbeerenauslese 21,5 150 alle Rebsorten
f) Eiswein 15,3 110 alle Rebsorten
4. Qualitätsschaumwein b.A. 7,0 7,5 57 60. – Rebsorten Riesling – alle übrigen Rebsorten
Herbstbuch
(zu § 14 Abs. 1 und § 15 der Wein-Überwachungsverordnung)
Der Weinbaubetriebe haben die Feststellungen in ein durchnumeriertes Herbstbuch nach dem Muster der Anlage einzutragen. Die eintragungen im Herbstbuch sind fünf Jahre
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.
Ernte- und Erzeugungsmeldung
(zu § 29 Abs. 3
der Wein-Überwachungsverordnung)
Die Meldung der Rebflächen des Betriebes, der Ertragsrebfläche, der Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft sowie der vorgesehenen Differenzierung der Tafelweine, Qualitätsweine und Qualitätsweine mit Prädikat ist bis zum 2.Dezember dem Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem auf dem von diesem ausgegebenen Formblatt zu erstatten. Dieser übersendet jeweils eine Kopie der Kreisordnungsbehörde sowie dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW.
Meldungen zur Mengenkontrolle
(zu § 29 Abs. 3 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Weinbaubetriebe melden dem Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem die Abgabe, die Verwendung und die Verwertung von Trauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch, Wein, Schaumwein und sonstigen Erzeugnissen, bei deren Herstellung zur Winbereitung geeignete Erzeugnisse oder Wein verwendet worden sind, sowie den Schwund und den Eigenverbrauch. In der Meldung sind anzugeben:
- das Datum der Abgabe, der Verwendung oder der Verwertung, - das Erntejahr, - die Art des Erzeugnisses, - die Menge des Erzeugnisses.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 ist jährlich zum Stichtag 31.August abzugeben; sie muß spätestens am darauf folgenden 7.September beim Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem auf dem von diesem ausgegebenen Formblatt eingegangen sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten als Meldung im Sinne des Absatzes 1
- für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete der Antrag auf Erteilung der Amtlichen Prüfungsnummer, - für die übrigen Erzeugnisse, soweit sie nicht abgefüllt abgegeben werden, das Begleitpapier, soweit in ihm die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 enthalten sind.
(4) Meldungen werden in personenbezogener Form nur zu Zwecken der Durchführung dieser Verordnung, zum Zwecke der Weinkontrolle sowie zu statistischen Zweckken, soweit diese auf Rechtsvorschriften beruhen, verwendet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung in Weinwirtschaftsjahren, in denen keine Übermengen erzeugt wurden und/oder sich keine Rechtsbestände von Übermengen mehr aus früheren Jahren im Betrieb befanden.
Prüfungskommission
(zu § 25 Abs. 2 der Weinverordnung)
- Zur Durchführung der Prüfung von Qualitätsweinen, Qualitätsweinen b.A., Qualitätsweinen mit Prädikat, Qualitätsschaumweinen und Qualitätsperlweinen b.A. sowie zur Herabstufung dieser Weine wird eine Kommission bestellt, die aus sechs Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern besteht. - Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Prüfungskommission beruft das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, Vertreterinnen und Vertreter des Weinbaus, des Weinhandels, der Verbraucher und der Weinkontrolle für die Dauer von fünf Jahren. Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.
(3) Die Prüfungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf.
(4) Die Geschäftsführung der Prüfungskommission obliegt dem Direktor des Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem.
Aufzeichnungen
(zu § 24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes und § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und Abs. 3 der Weinverordnung
(1) Die Landwirtschaftskammer Rheinland wird als Träger von Weinprämierungen anerkannt. Ihr wird die Befugnis zur Verleihung folgender Auszeichnungen für Qualitätswein, Qualitätsweinen b.A., Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsschaumwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. erteilt, der bei der durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die angegebene Qualitätszahl gemäß Anlage 6 der Weinverordnung erhalten hat:
- Goldene Prämie (Qualitätszahl 4,50), - Silberne Prämie (Qualitätszahl 4,00), - Bronzene Prämie (Qualitätszahl 3,50).
(2) Eine Auszeichnung darf für eine Qualitätswein, Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. verliehen werden, wenn die zur Prüfung angestellte Partie mindestens folgende Menge umfaßt:
- bei Qualitätswein 600 Liter, - bei Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett 400 Liter, - bei Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese 300 Liter, - bei Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese 100 Liter, - bei Qualitätswein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. 300 Liter.
Herabstufung eines Weines
(zu § 20 Abs. 2 der Weinverordnung)
Der Erzeuger hat die Herabstufung eines Weines unverzüglich dem Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem zu melden.
Einrichtung und Führung der Winbergsrolle
(zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)
(1) Die in Nordrhein-Westfalen eingerichtete Weinbergsrolle (Lagenverzeichnis) wird vom Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem geführt.
