Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden

LR Nordrhein-Westfalen : 45 Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden Vom 11. März 1975 (Fn 1) Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80) wird verordnet: § 1 (Fn 2) (1) Den örtlichen Ordnungsbehörden wird die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1. nach § 111 OWiG, auch in Verbindung mit Artikel 7a Nr. 1 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (BGBl. I S. 597), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), nach den §§ 117 bis 121, 125 und 126 OWiG, 2. nach § 124 OWiG, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Landes Nordrhein-Westfalen handelt, (2) Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111 und 117 bis 121 OWiG auch den Polizeibehörden übertragen, solange sie die Sache nicht an die Ordnungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft abgegeben haben. (3) Den Kreispolizeibehörden wird die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1. nach § 113 OWiG, auch in Verbindung mit Artikel 7a Nr. 2 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes, 2. nach § 115 OWiG, soweit es sich um Gefangene im polizeilichen Gewahrsam handelt, 3. nach § 127 OWiG, soweit es sich um öffentliche Urkunden und Beglaubigungszeichen handelt, (4) Den Präsidenten der Justizvollzugsämter wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 115 OWiG übertragen, soweit es sich um Gefangene im Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt oder um Jugendarrestanten handelt. § 2 (Fn 3) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Fn1 GV. NW. 1975 S. 258; geändert durch VO v. 25. 9. 1979 (GV. NW. S. 652), 1. 7. 1980 (GV. NW. S. 701). Fn2 § 1 zuletzt geändert durch VO v. 1. 7. 1980 (GV. NW. S. 701); in Kraft getreten am 18. Juli 1980. Fn3 § 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 3. April 1975.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.