Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung besonderer Vollstreckungsbehörden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung besonderer Vollstreckungsbehörden

LR Nordrhein-Westfalen : 2010 Verordnung zur Bestimmung besonderer Vollstreckungsbehörden Vom 21. Juli 1982 (Fn 1) Auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG. NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung verordnet: § 1 Die Medizinischen Einrichtungen der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität - Gesamthochschule - Essen, der Universität Köln und der Universität Münster nehmen bei der Beitreibung der ihnen zustehenden Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG. NW genannten Art die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1982 S. 506. Fn2 SGV. NW. 2010. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 9. August 1982.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.