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title: "LBG M-V — Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) Vom 17. Dezember 2009*"
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updated: "2026-05-13T16:00:08+00:00"
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# LBG M-V — Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) Vom 17. Dezember 2009*

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 17.12.2009
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2009, 687


### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Es gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten1. des Landes (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),2. der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände (Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte) und3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.(3) Dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Beamtenrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten unterschiedslos für Personen beiderlei Geschlechts, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

### § 10 — Feststellung der Nichtigkeit von Ernennungen, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

§ 10 Feststellung der Nichtigkeit von Ernennungen, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG)(1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder im Fall ihres oder seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden, im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie zu verbieten. Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall1. des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,2. des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder3. des § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahmeabgelehnt worden ist.(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die der oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

### § 100 — Geschäftsstelle

§ 100 GeschäftsstelleDer Landesbeamtenausschuss bedient sich zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung seiner Beschlüsse einer Geschäftsstelle, die bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde eingerichtet wird.

### § 101 — Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden

§ 101 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.(2) Richtet sich die Beschwerde gegen jeweils unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte, so kann sie bei den jeweils nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

### § 103 — Vertretung des Dienstherrn

§ 103 Vertretung des Dienstherrn(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde.(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.

### § 104 — Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

§ 104 Zustellung von Verfügungen und EntscheidungenVerfügungen oder Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen oder Beamten oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.

### § 106 — Beamtinnen und Beamte beim Landtag

§ 106 Beamtinnen und Beamte beim LandtagDie Beamtinnen und Beamten beim Landtag sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags vorgenommen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags ist oberste Dienstbehörde. Sie oder er erlässt die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Landtagsbeamtinnen und Landtagsbeamten.

### § 107 — Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, ...

§ 107 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, VerordnungsermächtigungDie für Inneres zuständige oberste Landesbehörde erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten; in ihnen ist auch zu regeln, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören. Dabei kann von den Vorschriften der §§ 14 und 24 Absatz 2 sowie von der sechsmonatigen Erprobungszeit gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.

### § 108 — Altersgrenze

§ 108 Altersgrenze(1) Die Regelaltersgrenze erreichen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,1. die sich in einem Amt der Laufbahngruppe 1 oder in einem Amt der Laufbahngruppe 2 bis zum 2. Einstiegsamt befinden, mit Vollendung des 62. Lebensjahres,2. die sich in einem Amt der Laufbahngruppe 2 oberhalb des 2. Einstiegsamtes befinden, mit Vollendung des 64. Lebensjahres.(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 Nummer 1, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze gestaffelt wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Anspruch ab Jahr Alter Monat 1952 1 60 1 1953 2 60 2 1954 4 60 4 1955 6 60 6 1956 8 60 8 1957 10 60 10 1958 12 61 0 1959 14 61 2 1960 16 61 4 1961 18 61 6 1962 20 61 8 1963 22 61 10 (3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 Nummer 2, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze gestaffelt wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Anspruch ab Jahr Alter Monat 1952 3 60 3 1953 6 60 6 1954 9 60 9 1955 12 61 0 1956 16 61 4 1957 20 61 8 1958 24 62 0 1959 28 62 4 1960 32 62 8 1961 36 63 0 1962 40 63 4 1963 44 63 8 (4) Die Regelaltersgrenze verringert sich für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte um einen Monat für jeweils zwei vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst. Befindet sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte in einem Amt nach Absatz 1 Nummer 1, ist eine Verringerung der Regelaltersgrenze auf einen Zeitpunkt vor der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in einem Amt nach Absatz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 nur, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. Dezember 1958 geboren ist; eine Verringerung der Regelaltersgrenze auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 62. Lebensjahres ist ausgeschlossen. Schichtdienste, die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte bis zum 2. Oktober 1990 in der Deutschen Volkspolizei geleistet und die dem Wechselschichtdienst nach Satz 1 entsprochen haben, sind entsprechend zu berücksichtigen, soweit die Beamtin oder der Beamte sie durch eigenverantwortliche Erklärung belegt. Dies gilt auch für entsprechende Schichtdienste, die Polizeivollzugsbedienstete ab dem 3. Oktober 1990 vor der Ernennung im Angestelltenverhältnis erbracht haben. Die Beamtin oder der Beamte hat spätestens fünf Jahre vor Erreichen der in Absatz 1 genannten Regelaltersgrenze anzuzeigen, inwieweit sie oder er die in Satz 1 genannten Voraussausetzungen erfüllt.(5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

### § 109 — Gesundheitliche Vorsorge, Polizeidienstunfähigkeit

§ 109 Gesundheitliche Vorsorge, Polizeidienstunfähigkeit(1) Im Rahmen der gesundheitlichen Vorsorge sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zum Erhalt der Polizeidienstfähigkeit verpflichtet, sich regelmäßig ärztlich untersuchen zu lassen. Im Rahmen der Reihenvorsorgeuntersuchung bleibt die ärztliche Schweigepflicht unberührt.(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit). Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit gilt dies nicht, wenn aufgrund der auszuübenden Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erforderlich sind.

