Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung

Vom 13. Oktober 1992

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:

§ 1

Zuständige Stelle im Sinne der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung vom 5. Juni 1992 (BGBl. I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Der Ministerfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.