AO · Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung gemäß § 26 b SchVG - AO-GS)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule vom 13. November 1996 (GV. NW. S. 476) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung gemäß § 26 b SchVG - AG-GS) vom 30. Mai 1979 in der vom 1. August 1997 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Düsseldorf, den 14. November 1996 Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung gemäß § 26 b SchVG - AO-GS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1996 Aufgrund des § 26 b Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 376), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet: § 6 Vorzeitige Einschulung Anlage: Stundentafel (Anlage zu § 7 AO-GS)
§ 1

Ziel des Bildungsgangs

Die Grundschule als die für alle Kinder gemeinsame Grundstufe des Bildungswesens hat auf der Grundlage des in der Landesverfassung und den Schulgesetzen vorgegebenen Bildungs- und Erziehungsauftrags die Aufgabe,

1. alle Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Voraussetzungen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung, in den sozialen Verhaltensweisen sowie in ihren musischen und praktischen Fähigkeiten gleichermaßen umfassend zu fördern,

2. grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in Inhalt und Form so zu vermitteln, daß sie den individuellen Lernmöglichkeiten und Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler angepaßt sind, 3. durch fördernde und ermutigende Hilfe zu den systematischeren Formen des Lernens allmählich hinzuführen und damit die Grundlagen für die weitere Schullaufbahn zu schaffen,

4. die Lernfreude der Schülerinnen und Schüler zu erhalten und weiter zu fördern.

§ 2

Dauer und Gliederung

(1) Der Bildungsgang in der Grundschule dauert in der Regel vier Jahre. Er ist in vier aufsteigende Klassen gegliedert. Diese können auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes mit Zustimmung der Schulkonferenz als jahresübergreifende Klassen geführt werden. § 16 a Abs. 4 Satz 1 SchOG bleibt unberührt.

(2) Die Klassen 1 und 2 bilden eine pädagogische Einheit.

(3) Der Schulkindergarten ist Teil der Grundschule und hat die Aufgabe, vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder zur Schulreife zu führen.

§ 3

Aufnahme in die Grundschule

(1) Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden am 1. August des selben Kalenderjahres schulpflichtig (§ 3 Abs. 1 SchpflG) und sind gemäß § 4 ASchO anzumelden.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme aufgrund einer Untersuchung durch die vom Gesundheitsamt bestellten Schulärztin oder den vom Gesundheitsamt bestellten Schularzt. Die schulärztliche Untersuchung umfaßt die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes und die Beurteilung der allgemeinen, gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane.

§ 4

Zurückstellung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann ein schulpflichtiges Kind gemäß § 4 SchpflG ein schulpflichtiges Kind vor der Einschulung für ein Jahr vom Schulbesuch zurückstellen, wenn im schulärztlichen Gutachten erhebliche Bedenken gegen die Einschulung geltend macht. Vor der Entscheidung sind die Erziehungsberechtigten zu hören.

(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ein schulpflichtiges Kind für ein Jahr zurückstellen, wenn er aufgrund eines Berichtes des bisher besuchten Kindergartens oder eines ärztlichen oder psychologischen Gutachtens und nach einem Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten davon ausgegangen werden muß, daß das Kind durch die Teilnahme am Unterricht der ersten Klasse nicht angemessen in seiner Entwicklung gefördert werden kann. Vor der Entscheidung ist ein schulärztliches Gutachten einzuholen, sofern es noch nicht vorliegt.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach der Einschulung eine Schülerin oder einen Schüler für ein Jahr vom Schulbesuch zurückstellen, wenn eine ausreichende Förderung nicht möglich ist; dabei ist das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten über die Zurückstellung anzustreben. Die Entscheidung erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Wochen.

§ 5

Folgen der Zurückstellung

(1) Schulpflichtige Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind, können gemäß § 4 Abs. 2 SchpflG auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters durch das Schulamt zum Besuch des Schulkindergartens verpflichtet werden. Die gutachtliche Empfehlung der Schulärztin oder des Schularztes ist zu berücksichtigen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Entscheidung zu hören. (2) Kann das Kind in zumutbarer Entfernung nicht in einen Schulkindergarten aufgenommen werden, so ist es im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zum Besuch des Unterrichts der Klasse 1 der Grundschule zuzulassen und im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten angemessen zu fördern.