### § 11 — Rücknahme von Ernennungen

§ 11 Rücknahme von Ernennungen (§ 12 BeamtStG)(1) Die Rücknahme einer Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde erklärt und ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Die Rücknahme muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen. Die Frist beginnt, wenn die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes gilt dies vom Zeitpunkt der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 7 zuständige Stelle, in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes vom Zeitpunkt der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch den Landesbeamtenausschuss oder durch die Aufsichtsbehörde. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.(2) § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.

### § 110 — Gemeinschaftsunterkunft

§ 110 Gemeinschaftsunterkunft(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für ihre Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 2 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.

### § 111 — Dienstkleidung, Ersatz von Sachschäden, Kennzeichnungspflicht, Verordnungsermächtigung

§ 111 Dienstkleidung, Ersatz von Sachschäden, Kennzeichnungspflicht, Verordnungsermächtigung(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten unentgeltlich die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert. Beamtinnen und Beamte im Kriminalpolizeidienst und die dazu abgeordneten uniformierten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erhalten als Ausgleich für die besondere Beanspruchung ihrer Bekleidung eine Geldentschädigung. Das Nähere regelt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift.(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 107 tragen beim Einsatz in geschlossenen Einheiten eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange der Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden. Das Nähere zu Inhalt, Umfang und Ausnahmen von dieser Verpflichtung regelt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift.(3) Von § 83 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit die besondere Art des Dienstes dies erfordert. Das Nähere regelt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung.

### § 112 — Heilfürsorge, Verordnungsermächtigung

§ 112 Heilfürsorge, Verordnungsermächtigung(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten. Heilfürsorge wird auch gewährt1. während einer Elternzeit, soweit nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Heilfürsorge besteht,2. Alleinerziehenden während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,3. bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zur Dauer von einem Monat,4. für die Erstversorgung der Neugeborenen im Zuge der Entbindung einer Heilfürsorgeberechtigten bis zum sechsten Lebenstag, soweit für das Kind kein anderer Versicherungsschutz besteht.5. bei Fortfall der Bezüge für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger gemäß § 64a.(2) Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde regelt im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Heilfürsorge.(3) Zum Zweck der Erstellung einer Statistik über das Krankheitsbild des Polizeivollzugsdienstes ist die für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung befugt, Gesundheitsdaten der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu verarbeiten. Zu diesem Zweck werden von den Polizeivollzugsbediensteten die Abschnitte der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die zur Vorlage bei der Krankenkasse vorgesehen sind und eine Diagnose enthalten, durch die für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle erhoben. Die Polizeivollzugsbediensteten sind in Ergänzung zu § 55 Absatz 2 Satz 2 verpflichtet, diesen Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übermitteln. Diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dürfen von der für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle zu keinen anderen Zwecken verarbeitet werden.(4) Bei der Übermittlung der Abschnitte der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind alle Angaben mit Ausnahme des Zeitraumes der Arbeitsunfähigkeit, der Diagnose und der Versichertennummer zu schwärzen. Die für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten umgehend nach Eingang zu pseudonymisieren und zu anonymisieren, sobald der Statistikzweck es zulässt. Vor einer Anonymisierung dürfen die zu statistischen Zwecken verarbeiteten Gesundheitsdaten weder dem Dienstherrn noch Dritten offengelegt werden.(5) Die Verarbeitung nach Absatz 3 und 4 ist nur durch Personen zulässig, die einer ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Mitwirkende der Berufsgeheimnisträger sind schriftlich über ihre Schweigepflicht zu belehren. Die Schweigepflicht der verarbeitenden Personen gilt auch gegenüber dem Dienstherrn. Sofern die Gesundheitsdaten vor der Anonymisierung elektronisch übermittelt werden sollen, ist die Vertraulichkeit durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine geeignete Verschlüsselung, sicherzustellen.

