Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Architektengesetz zuständigen Verwaltungsbehörde
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Architektengesetz zuständigen Verwaltungsbehörde
Vom 7. Mai 1974
Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird verordnet:
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 Architektengesetz vom 4. Dezember 1969 (GV. NW. S. 888) wird den Regierungspräsidenten übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidentenzugleich als Innenminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.