(2) Die Weinbergsrolle besteht aus den Verzeichnissen der Lagen und des Bereichs, die als geographische Bezeichnung zur Abgabe der Herkunft des Weines und seiner Ausgangsstoffe aus dem Land Nordrhein-Westfalen verwendet werden dürfen. Die Weinbergsrolle wird in Loseblattform geführt. Für jede einzutragende Lage und den Bereich sind getrennte Karteiblätter anzulegen. Der Weinbergsrolle werden Karten beigefügt, in die die Lagen und der Bereich eingezeichnet sind.
(3) In die Weinbergsrolle sind die Grenzen der Lagen nach Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Gewanne, Flurstück) einzutragen.
(4) Beim Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem ist ein Rebflächenverzeichnis eingerichtet. Die Weinbaubetriebe melden dem Direktor des Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem Veränderungen von Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnissen. Dieser schreibt das Rebflächenverzeichnis fort.
Antrag auf Eintragung in die Weinbergsrolle
(zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)
(1) Lagen werden nur auf Antrag in die Weinbergsrolle eingetragen. Der Antrag auf Eintragung einer Lage in die Weinbergsrolle ist beim Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem in dreifacher Ausferigung einzureichen.
(2) Antragsberechtigt sind Eigentümer von Rebflächen und sonstige zur Nutzung von Rebflächen dinglich Berechtigte für diese Rebfläche.
(3) Der Antrag muß enthalten:
- den zur Eintragung vorgesehenen Namen und die Angabe, ob es sich um einen herkommlichen oder in das Flurkataster eingetragenen Namen handelt oder ob er sich an einen solchen Namen anlehnt; im letzteren Falle ist auch dieser Name anzugeben; - Angaben über die Gelände- und Bodenbeschäffenheit und die hauptsächlich angebauten Rebsorten.
(4) Jeder Antragsausfertigung ist eine Karte im Maßstab 1:2500 oder 1:5000 beizufügen, aus der die Grundstücke und Katasterbezeichnungen der Grundstücke, für die der Lagenname eingetragen werden soll, ersichtlich sind. Die Grenzen der Lage sind farbig nachzuziehen.
Eintragung in die Weinbergsrolle und Löschung
(zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)
(1) Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter prüft den Antrag auf die Antragsberechtigung nach § 15 Abs. 2 und auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen trägt er den Namen der Lage in die Weinbergsrolle ein und übernimmt eine Antragsausfertigung mit anlagen sowie sonstige Unterlagen, auf die sich die Eintragung gründet oder Bezug nimmt, zur Aufbewarhung. Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter versieht die Anträge und Pläne mit einem Eintragungsvermerk und übersendet je eine Ausfertigung des Antrages mit anlagen dem Antragsteller und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Bei Anträgen auf Löschung gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) eine Eintragung in die Weinbergsrolle ist von Amts wegen zu löschen, sobald dem Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragtem bekannt wird, daß
- die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erfüllt sind oder - der Name der Lage zum letzten Mal für Trauben, Moste oder Weine verwendet wurde, die vor mehr als fünf Jahren in der Lage gewonnen wurden.
Buchführungsverfahren
(zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
Die Kreisordnungsbehörde kann auf Antrag genemigen, daß die Ein- und Ausgangsbücher mit einem Buchführungsverfahren mittels automatisierter Datenverarbeitung geführt werden.
Änderungen des genehmigten Buchführungsverfahrens sind der Kreisordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Analysenbuchführung
(zu § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Kreisordnungsbehörde kann auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 genehmigen, daß die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung durchgeführt wird.
(2) Die verwendeten Systeme müssen über paßwortkontrollierte Zugangsberechtigungen sowie mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit- Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsverordnung.
(3) Die Datensicherung zur Gewährleistung der direkten Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist nach § 13 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung hat so zu erfolgen, daß eine Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.
Abgabe für den Deutschen Weinfonds
(zu § 44 Abs. 1 des Weingesetzes)
Die von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen für den Deutschen Weinfonds zu erhebende Abgabe nach § 43 Nr. 1 des Weingesetzes wird vom Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragten jeweils für ein Kalenderjahr erhoben und durch Abgabenbescheid festgesetzt.
Strafvorschriften
(1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen § 2 oder § 7 Landwein herstellt.
(2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen § 3 Abs. 3 Rebflächen beregnet.
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Nr. 3 des Weingesetzes handelt, wer fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Rebflächen beregnet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Wiederbepflanzungen vornimmt, - entgegen § 9 oder 10 Abs. 2 eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder - entgegen § 19 die fällige Abgabe nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.September 1997 in Kraft.
Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlage (zu § 8)
Fn 1 GV. NW. 1997 S. 264. Fn 2 SGV. NW. 2125. Fn 3 § 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.