### § 113 — Verbot politischer Betätigung in Uniform

§ 113 Verbot politischer Betätigung in UniformPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts und für Demonstrationen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.

### § 114 — Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehrdienst

§ 114 Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung FeuerwehrdienstFür Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren und Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz gelten die §§ 108, 109, 111 Absatz 1 Satz 1, 112 und 113 entsprechend. § 108 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass neben dem Wechselschichtdienst auch Schichtdienst sowie 24-Stunden-Dienst berücksichtigt werden. Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern und in der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde gilt § 112 entsprechend. Für die sonstigen feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten der Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht den Berufsfeuerwehren zugehörig sind, können die Landkreise und kreisfreien Städte Regelungen zur Heilfürsorge nach § 112 treffen.

### § 115 — Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugsdienstes

§ 115 Beamtinnen und Beamte des StrafvollzugsdienstesFür die Beamten des Strafvollzugsdienstes im Aufsichts- und Werkdienst gelten die §§ 108 und 109 Absatz 1 entsprechend.

### § 117 — Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen

§ 117 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen(1) Für beamtete Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht das Landeshochschulgesetz etwas anderes bestimmt.(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die als Professorinnen oder Professoren in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit berufen werden sollen, erhöht sich die Altersgrenze nach § 18a Absatz 1 Satz 1 um zehn Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 gilt nicht, wenn Bewerberinnen und Bewerber bereits bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages als Professorinnen oder Professoren im Beamtenverhältnis stehen und sich frühere Dienstherrn an der Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag beteiligen. § 18a Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde im Falle eines erheblichen dienstlichen Interesses Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

### § 118 — Weitergeltung von Vorschriften des Bundes

§ 118 Weitergeltung von Vorschriften des BundesSoweit die §§ 60 und 68 die Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, gelten bis zu deren Inkrafttreten die jeweiligen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend.

### § 119 — Verwaltungsvorschriften

§ 119 VerwaltungsvorschriftenDie für Inneres zuständige oberste Landesbehörde kann zur Durchführung des Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Soweit es sich um besondere Rechtsmaterien handelt, die in den Zuständigkeitsbereich einer anderen obersten Landesbehörde fallen, werden die Verwaltungsvorschriften durch die zuständige oberste Landesbehörde erlassen. Die Verwaltungsvorschriften sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.

### § 120 — Übergangsvorschriften für zu beurteilende Beamtinnen und Beamte

§ 120 Übergangsvorschriften für zu beurteilende Beamtinnen und BeamteDie auf Grundlage des § 61 in der Fassung vom 11. Mai 2021 erlassenen Ausführungsvorschriften zum Beurteilungsrecht gelten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 6 Satz 1 fort. Abweichend von Satz 1 gelten die auf der Grundlage des § 61 in der Fassung vom 11. Mai 2021 erlassenen Ausführungsvorschriften zum Beurteilungsrecht für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen einschließlich der Schulleitung bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 6 Satz 2 fort.

### § 121 — Übergangsvorschriften für die Berücksichtigung von 24-Stunden-Diensten

§ 121 Übergangsvorschriften für die Berücksichtigung von 24-Stunden-Diensten(1) Bis zum 17. März 2029 muss die Frist zur Anzeige gemäß § 35 Absatz 5 Satz 3 nicht eingehalten werden, sofern gemäß § 35 Absatz 5 Satz 2 bei der Verringerung der Regelaltersgrenze auch 24-Stunden-Dienste berücksichtigt werden.(2) Bis zum 17. März 2031 muss die Frist zur Anzeige gemäß § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 108 Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten werden, sofern gemäß § 114 Satz 2 bei der Verringerung der Regelaltersgrenze auch 24-Stunden-Dienste berücksichtigt werden.

### § 122 — (aufgehoben)

§ 122 (aufgehoben)

### § 123 — Übergangsvorschriften für kommunale Wahlbeamte

§ 123 Übergangsvorschriften für kommunale WahlbeamteFür kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, die sich am 9. Juni 2024 bereits im Amt befinden, ist für den Eintritt in den Ruhestand § 35 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600, 676) geändert worden ist, anzuwenden, soweit dies für sie günstiger ist.

