SobAnVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die staatliche Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüssen auf dem Gebiet der Sozialberufe (Sozialberufeanerkennungsverordnung - SobAnVO M-V) Vom 23. Januar 2018

Ausfertigungsdatum:
23.01.2018
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2018, 26
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Vorname Name der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters Urkundeüber die Staatliche Anerkennung alsSozialarbeiterin/SozialpädagoginSozialarbeiter/Sozialpädagoge Frau/Herr geboren am: in: erfüllt die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüssen auf dem Gebiet der Sozialberufe.Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihr/ihm dieStaatliche Anerkennung alsSozialarbeiterin/SozialpädagoginSozialarbeiter/Sozialpädagogeerteilt.Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung„Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“„Staatliche anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“Rostock,Im AuftragLandesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-VorpommernLandesprüfungsamt für Heilberufe

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Vorname Name der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters Urkundeüber die Staatliche Anerkennung alsKindheitspädagogin/Kindheitspädagoge Frau/Herr geboren am: in: erfüllt die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüssen auf dem Gebiet der Sozialberufe.Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihr/ihm dieStaatliche Anerkennung alsKindheitspädagogin/Kindheitspädagogeerteilt.Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung„Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“„Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“Rostock,Im AuftragLandesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-VorpommernLandesprüfungsamt für Heilberufe

Eingangsformel SobAnVO

Aufgrund des § 9 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 366) verordnet das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Staatliche Anerkennung

§ 1 Staatliche Anerkennung(1) Auf Antrag ist die staatliche Anerkennung als „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“, „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“, „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales auszusprechen, wenn die Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses mit einem deutschen Ausbildungsabschluss festgestellt worden ist. (2) Die staatliche Anerkennung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt in Form einer der Antragstellerin oder einer dem Antragsteller auszuhändigenden Urkunde gemäß den Anlagen 1 oder 2, die Bestandteil dieser Verordnung sind.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Feststellung der Gleichwertigkeit

§ 2 Feststellung der GleichwertigkeitDie Gleichwertigkeit gemäß § 9 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist festzustellen, wenn dem Abschluss eine Ausbildung mit den Inhalten der Fachstudienordnungen der Hochschulen für die akkreditierten Bachelor-Studiengänge Soziale Arbeit, Sozialpädagogik oder Kindheitspädagogik vorangegangen ist (fachliche Gleichwertigkeit) und die formale Gleichwertigkeit des Abschlusses gegeben ist.

§ 3

Feststellung von wesentlichen Unterschieden

§ 3 Feststellung von wesentlichen UnterschiedenWenn die fachliche Gleichwertigkeit nach § 2 nicht gegeben ist, sind durch schriftlichen Verwaltungsakt gemäß § 10 Absatz 1 und 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die wesentlichen Unterschiede, die zwischen der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller absolvierten Ausbildung und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes genannten Studieninhalten bestehen, im Einzelnen festzustellen.

§ 4

Ausgleichsmaßnahmen

§ 4 Ausgleichsmaßnahmen(1) Maßnahmen, mit denen die Antragstellerinnen oder Antragsteller nach eigener Wahl wesentliche Unterschiede nach § 3 ausgleichen können, sind 1. die erfolgreiche Teilnahme an Anpassungslehrgängen oder2. eine bestandene Eignungsprüfung. Festgestellte wesentliche Unterschiede nach § 3 können ebenfalls ausgeglichen werden durch die erfolgreiche Teilnahme der Antragstellerin oder des Antragstellers an Anpassungsmaßnahmen. (2) Dies gilt nicht, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller die staatliche Anerkennung von einer Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland versagt wurde. (3) Die Teilnahme an einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist eine Voraussetzung für die staatliche Anerkennung gemäß § 1 Absatz 1, sofern die fachliche Gleichwertigkeit nach § 2 nicht gegeben ist.

§ 5

Anpassungsqualifizierung

§ 5 Anpassungsqualifizierung(1) Anpassungslehrgänge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Anpassungsmaßnahmen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 dienen der Anpassungsqualifizierung. (2) Maßnahmen der Anpassungsqualifizierung werden von den Hochschulen oder einem vom Landesamt für Gesundheit und Soziales beauftragten Bildungsträger angeboten. Sie beginnen entweder am 1. März eines Jahres für das Sommersemester oder am 1. September eines Jahres für das Wintersemester. Maßnahmen der Anpassungsqualifizierung werden nach den individuellen Bedürfnissen der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Grundlage der eingereichten Unterlagen gemäß § 12 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entwickelt. Mit den Maßnahmen der Anpassungsqualifizierung werden die Fach- und Praxiskenntnisse vermittelt, die erforderlich sind, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. (3) Zum Nachweis der Anpassungsqualifizierung vergeben die Hochschule oder der Bildungsträger der Antragstellerin oder dem Antragssteller ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass die Anpassungsqualifizierung erfolgreich abgeschlossen worden ist. (4) Die Anpassungsqualifizierung kann zweimal wiederholt werden. Fehlversuche in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind anzurechnen.

§ 6

Eignungsprüfung

§ 6 Eignungsprüfung(1) Die Eignungsprüfung wird von den Hochschulen angeboten. Sie findet gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach § 3 statt.(2) Die Hochschulen bescheinigen mit einem Zeugnis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Eignungsprüfung bestanden hat. (3) Die Eignungsprüfung kann innerhalb eines Jahres zweimal wiederholt werden. Fehlversuche in anderen Bundesländern sind anzurechnen. (4) Die Anforderungen an die Eignungsprüfung werden durch die Hochschulen festgelegt. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den festgestellten wesentlichen Unterschieden.

§ 7

Praxistätigkeit

§ 7 Praxistätigkeit(1) Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Anerkennung gemäß § 1 Absatz 1 ist eine nachgewiesene Praxistätigkeit in der Sozialen Arbeit oder Kindheitspädagogik. (2) Die Praxistätigkeit kann in Einrichtungen der Sozialen Arbeit oder Kindheitspädagogik von Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder von öffentlichen Trägern in den Bereichen der Jugend-, Familien- und Behindertenhilfe, der Pflege, der Beratung, des Allgemeinen Sozialen Dienstes, der Freiwilligendienste, der Arbeits- und Beschaffungsmaßnahmen sowie in außerschulischen oder beruflichen Einrichtungen der Bildungs- und Erziehungsarbeit oder der Gesundheitsfürsorge absolviert werden. (3) Die Praxistätigkeit ist durch eine staatlich anerkannte Fachkraft zu begleiten. (4) Zum Abschluss der Praxistätigkeit fertigt die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung ein Zeugnis mit einer Feststellung zur persönlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers, in dem insbesondere Aussagen zur interkulturellen Befähigung, in der Sozialarbeit oder Kindheitspädagogik tätig zu werden, getroffen werden sollen.

§ 8

Fachkundige Sprachkenntnisse

§ 8 Fachkundige Sprachkenntnisse(1) Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Anerkennung ist ebenso, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über fachkundige Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügt. (2) Die fachkundigen Sprachkenntnisse sind durch die Urschrift oder eine amtlich beglaubigte Kopie eines Sprachzertifikats gemäß der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen.

§ 9

Rechtsaufsicht

§ 9 RechtsaufsichtDie Rechtsaufsicht über das Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie über die Hochschulen wird, soweit es um die Durchführung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes und dieser Verordnung geht, durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung ausgeübt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.