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title: "BG — Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-gesetz-ueber-die-hilfen-fuer-blinde-und-gehoerlose-ghbg"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-gesetz-ueber-die-hilfen-fuer-blinde-und-gehoerlose-ghbg"
updated: "2026-05-15T12:18:44+00:00"
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# BG — Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


## 1. Teil · Blindengeld

### § 1

(1) Blinde erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten auch

- Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt, - Personen, bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der Beeinträchtigung nach Nummer 1 gleichzusetzen sind.

(2) Blindengeld erhalten Blinde, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und Blinde, die sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen hatten.

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### § 2

(1) Die Höhe des Blindengeldes bestimmt sich nach den Vorschriften über die Blindenhilfe gemäß § 6 7 des Bundessozialhilfegesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr der Blinden beträgt es 925 DM. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags die Höhe des Blindengelds nach Satz 2 anzuheben.

(2) Befinden sich Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich- rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich das Blindengeld nach Absatz 1 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1; dies gilt vom ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird das Blindengeld in Höhe von je 1/30 des Betrages nach Absatz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als 6 volle zusammenhängende Tage dauert, der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

Satz 2 gilt für Blinde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bereits wenn die vorübergehende Abwesenheit mindestens einen vollen Tag dauert.

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### § 3

(1) Leistungen, die Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, werden auf das Blindengeld angerechnet. Ausgenommen sind Leistungen aus bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, jedoch nicht Leistungen von Schadensersatz.

(2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XI in der jeweils geltenden Fassung), bei Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI (Pflegestufe I) mit 70 vom Hundert des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI auf das Blindengeld angerechnet, bei Pflegebedürftigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB XI (Pflegestufen II und III) mit 35 vom Hundert des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI. Besteht der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege nicht für den vollen Kalendermonat, gilt § 37 Abs. 2 SGB XI entsprechend. Die Anrechnung nach Satz 1 ist jedoch nur bis zu einem Betrag von 50 vom Hundert des Betrages nach § 2 Abs. 1 zulässig. Satz 1 gilt nicht für Blinde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Erhalten Blinde Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung, wird anstelle des Betrages nach § 2 Abs. 1 der Betrag gezahlt, der sich durch die entsprechende Anwendung von Absatz 2 sowie § 2 Abs. 2 ergibt. Satz 1 gilt auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

## 2. Teil · Hilfe für hochgradig Sehbehinderte

### § 4

(1) Hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zum Ausgleich der durch die hochgradige Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 150 DM monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.

(2) Hochgradig sehbehindert sind Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, ihr restliches Sehvermögen aber für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, vor allem an einem angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend verwerten können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das bessere Auge mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 oder krankhafte Veränderungen aufweist, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken.

## 3. Teil · Hilfe für Gehörlose

### § 5

Gehörlose erhalten zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 150 DM monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder anderen landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein- Westfalen haben. Gehörlos sind Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.

Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.

## 4. Teil · Verfahrensvorschriften, Zuständigkeit

### § 6

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt.

(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind zu versagen, wenn eine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen nicht möglich ist.

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### § 7

Im übrigen gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) entsprechend.

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### § 8

Die Landschaftsverbände führen dieses Gesetz durch und tragen die Kosten.

## 5. Teil · Schlußvorschriften

### § 9 — <A NAME="p999"></A>

Anlage

Die Kennzeichnung von Abfällen nach den §§ 5b und 10 LAbfG ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

Abfallschlüssel Bezeichnung Herkunft

134 02 Konfiskate Schlachterei

171 01 Rinden Sägewerke, Zellstoff-, Holzschliff- und Papiererzeugung

171 02 Schwarten, Spreißel Sägewerke, Holzverarbeitung

171 03 Sägemehl und Sägespäne Sägewerke, Holzverarbeitung

171 14 Schlamm und Staub aus Herstellung von Holzspanplatten Spanplattenherstellung