### § 12a — Zuverlässigkeitsüberprüfung, Verordnungsermächtigung

§ 12a Zuverlässigkeitsüberprüfung, Verordnungsermächtigung(1) Vor einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes ersucht die Einstellungsbehörde die Verfassungsschutzbehörde und die Polizei um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel daran zu begründen vermögen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes einzutreten. Dies gilt auch bei einer Versetzung aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn, wenn bei diesem keine solche Abfrage durchgeführt wurde. Die Abfrage ist auch durchzuführen, wenn in der Vergangenheit bereits ein Beamtenverhältnis bestand, im Rahmen dessen bereits eine Abfrage durchgeführt wurde, das Beamtenverhältnis jedoch nicht ohne Unterbrechung fortgeführt wurde. Einer erneuten Abfrage bedarf es in der Regel nicht, wenn unmittelbar im Anschluss an den Vorbereitungsdienst ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Laufbahn des Justizdienstes, soweit die Bewerberin oder der Bewerber in einer Justizvollzugseinrichtung, als Gerichts- und Bewährungshelferin oder Gerichts- und Bewährungshelfer, als Psychologin oder Psychologe der Forensischen Ambulanz im Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit oder als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger tätig werden. Zu diesem Zweck ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119/1 vom 4.5.2016, S. 1, ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2, ABl. L 074 vom 4.3.2021, S. 35) die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig. Hierzu übermittelt die Einstellungsbehörde den angefragten Stellen den Namen, die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Die angefragten Stellen teilen mit, ob zu der Person Erkenntnisse nach Satz 1 vorliegen. Darüber hinaus übermitteln sie der Einstellungsbehörde die bei ihr vorliegenden sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die Bewerberin oder den Bewerber, soweit Sicherheitsinteressen oder rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.(2) Soweit erforderlich, ersucht die Polizei die Polizeibehörden der anderen Bundesländer und des Bundes um Auskunft.(3) Das Auskunftsverfahren ist nicht zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In diesem Fall erfolgt die Abfrage vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe.(4) Die von der Verfassungsschutzbehörde und der Polizei übermittelten Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und hinsichtlich ihrer Tätigkeit sensibilisiert wurden. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens sind die Daten zu löschen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist über die Abfrage bei der Verfassungsschutzbehörde und der Polizei vorab rechtzeitig zu informieren.(5) Die Verfassungsschutzbehörde und die Polizei dürfen die genannten Daten nur für die Durchführung der Abfrage verarbeiten, es sei denn, eine Verarbeitung ist aufgrund anderer Vorschriften zulässig. Im Übrigen werden die Daten gelöscht, sobald die angefragten Stellen eine Mitteilung der Einstellungsbehörde über den Abschluss des Bewerbungsverfahrens erhalten.(6) Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung durch Rechtsverordnung zu regeln.

### § 13 — Laufbahn

§ 13 Laufbahn(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören.(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:1. Justizdienst2. Polizeidienst3. Feuerwehrdienst4. Steuerverwaltungsdienst5. Bildungsdienst6. Gesundheits- und sozialer Dienst7. Agrar- und umweltbezogener Dienst8. Technischer Dienst9. Wissenschaftlicher Dienst10. Allgemeiner Dienst(3) Es werden zwei Laufbahngruppen eingerichtet. Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es abhängig von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter. Die Ämter einer Laufbahngruppe sind regelmäßig zu durchlaufen. Sind die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 oder 4 erfüllt, brauchen nur die Ämter oberhalb des zweiten Einstiegsamtes durchlaufen zu werden. Ausnahmen von den Sätzen 6 und 7 sind in den Laufbahnverordnungen zu regeln. Sofern die Aufgaben von Ämtern oberhalb des zweiten Einstiegsamtes es erfordern, sollen diese nur mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 2 oder 4 erfüllen.(4) Innerhalb einer Laufbahn können fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden, soweit dies wegen laufbahnrechtlicher Besonderheiten notwendig ist. Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung eines Laufbahnzweiges nicht eingeschränkt.

### § 15 — Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung

§ 15 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil Bewerberinnen oder Bewerber die für ihre Laufbahn vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb dieses Gesetzes erworben haben.(2) Wer eine Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat, besitzt die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13. Soweit erforderlich, kann die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden, zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen zu absolvieren.

