Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Ausführung der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung

LR Nordrhein-Westfalen : 7847 Verordnung zur Ausführung der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung Vom 30. Juni 1998 (Fn 1) Aufgrund des § 1 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung vom 25. März 1992 (BGBl. I S. 734), geändert durch Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S.2642), wird verordnet: § 1 Die Mindestanbaufläche nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159), wird auf jährlich 500 ha, für Flachs und Hanf jeweils 200 ha, festgesetzt. § 2 (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes wird auf die sich aus § 1 ergebende Erntemenge festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes wird auf 5 Jahre festgesetzt. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Fn 2) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Fn 1 GV. NW. 1998 S.470. Fn 2 GV. NW. ausgegeben am 27. Juli 1998.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.