Verordnung über Zuständigkeiten nach der Obst- und Gemüse-Rücknahme-Verordnung und der Verordnung -EWG- Nr. 1035/72 des Rates
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Obst- und Gemüse-Rücknahme-Verordnung und der Verordnung -EWG- Nr. 1035/72 des Rates
Vom 30. April 1985
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft des Landtags verordnet:
Zuständige Stelle nach § 2 Satz 3 der Obst- und Gemüse-Rücknahme-Verordnung vom 8. Juni 1983 (BGBl. I S. 677) ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter. Er ist ebenfalls zuständig für alle Aufgaben der Landesverwaltung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 20. Mai 1972 (ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.