Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

LR Nordrhein-Westfalen : 805 Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Vom 12. Oktober 1976 (Fn 1) Auf Grund des § 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und des § 51 Abs. 1 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) wird verordnet: § 1(Fn 2) Für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird ein Pauschbetrag von 46,00 DM für jede Untersuchung festgesetzt. Hierin sind auch die Entschädigungen für Schreibgebühren, Porto und sonstige Auslagen, die dem Arzt bei der Untersuchung entstehen, enthalten. § 2 Die Aufsicht über die Ausführung der für die Beschäftigung im Familienhaushalt geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird auf gelegentliche Prüfungen beschränkt. § 3 (Fn 3) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1976 S. 359, geändert durch VO v. 31. 5. 1983 (GV. NW. S. 192), 9. 11. 1988 (GV. NW. S. 456), 7. 5. 1996 (GV. NW. S. 183). Fn2 § 1 zuletzt geändert durch VO v. 7. 5. 1996 (GV. NW. S. 183); in Kraft getreten am 1. Mai 1996. Fn3 § 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn4 GV. NW ausgegeben am 29. Oktober 1976.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.