SpkVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen (Sparkassenverordnung Mecklenburg-Vorpommern - SpkVO M-V) Vom 20. Mai 2025

Ausfertigungsdatum:
20.05.2025
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2025, 284
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SpkVO

Aufgrund des § 32 Absatz 1 des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 761), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juni 2024 (GVOBl. M-V S. 455) geändert worden ist, verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium:

§ 1

Grundsatz

§ 1 GrundsatzDie Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit das Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, bundes- oder europarechtliche Regelungen oder die nachfolgenden Bestimmungen keine Einschränkungen vorsehen.

§ 10

Kreditausschuss

§ 10 KreditausschussDer Kreditausschuss ist für die Zustimmung zu folgenden Krediten zuständig:1. Realkredite, soweit der Kredit im Einzelfall 5 Prozent der Bemessungsgrundlage übersteigt,2. Kredite, die nicht unter Nummer 1 fallen, soweit der Kredit an einen Kreditnehmer, der aus einer Gruppe verbundener Kunden besteht, 5 Prozent der Bemessungsgrundlage übersteigt. Hiervon ausgenommen sind:a) Beteiligungen der Sparkassen nach § 6,b) Anlagen nach § 8 und die Anlage verfügbarer Gelder bei Kreditinstituten,c) Kredite an inländische Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,d) Kredite an Institute im Sinne von § 3 Satz 2 Nummer 2 und 3,e) Krediteaa) gegen Guthaben bei Kreditinstituten, die einer Sicherungseinrichtung der deutschen Kreditwirtschaft angehören, sowie bei Bausparkassen im Inland,bb) im Rahmen zentraler Kreditaktionen öffentlicher Stellen, soweit die Sparkasse haftungsfreigestellt ist,cc) gegen Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistungen einer inländischen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 11

Ausnahmegenehmigungen

§ 11 AusnahmegenehmigungenSoweit die Erfüllung der Sparkassenaufgaben nicht gefährdet wird, können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einzelfall oder allgemein zugelassen werden.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sparkassenverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 637) außer Kraft.

§ 2

Kreditbegriff, Bemessungsgrundlage

§ 2 Kreditbegriff, Bemessungsgrundlage(1) Kredite im Sinne dieser Verordnung sind alle Geschäfte, die dem Kreditbegriff im Sinne des Kreditwesengesetzes unterfallen.(2) Bemessungsgrundlage sind die aufsichtsrechtlich anrechenbaren Eigenmittel.

§ 3

Regionalprinzip

§ 3 RegionalprinzipDas Geschäftsgebiet der Sparkassen ist das Gebiet oder Teilgebiet ihrer Träger. Nach § 5 Absatz 2 des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind folgende Ausnahmen vom Regionalprinzip zulässig:1. Geschäfte nach § 8 und die Anlage verfügbarer Gelder bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,2. Kredite an Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes oder an Institute, die der internationalen Sparkassenorganisation angehören, sowie an inländische Unternehmen, die der Sparkassen-Finanzgruppe angehören,3. Kredite an Institute für die Abwicklung von Finanzdienstleistungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs,4. syndizierte Kredite oder Konsortialkredite mit einer oder mehreren Sparkassen an Kreditnehmende mit Sitz, Wohnsitz oder gewerblicher Niederlassung im Geschäftsgebiet einer dieser Sparkassen oder an Kreditnehmende mit Sitz, Wohnsitz oder gewerblicher Niederlassung außerhalb des Geschäftsgebietes dieser Sparkassen, wenn die örtlich zuständige Sparkasse ihre Zustimmung erteilt,5. Kredite gemeinsam mit einer Landesbank oder einem Spitzeninstitut der Sparkassen-Finanzgruppe,6. überregionale Konsortialbeteiligungen mit anderen Sparkassen, wenn das gemeinsame Beteiligungsprojekt der nachhaltigen oder digitalen Transformation der Wirtschaft oder der Kommunen des Landes Mecklenburg-Vorpommern dient oder einen räumlichen Bezug zum Land Mecklenburg-Vorpommern hat.

§ 4

Verbundprinzip

§ 4 Verbundprinzip(1) Die Sparkassen sollen als Teil der Sparkassen-Finanzgruppe vorrangig Produkte und Dienstleistungen der Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe anbieten (Verbundprinzip).(2) Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartnern darf das Verbundprinzip nicht beeinträchtigen.(3) Verträge zur Vermögensverwaltung sowie zur Eigenanlage in der Form von Spezialfonds sollen bei Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe im Sinne von Absatz 1 abgeschlossen werden.

