Verordnung zur Bestimmung der Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung zur Bestimmung der Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes
Vom 29. Februar 1972
Auf Grund des § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625) wird verordnet:
Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist der Regierungspräsident.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.