### § 16 — Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts und aufgrund in Drittstaaten ...

§ 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen, Verordnungsermächtigung(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18, ABl. L 093 vom 4.4.2008, S. 28, ABl. L 033 vom 3.2.2009, S. 49, ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115, ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 60, ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 35, ABl. L 095 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/505 (ABl. L, 2024/1, 12.2.2024) geändert worden ist,2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikation eingeräumt haben, oder3. einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Beamtenstatusgesetzes nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,erworben werden.(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.(3) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Darin sollen insbesondere geregelt werden1. die Einzelheiten der Anerkennungsbedingungen,2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Voraussetzungen und der Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs,3. das Anerkennungsverfahren sowie4. die Verwaltungszusammenarbeit nach Titel V der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere der Vorwarnmechanismus nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG.(4) Für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst ist die Rechtsverordnung durch die für Bildung zuständige oberste Landesbehörde zu erlassen. Absatz 6 gilt entsprechend.(5) Die Verfahren nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie aufgrund der Rechtsverordnungen nach Absatz 3 und 4 können über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung „Einheitlicher Ansprechpartner“ und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) abgewickelt werden. Der Einheitliche Ansprechpartner stellt die Informationen zur Verfügung und verweist auf die jeweils zuständigen Stellen zum Zwecke der elektronischen Verfahrensabwicklung nach Artikel 57a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden.

### § 17 — Erwerb der Befähigung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber

§ 17 Erwerb der Befähigung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber(1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Befähigung für die Laufbahn durch langjährige Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat, die nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit dem Aufgabenspektrum in der angestrebten Laufbahn entsprechen muss (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). Langjährige Berufserfahrung nach Satz 1 ist grundsätzlich anzunehmen, wenn vergleichbare Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes für die Dauer von mindestens sieben Jahren ausgeübt wurden. Dabei liegt eine Entsprechung nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit des Aufgabenspektrums in der angestrebten Laufbahn in der Regel bei hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten vor. Satz 1 gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch eine Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist.(2) Der Landesbeamtenausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Unterausschuss stellt fest, ob die andere Bewerberin oder der andere Bewerber nach Maßgabe des Absatzes 1 die Befähigung für die Laufbahn, in der sie oder er verwendet werden soll, besitzt. Unter Beachtung dieser Vorgaben stellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Befähigung für die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre fest.

### § 18 — Einstellung

§ 18 Einstellung(1) Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in einem Einstiegsamt der Laufbahn zulässig. Abweichend von Satz 1 kann1. bei speziellen beruflichen Erfahrungen oder Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, eine Einstellung auch in dem nächsten Amt vorgenommen werden, das dem Einstiegsamt folgt, in dem ansonsten die Einstellung erfolgen würde,2. bei Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 37 oder bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landesbeamtenausschuss eine Einstellung auch in einem höheren Amt vorgenommen werden,3. eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden, wenn ein der laufbahn- und besoldungsrechtlichen Zuordnung entsprechendes Amt in einem früheren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erreicht worden ist; in diesen Fällen ist keine Probezeit abzuleisten.(2) Bis zum 17. März 2031 gilt Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für die Fachrichtungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 2, 3, 8 und 10 entsprechend, wenn ein der besoldungsrechtlichen Zuordnung entsprechendes Amt in einem früheren Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat erreicht worden ist, wobei die Einstellung nur bis zu dem Amt möglich ist, das nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung als Beamtin oder Beamter hätte erreicht werden können. Vor Ablauf des Geltungszeitraumes gemäß Satz 1 ist die Wirksamkeit der Regelung zu evaluieren.