§ 5

Kreditsicherheiten

§ 5 KreditsicherheitenSoweit für die Bewertung von Kreditsicherheiten bundes- oder europarechtliche Regelungen nicht zwingend anzuwenden sind, können daneben auch die im Einvernehmen mit der Sparkassenaufsichtsbehörde vom Ostdeutschen Sparkassenverband als Empfehlungen herausgegebenen Beleihungsgrundsätze zur Anwendung kommen. Die Sparkassenaufsichtsbehörde erteilt das Einvernehmen im Benehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium.

§ 6

Beteiligungen

§ 6 BeteiligungenDie Sparkassen dürfen sich an Unternehmen und Einrichtungen nur dann beteiligen, wenn deren Sitz im eigenen Geschäftsgebiet liegt. Bei einem gemeinsamen Beteiligungsprojekt mehrerer Sparkassen gilt § 3 Satz 2 Nummer 6. Darüber hinaus sind außerhalb des Geschäftsgebietes Beteiligungen an Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe und an Unternehmen zulässig, die dem Betrieb oder dem Allfinanzangebot der Sparkassen dienen. Die Beteiligung muss dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen und im Einklang mit der Geschäfts- und Risikostrategie der Sparkasse stehen. Für alle Beteiligungsvorhaben ist gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 6 des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich.

§ 7

Anlage in Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

§ 7 Anlage in Grundstücken und grundstücksgleichen RechtenDie Sparkassen können ihre Mittel in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohnungseigentum oder Teileigentum im Geschäftsgebiet anlegen. Zulässig ist auch der freihändige oder im Wege der Zwangsversteigerung erfolgende Erwerb zur Vermeidung von Verlusten, auch außerhalb des Geschäftsgebietes.

§ 8

Wertpapiere und Finanzgeschäfte

§ 8 Wertpapiere und Finanzgeschäfte(1) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dürfen nur dann erworben werden, wenn eine angemessene Risikoprüfung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Ratings anerkannter externer Ratingagenturen - den Erwerb rechtfertigt.(2) Geschäfte in Derivaten sind zulässig, wenn sie der Risiko-, Liquiditäts- oder Rentabilitätssteuerung dienen; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Sparkassen dürfen darüber hinaus Handelsgeschäfte durchführen. Die erstmalige Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Satzes 2 ist der Sparkassenaufsichtsbehörde über den Ostdeutschen Sparkassenverband unter Darlegung des Risiko-Controlling- und Management-Systems vorher anzuzeigen. Leerverkäufe sind nicht zulässig. Geschäfte in Derivaten dürfen nur über eine Terminbörse oder mit Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe und anderen inländischen Vertragspartnerinnen oder Vertragspartnern abgeschlossen werden. Außerbörsliche Geschäfte sollen auf der Grundlage von Rahmenverträgen durchgeführt werden, die von Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft empfohlen sind. Derivate in Form von Termingeschäften in Waren oder Edelmetallen sind unzulässig.

§ 9

Entscheidungsbefugnis des Vorstandes über Kreditanträge

§ 9 Entscheidungsbefugnis des Vorstandes über Kreditanträge(1) Der Vorstand entscheidet über alle Kreditanträge; § 10 bleibt unberührt.(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse zur Bewilligung von Krediten, bei denen die Zustimmung des Kreditausschusses gemäß § 10 nicht erforderlich ist,1. bis zum Höchstbetrag von 75 Prozent auf zwei Vorstandsmitglieder oder stimmberechtigte stellvertretende Vorstandsmitglieder und2. bis zum Höchstbetrag von 50 Prozent auf ein Vorstandsmitglied oder ein stimmberechtigtes stellvertretendes Vorstandsmitglied übertragen. Der Vorstand kann die Befugnisse eines einzelnen Vorstandsmitgliedes teilweise auf geeignete Beschäftigte übertragen.(3) Der Vorstand kann Kontoüberziehungen, Kreditüberschreitungen, Wechselankäufe und Avalübernahmen vorübergehend über die Grenzen des § 10 hinaus im Einzelfall bis zu 3 Prozent der Bemessungsgrundlage zulassen. Die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 2 gilt entsprechend.(4) Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 1 die Befugnisse einräumen, in dringenden Fällen Kredite aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses ohne den Kreditausschuss zu gewähren. Der Vorstand hat die Gründe für die Eilentscheidung und ihre Durchführung dem Kreditausschuss in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.