Verordnung zur Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Waffen- und Messerverbotszonen durch die Landkreise und kreisfreien Städte (Waffenverbotszonenermächtigungsverordnung - WaffVzEVO M-V) Vom 10. März 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 10.03.2026
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2026, 198
Das Ministerium für Inneres und Bau verordnet aufgrund des § 4 Absatz 2 der Waffenrechtsausführungslandesverordnung vom 18. November 2025 (GVOBl. M-V S. 614):
Verordnungsermächtigung
§ 1 VerordnungsermächtigungDie Kreisordnungsbehörden werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Waffen- und Messerverbotszonen gemäß § 42 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes festzulegen. Die Festlegung bedarf des Einvernehmens des für Inneres zuständigen Ministeriums.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.