### § 18a — Höchstaltersgrenzen, Verordnungsermächtigung

§ 18a Höchstaltersgrenzen, Verordnungsermächtigung(1) Um ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit und zukünftigen Versorgungsansprüchen zu gewährleisten, darf in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Ermittlung des ausgewogenen Verhältnisses beruht auf der Einbeziehung von Höhe und Regularien der Ruhegehaltsfestsetzung, anderer Versorgungsanwartschaften, anderweitig erzielter Erwerbseinkommen, Beihilfeleistungen und Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung.(2) Schwerbehinderte und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches gleichgestellte behinderte Menschen können in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hat sich die Einstellung1. wegen der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder2. wegen der tatsächlichen Pflege von nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere von Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder deren Eltern sowie von Geschwistern und volljährigen Kindern verzögert, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 1 um die Zeit der Betreuung oder Pflege, höchstens jedoch um sechs Jahre, in den Fällen des Satzes 1 um höchstens drei Jahre.verzögert, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 1 um die Zeit der Betreuung oder Pflege, höchstens jedoch um sechs Jahre, in den Fällen des Satzes 1 um höchstens 3 Jahre.(3) Hat sich die Einstellung wegen Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes, nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder einem vergleichbaren staatlich anerkannten freiwilligen Dienst für das Allgemeinwohl verzögert, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 um die Zeit der Verzögerung.(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 9 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen, und für Personen, die im Besitz eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sind.(5) In den Vorbereitungsdienst darf nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Höchstaltersgrenze gilt nicht bezüglich eines Vorbereitungsdienstes, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Schwerbehinderte und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches gleichgestellte behinderte Menschen können in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.(6) Für Einsatzberufe im Sinne von §§ 107, 114 und 115 kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung Abweichungen von den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Höchstaltersgrenzen festlegen, soweit die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn dies aufgrund typischer persönlicher Eignungsvoraussetzungen erfordern. Belange Schwerbehinderter und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches gleichgestellter behinderter Menschen sowie Verzögerungen aufgrund der Geburt eines Kindes oder durch Betreuungs- und Pflegeleistungen sind zu berücksichtigen. Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.(7) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulassen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Bereich derselben Dienststelle in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden sollen, wenn1. ihnen auf Dauer Aufgaben übertragen worden sind oder werden sollen, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Kernbereich beinhalten und2. an der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch sie ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.Die Landesregierung wird ermächtigt, Verfahrensfragen und den Interessenausgleich zwischen den beteiligten Behörden in der Allgemeinen Laufbahnverordnung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 zu regeln. Das Bildungsministerium wird ermächtigt, eine entsprechende Regelung in der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung aufzunehmen.(8) Der Landesbeamtenausschuss kann darüber hinaus Ausnahmen von dem Höchstalter nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe und nach Absatz 5 Satz 1 und 3 für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zulassen, wenn1. hierfür in einzelnen Fällen oder Gruppen von Fällen ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn beabsichtigt ist, Bewerberinnen und Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten und ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht, der sich auch nicht im Wege der Aus- und Weiterbildung beheben lässt oder2. in einzelnen Fällen sich der berufliche Werdegang nachweislich aus von Bewerberinnen und Bewerbern nicht zu vertretenden, außerhalb des Verfahrens zur Entscheidung über die Einstellung liegenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.Soll mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder in den Vorbereitungsdienst ein Beamtenverhältnis zum Land begründet werden, kann die Ausnahme nur mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde zugelassen werden.

### § 18b — Höchstaltersgrenzen bei Dienstherrnwechsel

§ 18b Höchstaltersgrenzen bei DienstherrnwechselBei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit gelten die Altersgrenzen nach § 18a Absatz 1 Satz 1 und § 18a Absatz 2 Satz 1 nicht, wenn sich frühere Dienstherrn an der Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag beteiligen. Satz 1 gilt entsprechend bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat. § 18a Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 4 und Absatz 8 bleiben entsprechend anwendbar. Für landesinterne Dienstherrnwechsel gilt dies nach Maßgabe des Versorgungslastenteilungsgesetzes entsprechend.

### § 19 — Probezeit

§ 19 Probezeit (§ 10 BeamtStG)(1) Die Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich Beamtinnen und Beamte nach Erwerb der Befähigung bewähren sollen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind während der Probezeit in der Regel wiederholt zu bewerten. Bei der Bewertung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Abschluss der Probezeit darf die Bewährung nur festgestellt werden, wenn an ihr keine begründeten Zweifel bestehen.(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeiten nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig sind. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr; sie kann im Einzelfall mit Zustimmung des Landesbeamtenausschusses unterschritten werden, soweit anrechenbare Zeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden sind. Tätigkeiten im Richterverhältnis mit Dienstbezügen können ohne Beteiligung des Landesbeamtenausschusses in vollem Umfang auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann im Ausnahmefall bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.(3) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 leisten keine Probezeit.

### § 2 — Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung

§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 BeamtStG)Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf sie der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die nur im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde erteilt werden darf. Die Bestimmungen der Kommunalverfassung zur Rechtsaufsicht bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass bei Anstalten des öffentlichen Rechts im kreisangehörigen Raum das Benehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde herzustellen ist.

