Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes

Vom 29. Februar 1972

Auf Grund des § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625) wird verordnet:

§ 1

Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist der Regierungspräsident.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.