Verordnung zur Ausführung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Die Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Marktstrukturgesetzes) nach § 1 Abs. 1 der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte wird um
a) Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,
b) Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung,
c) Hanfsamen
ergänzt.
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf jährlich
a) 300 Tonnen Dinkel (entspelzt) für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,
b) 300 Tonnen Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung,
c) 40 Tonnen Hanfsamen.
(2) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes) wird auf jährlich 50 v.H. der in Absatz 1 bezeichneten Mengen festgesetzt.
(3) Die Mindesdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes) beträgt 3 Jahre.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Fn 2)
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.