### § 20 — Beförderung

§ 20 Beförderung(1) Eine Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Für die Übertragung von Beförderungsämtern können Qualifizierungserfordernisse festgelegt werden. Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten, die die Befähigung für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn besitzen, in ein Amt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes dieser Laufbahn ist nur zulässig, wenn sie zuvor erfolgreich an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben, die sie in Verbindung mit den bisher wahrgenommen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes befähigen.(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig1. während der Probezeit,2. vor Ablauf einer durch die Laufbahnverordnungen zu bestimmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit Beendigung der Probezeit betragen muss, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte ist zum Abschluss der Probezeit mit der höchsten Beurteilungsnote beurteilt worden,3. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion vor Feststellung der Eignung in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten, soweit nicht Zeiten der Übertragung einer höherwertigen Funktion nach näherer Regelung in den Laufbahnverordnungen angerechnet werden können,4. vor Ablauf einer durch die Laufbahnverordnungen zu bestimmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit der letzten Beförderung betragen muss, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.Satz 1 Nummer 3 findet auf Beamtinnen und Beamte nach § 37 sowie auf Mitglieder des Landesrechnungshofes keine Anwendung.(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.(4) Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zulassen.

### § 21 — Beamtenverhältnis auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion

§ 21 Beamtenverhältnis auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen; dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die sich bereits in einem Amt mit leitender Funktion befinden, sofern damit keine wesentliche Änderung des bereits übertragenen Aufgabenkreises verbunden ist. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion oder eine vergleichbare Funktion bereits übertragen war, können auf die Probezeit angerechnet werden. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Elternzeit ohne Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten hemmen den Lauf der Probezeit, wenn sie zusammengenommen die Dauer von drei Monaten überschreiten. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und2. in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.Der Landesbeamtenausschuss kann hiervon Ausnahmen zulassen. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für Beamtinnen und Beamte auf Probe geltenden disziplinarrechtlichen Regelungen unberührt.(3) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter nur im Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis auf Lebenszeit.(4) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, läuft die Probezeit weiter. Wird die Beamtin oder dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, beginnt eine neue Probezeit. Das bisherige Beamtenverhältnis auf Probe wird gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes und § 31 Absatz 2 durch Entlassung beendet.(5) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind1. die der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter,2. Ämter in der Besoldungsgruppe A 15 als Leiterin oder Leiter einer Landesbehörde oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,3. bei kommunalen Körperschaften Ämter ab der Besoldungsgruppe A 13, wenn die Funktion als leitende Verwaltungsbeamtin oder als leitender Verwaltungsbeamter oder als Leiterin oder Leiter eines Dezernates, eines Amtes, eines Fachdienstes oder einer vergleichbaren Organisationseinheit übertragen werden soll,4. Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 als Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule (§ 87 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes),sofern die Funktion nicht in § 20 Absatz 2 Satz 2 genannt ist.(6) Die Beamtin oder der Beamte ist über die in § 22 Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fälle hinaus auch1. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder des Richterverhältnisses auf Lebenszeit,2. mit der Übertragung eines der in § 20 Absatz 2 Satz 2 genannten Ämter oder3. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezügeaus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die Beamtin oder der Beamte ist zu entlassen, wenn bereits vor Ablauf der Probezeit ein Mangel besteht, der die Feststellung der Bewährung ausschließt und nachhaltige Zweifel bestehen, dass der Mangel in der restlichen Probezeit noch behoben werden kann.(7) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt in leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes ist innerhalb von zwei Jahren nicht zulässig.(8) Die Beamtin oder der Beamte führt während der Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des nach Absatz 1 übertragenen Amtes; dies gilt auch für die Befugnis zum Führen der Amtsbezeichnung außerhalb des Dienstes.(9) § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung.(10) § 66 Absatz 1 findet keine Anwendung.

### § 22 — Fortbildung

§ 22 FortbildungDie berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten setzt die erforderliche Fortbildung zum Erhalt oder zur Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind zur Teilnahme an der dienstlichen Fortbildung verpflichtet und sollten sich darüber hinaus selbst fortbilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen.

### § 23 — Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich

§ 23 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich(1) Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. Gleiches gilt für die Betreuung von Kindern oder die Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen sowie für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, soweit nicht zwingende sachliche Gründe, die sich aus dem jeweiligen Amt ergeben, vorliegen. Für Beförderungen gilt Absatz 2.(2) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge1. der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder2. der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigenkönnen Beamtinnen und Beamte ohne Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während der Probezeit und abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vor Ablauf der Beförderungssperrfrist befördert werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.(3) Absatz 2 ist in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz entsprechend anzuwenden.(4) Die für Beschäftigte geltenden Rechtsvorschriften über das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot aus genetischen Gründen nach § 21 des Gendiagnostikgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

### § 24 — Laufbahnwechsel

§ 24 Laufbahnwechsel(1) Ein Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Besitzt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung nicht, so ist ein Wechsel in die neue Laufbahn durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde zulässig; dabei soll eine Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn vorgesehen werden. Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere gesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so ist ein Wechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zulässig.(2) Der Wechsel von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 ist auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach § 14 für diese Laufbahn im Wege des Aufstiegs möglich. Vor dem Aufstieg soll die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Satz 1 gilt für den Wechsel in die niedrige Laufbahn (Abstieg) entsprechend.

