Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV - BSHG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport ist zuständige Behörde für
1. die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 21 Abs. 3 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG),
2. die Zustimmung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692), geändert durch Verordnung vom 23. November 1976 (BGBl. I S. 3234), und
3. die nähere Bestimmung zur Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BSHG.
(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig
1. für die in § 100 BSHG genannten Aufgaben,
2. für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn die Hilfe dazu bestimmt ist, Nichtsesshafte sesshaft zu machen,
3. für die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG), Krankenhilfe (§ 37 BSHG) und Hilfe zur Pflege (§ 68 BSHG) für Krebskranke, wenn es wegen des Leidens in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus einem anderem Grunde erforderlich ist. Zur Hilfe gehört auch der Transport von Kranken zur Einrichtung und aus der Einrichtung. § 100 Abs. 2 BSHG gilt entsprechend.
(2) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe bestellen die Landesärzte nach § 126 a Abs. 1 BSHG.
In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 79 BSHG der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 BSHG.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 BSHG wird auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen.
(zu § 2 Abs. 4)
.............................. (Einführungsbehörde)
Beschäftigungsdokumentation
.............................. ................................
(Dienstbezeichnung) (Vorname, Name)
Ausbildungs-abschnitt/Z- Darstellung der praktischen Ausbildung *) Bestätigung **) eitraum
*) Das beifügen von Anlagen (Schriftsätzen, Aktenvermerken, etc.) ist nicht erforderlich.
**) Der Dezernatsleitung und Prüfvermerk der Ausbildungsleitung.
Fn 1 GV. NRW. 1999 S. 386. Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am 13. Juli 1999.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.