Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres

- SGV.NRW. - Seite 1 216 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 27.07.1965 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres Vom 27. Juli 1965 ( Fn1) Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) (F Fn 2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung, des Sozialausschusses und des Jugendausschusses des Landtags verordnet: §1 Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) ist der Arbeits- und Sozialminister. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn3). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1965 S. 226. Fn 2 SGV. NW. 2004. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 11. August 1965. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.