### § 25 — Laufbahnverordnungen, Verordnungsermächtigung

§ 25 Laufbahnverordnungen, Verordnungsermächtigung(1) Die Landesregierung und obersten Landesbehörden werden ermächtigt, unter Berücksichtigung der §§ 12 bis 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Laufbahnen (Laufbahnverordnungen) zu erlassen. Regelungen, die für mehrere Laufbahnen einheitlich gelten, sind in der Allgemeinen Laufbahnverordnung zu treffen, die von der Landesregierung erlassen wird. Die übrigen Laufbahnverordnungen erlassen die für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer obersten Landesbehörden vorhanden, bestimmt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit den obersten Landesbehörden die für die Gestaltung dieser Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde.(2) In den Laufbahnverordnungen sollen unbeschadet der nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes zugelassenen Regelungen insbesondere geregelt werden1. die Gestaltung der Laufbahnen, insbesondere die Einrichtung von Laufbahnzweigen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 13),2. der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17) einschließlich der Prüfungen innerhalb der Vorbereitungsdienste,3. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 17),4. Einzelheiten für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18),5. die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung, die Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit und zur Bewährungsfeststellung (§ 19),6. die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen einschließlich der Qualifizierungserfordernisse (§ 20 ),7. die Einzelheiten und Ausnahmen von der Erprobung sowie die Einzelheiten des Beamtenverhältnisses auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§ 20 und § 21),8. Grundsätze der Fortbildung (§ 22),9. Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),10. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Laufbahnwechsel (§ 24),11. nur bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 6 Satz 1 Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie Ausnahmen von der Beurteilungspflicht (§ 61),12. Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen,13. soweit erforderlich, besondere Regelungen für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte.

### § 26 — Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Verordnungsermächtigung

§ 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Verordnungsermächtigung(1) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen. Soweit der durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung eingerichtete Vorbereitungsdienst auf solche Verwendungen innerhalb einer Laufbahn vorbereitet, die schwerpunktmäßig bei anderen als der Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde bestehen, bestimmt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit den obersten Landesbehörden die für den Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zuständige oberste Landesbehörde.(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen unter Berücksichtigung der Regelungen der Laufbahnverordnung insbesondere geregelt werden1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,2. die Ausgestaltung der Ausbildung einschließlich des Umfangs der theoretischen und der praktischen Ausbildung,3. die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,4. Vorschriften über Zwischenprüfungen,5. die Durchführung von Prüfungen,6. die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,7. die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,8. das Rechtsverhältnis des Betroffenen während der Ausbildung.(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, für Einsatzberufe im Sinne von §§ 107, 114 und 115 Abweichungen von den in § 18a Absatz 1 Satz 1 und § 18a Absatz 5 Satz 1 genannten Höchstaltersgrenzen festzulegen, soweit die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn dies aufgrund typischer persönlicher Eignungsvoraussetzungen erfordern. Belange Schwerbehinderter und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches gleichgestellter behinderter Menschen sowie Verzögerungen aufgrund der Geburt eines Kindes oder durch Betreuungs- und Pflegeleistungen sind zu berücksichtigen. Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

### § 27 — Grundsätze für Abordnung und Versetzung, Umbildung von Körperschaften

§ 27 Grundsätze für Abordnung und Versetzung, Umbildung von Körperschaften(1) Die Vorschriften der §§ 28 und 29 gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherrn. Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.(2) Auf landesinterne Umbildungen von Körperschaften sind die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und § 38 entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 16 des Beamtenstatusgesetzes zu rechnen, so können die obersten Rechtsaufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 16 bis 18 des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den in § 16 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen entsprechend.

### § 28 — Abordnung

§ 28 Abordnung (§ 14 BeamtStG)(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, diese Tätigkeit zumutbar ist und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.(4) Wird die Beamtin oder der Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden, soweit zwischen den Dienstherrn nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge, