Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz
Vom 16. Oktober 1973
Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV NW. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1971 (GV. NW. S. 146) wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft des Landtages verordnet:
Zuständige Behörden nach § 1 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4 und § 6 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) sind die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.