(3) Erreicht das Kind am Ende des Schuljahres den Leistungsstand der Klasse, geht es in die Klasse 2 über. Der Besuch der Klasse 1 wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet..

§ 6

Vorzeitige Einschulung

(1) Kinder, die nach dem 30.Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit; § 3 Abs. 2 SchpflG).

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft die Entscheidung unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens und nach einem Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten.

(3) Mit der Aufnahme in die Schule wird das Kind schulpflichtig (§ 3 Abs. 2 SchpflG).

§ 7

Unterrichtsfächer, Stundentafel

(1) Der Unterricht umfaßt die Fächer Sprache, Sachunterricht, Mathematik, Sport, Musik. Kunst/ Textilgestaltung, Religionslehre sowie den Förderunterricht; auch die Begegnung mit anderen Sprachen wird im Rahmen des Unterrichts ermöglicht. Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, wird muttersprachlicher Unterricht angeboten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Für den Unterricht gelten die Stundentafel (Anlage) sowie die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung herausgegebenen Richtlinien und Lehrpläne.

(3) Die Berechnungseinheit für die in der Stundentafel angegebenen Wochenstunden beträgt 45 Minuten. Die Unterrichtszeit wird unter Berücksichtigung der Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit und der Bewegungsbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie der fachlichen Notwendigkeiten variabel gestaltet und durch ausreichende Pausen gegliedert.

§ 8

Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht stellt die für alle Schülerinnen und Schüler erforderlichen Grundlagen in den Fächern sicher ist insbesondere durch Maßnahmen der inneren Differenzierung so zu gestalten, daß er den Leistungsstand, das Lernmöglichkeiten, die Belastbarkeit und die Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt. Er ist fächerübergreifend auszurichten.

(2) Der Förderunterricht soll grundsätzlich allen Schülern zugute kommen. Er trägt insbesondere dazu bei, daß auch bei Lernschwierigkeiten die grundlegenden Ziele erreicht werden. Darüber hinaus unterstützt er die Entwicklung besonderer Fähigkeiten und Interessen.

(3) Der Unterricht der Grundschule soll überwiegend von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt werden.

§ 9

Leistungsbewertung

(1) Die Schülerinnen und Schüler der Grundschule werden auf die Bewertung der in der Schule erbrachten Leistungen allmählich vorbereitet.

(2) In den Klassen 1 und 2 werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler ohne Verwendung von Notenstufen beschrieben (§ 25 Abs. 3 AschO). Dies gilt auch für die Klasse 3, wenn die Schulkonferenz nach Beratung in den betreffenden Klassenpflegschaften einen entsprechenden Beschluß gefaßt hat. Als Leistung werden nicht nur Ergebnisse, sondern auch Anstrengungen und Lernfortschritte bewertet.

(3) Zur Feststellung des individuellen Lernfortschritts in den Klassen 1 und 2 sind kurze schriftliche Übungen zulässig. In den Klassen 3 und 4 werden schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung in den Fächern Mathematik und Sprache geschrieben. Die Leistungsbewertung richtet sich im übrigen nach §§ 21, 25 AschO.

§ 10

Zeugnisse

(1) Die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 und 2 erhalten jeweils zum Ende des Schuljahres, die Schülerinnen und Schüler der Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres Zeugnisse.

(2) Die Zeugnisse der Klassen 1 bis 3 enthalten einen Bericht über die Entwicklung im Arbeits- und

Sozialverhalten sowie über die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern. Die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten darüber hinaus Noten, wenn die Schulkonferenz keinen Beschluß gemäß § 9 Abs. 2 gefaßt hat. Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten.

(3) Die Zeugniserteilung richtet sich im übrigen nach § 26 AschO.

§ 11

Versetzung

(1) Der Übergang von der Klasse 1 in die Klasse 2 erfolgt ohne Versetzung, der Übergang in die Klasse 3, 4 und 5 jeweils durch Versetzungsentscheidung.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, darüber hinaus auch dann, wenn aufgrund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, daß in der nächsthöheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind.