172 01 Holzemballagen, Holzabfälle Gewerbliche Wirtschaft

172 02 Bau- und Abbruchholz Baugewerbe, Gebäudeabbruch, Gewerbliche Wirtschaft

172 03 Holzwolle Gewerbliche Wirtschaft

184 01 Rückstände aus Papierherstellung Papier- und Pappeerzeugung, (Spuckstoffe) Altpapieraufbereitung

187 01 Schnitt- und Stanzabfälle Papier- und Pappeverarbeitung, Druckerei, Buchbinderei

187 06 Papierklischees, Makulatur Druckerei, Chemigraphisches Gewerbe

187 16 Papierfilter, Zellstofftücher oder Gewerbliche Wirtschaft, Chemische Verpackungsmaterial Industrie

187 18 Altpapier Papier- und Pappeverarbeitung, Gewerbliche Wirtschaft, Büros, Haushalte, Handel

311 02 Siliziumdioxid - Tiegelbruch Metallerzeugung, Gießerei

311 03 Ofenausbruch aus metallurgischen Metallerzeugung, Gießerei Prozessen

311 04 Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Verarbeitung von Steinen und Erden, Prozessen Herstellung von keramischen Erzeugnissen, Herstellung und Verarbeitung von Glas

311 05 Ausbruch aus Feuerungs- und Feuerungs- und Verbrennungsanlagen Verbrennungsanlagen

311 06 Dolomit Öfen der Metallerzeugung

311 07 Chrommagnesit Öfen der Metallerzeugung (Fehlchargen)

312 09 Eisensilikatschlacke Eisen- und Stahlerzeugung, Eisen-, Stahl- und Tempergießerei

312 18 Elektroofenschlacken Metallerzeugung

312 19 Hochofenschlacken Eisen- und Stahlerzeugung

312 20 Konverterschlacken Eisen- und Stahlerzeugung

313 01 Filterstäube Feuerungsanlagen

313 05 Braunkohlenasche Braunkohlenfeuerung

Abfallschlüssel Bezeichnung Herkunft

134 02 Konfiskate Schlachterei

171 01 Rinden Sägewerke, Zellstoff-, Holzschliff- und Papiererzeugung

171 02 Schwarten, Spreißel Sägewerke, Holzverarbeitung

171 03 Sägemehl und Sägespäne Sägewerke, Holzverarbeitung

171 14 Schlamm und Staub aus Herstellung von Holzspanplatten Spanplattenherstellung

172 01 Holzemballagen, Holzabfälle Gewerbliche Wirtschaft

172 02 Bau- und Abbruchholz Baugewerbe, Gebäudeabbruch, Gewerbliche Wirtschaft

172 03 Holzwolle Gewerbliche Wirtschaft

184 01 Rückstände aus Papierherstellung Papier- und Pappeerzeugung, (Spuckstoffe) Altpapieraufbereitung

187 01 Schnitt- und Stanzabfälle Papier- und Pappeverarbeitung, Druckerei, Buchbinderei

187 06 Papierklischees, Makulatur Druckerei, Chemigraphisches Gewerbe

187 16 Papierfilter, Zellstofftücher oder Gewerbliche Wirtschaft, Chemische Verpackungsmaterial Industrie

187 18 Altpapier Papier- und Pappeverarbeitung, Gewerbliche Wirtschaft, Büros, Haushalte, Handel

311 02 Siliziumdioxid - Tiegelbruch Metallerzeugung, Gießerei

311 03 Ofenausbruch aus metallurgischen Metallerzeugung, Gießerei Prozessen

311 04 Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Verarbeitung von Steinen und Erden, Prozessen Herstellung von keramischen Erzeugnissen, Herstellung und Verarbeitung von Glas

311 05 Ausbruch aus Feuerungs- und Feuerungs- und Verbrennungsanlagen Verbrennungsanlagen

311 06 Dolomit Öfen der Metallerzeugung

311 07 Chrommagnesit Öfen der Metallerzeugung (Fehlchargen)

312 09 Eisensilikatschlacke Eisen- und Stahlerzeugung, Eisen-, Stahl- und Tempergießerei

312 18 Elektroofenschlacken Metallerzeugung

312 19 Hochofenschlacken Eisen- und Stahlerzeugung

312 20 Konverterschlacken Eisen- und Stahlerzeugung

313 01 Filterstäube Feuerungsanlagen

313 05 Braunkohlenasche Braunkohlenfeuerung

313 06 Holzasche Holzfeuerung und Räuchereien

313 07 Schlacke und Aschen aus Dampferzeugern Feuerungsanlagen ohne Schmelzkammergranulat und ohne Grobaschen (Brennkammeraschen) aus der Trockenfeuerung bei Steinkohlekraftwerken

313 08 Schlacken und Aschen aus Hausmüllverbrennungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen Klärschlammverbrennungsanlagen, Sulfitablaugeverbrennung

313 15 Rea-Gipse Abgasreinigung von Feuerungsanlagen

314 01 Gießerei-Altsande Eisen-, Stahl- und Tempergießerei

314 02 Putzereisandrückstände, Eisen-, Stahl- und Tempergießerei Stahlsandrückstände

314 07 Keramikabfälle Herstellung von keramischen Erzeugnissen

314 09 Bauschutt (nicht Baustellenabfälle) Baugewerbe, Gebäudeabbruch

314 10 Straßenaufbruch Straßenbau

314 11 Bodenaushub Hoch- und Tiefbau

314 14 Schamotteabfälle Herstellung und Verarbeitung von Schamotte

314 15 Formlehmabfälle Glockengießereien, Kunstgießereien

314 16 Mineralfaserabfälle Herstellung und Verarbeitung von Steinwolle, Glaswolle

314 18 Gesteinstäube, Polierstäube Bearbeitung von Natur- und Kunststeinen, Steinschleiferei

314 22 Kiesabbrände Chemische Industrie, Herstellung von Schwefelsäure

314 25 Formsande Gießerei

314 49 Strahlmittelrückstände Mechanische Oberflächenbehandlung

316 01 Schlämme aus der Beton- und Herstellung von Fertigbeton und Fertigmörtelherstellung Betonsteinerzeugnissen

316 08 Rotschlamm Aluminiumerzeugung, Aufbereitung von Tonerde

316 12 Kalkschlamm Verarbeitung von Kalk

316 13 Gipsschlamm Herstellung von Gipserzeugnissen

316 14 Schlamm aus Eisenhütten Eisen- und Stahlerzeugung

316 16 Schlamm aus Gießereien Gießerei

316 25 Erdschlämme, Sandschlämme Gewinnung von Sand und Kies, Hoch- und Tiefbau

316 27 Aluminiumoxidschlämme Aluminiumerzeugung

316 34 Carbonatationsschlamm Zuckerindustrie

316 35 Rübenerde Zuckerindustrie

351 01 Eisenhaltiger Staub ohne schädliche Eisen- und Stahlerzeugung, Eisen-, Beimengen Stahl- und Tempergießerei, Verarbeitung von Eisen und Stahl, Schleiferei

513 09 Eisenhydroxid Oberflächenbehandlung von Eisen und Stahl, Beizerei, Ätzerei

549 12 Bitumenabfälle, Asphaltabfälle, Chemische Industrie, Baugewerbe Brikettabfälle

582 06 Filtertücher und -säcke Gewerbliche Wirtschaft

582 07 Textiles Verpackungsmaterial Gewerbliche Wirtschaft

582 08 Polierwolle und -filze Gewerbliche Wirtschaft

912 06 Baustellenabfälle (nicht Bauschutt)

941 01 Sedimentationsschlamm Wasseraufbereitung

941 02 Schlamm aus Wasserenthärtung Wasseraufbereitung

941 03 Schlamm aus Eisenfällung Wasseraufbereitung

941 04 Schlamm aus Manganfüllung Wasseraufbereitung

941 05 Schlamm aus Kesselwasseraufbereitung Wasseraufbereitung

Fn 1 GV. NW. 1997 S. 430. Fn 2 § 9 entfallen; Aufhebungsvorschrift

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— Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-gesetz-ueber-die-hilfen-fuer-blinde-und-gehoerlose-ghbg
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