(3) Das Versetzungsverfahren richtet sich nach den §§ 27 bis 29 AschO. Eine Nachprüfung (§ 29 Abs. 1 AschO) findet in der Grundschule nicht statt. Der Rücktritt (§ 28 Abs. 1 AschO) ist jederzeit möglich.

§ 12

Übergang

(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 informiert die Grundschule über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I und das örtliche Schulangebot.

(2) Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Erziehungsberechtigten in einem persönlichen Gespräch alle Möglichkeiten der weiteren schulischen Förderung.

(3) Als Anlage zum Halbjahreszeugnis der Klasse 4 erhalten die Erziehungsberechtigten eine begründete Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung am besten geeignet erscheint; dabei ist jeweils neben der Hauptschule oder der Realschule oder dem Gymnasium auch die Gesamtschule zu benennen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz auf der Grundlage des Leistungsstandes, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers sowie unter Einbeziehung des Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten.

(4) Die Erziehungsberechtigten melden die Schülerin oder den Schüler für eine Schule der von ihnen gewählten Schulform und Schulart an. Die weiterführende Schule unterrichtet die Grundschule über die Anmeldung.

§ 13

Gemeinsamer Unterricht

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die in der Grundschule sonderpädagogisch gefördert werden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF).

(3) Von der Zurückstellung gemäß § 4 ist abzusehen, wenn das Kind aufgrund seiner Gesamtentwicklung in der Grundschule oder in der Sonderschule sonderpädagogisch angemessen gefördert werden kann. § 5 Abs. 2 findet auf zurückgestellte Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf keine Anwendung.

(4) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne der Grundschule sowie der Richtlinien und gegebenenfalls der Lehrpläne des dem festgestellten Förderbedarfs entsprechenden Sonderschultyps unterrichtet.

(5) Schülerinnen und Schüler, die nicht nach den grundlegenden Lernanforderungen der Grundschule unterrichtet werden können, erhalten ein Zeugnis mit der Bemerkung, daß sie in der Grundschule sonderpädagogisch gefördert wurden. Der Übergang in die nächsthöhere Klasse erfolgt abweichend von § 11 ohne Versetzung. Die Leistungen werden auch in den Klassen 3 und 4 ohne Verwendung von Notenstufen beschrieben (§ 25 Abs. 3 AschO). Die Bestimmung für die Zeugnisse in den Klassen 1 und 2 (§ 10 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die Klassen 3 und 4. Am Ende der Klasse 4 ist das Verfahren gemäß §§ 11 bis 13 VO-SF durchzuführen. Neue Gutachten nach § 11 VO-SF sind nur dann einzuholen, wenn es erforderlich ist.

(6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach den grundlegenden Lernanforderungen der Grundschule unterrichtet worden sind, ist am Ende der Klasse 4 über die Versetzung nach Klasse 5 und über die Notwendigkeit einer weiteren sonderpädagogischen Förderung gemäß §§ 11 bis 13 VO-SF zu entscheiden. Neue Gutachten nach § 11 VO-SF sind nur dann einzuholen, wenn es erforderlich ist.

(7) In Schulen, die die Primarstufe und die Sekundarstufe umfassen, ist am Ende der Klasse 4 in allen Fällen ein Verfahren gemäß §§ 11 bis 13 VO-SF durchzuführen.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft (Fn2).

Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Anlage zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1996

Stundentafel

Gesamtunterrichtszeit in Wochenstunden für die

Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4 19-20 21-22 23-24 24-25

davon

Sprache, Sachunterricht, 11-12 12-13 14-15 15-16 Mathematik, Förderunterricht

Kunst/Textilgestaltung, Musik 3 4 4 4

Religionslehre 2 2 2 2

Sport 3 3 3 3

Zusätzlich: Muttersprachlicher Unterricht im Umfang von in der Regel 5 Wochenstunden

Anmerkung: Von der für die einzelnen Fächer oder Fächergruppen angegeben Anzahl der Schülerwochenstunden kann in begründeten Fällen geringfügig abgewichen werden..

Fn 1 GV. NW. 1996 S. 478, geändert durch Artikel 4 Nr. 3 d. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408). Fn 2 Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 30. Mai 1979. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ergibt sich aus der in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsverordnung. Fn 3 § 6 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 Nr. 3 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408); in Kraft getreten am 1. August 1999.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.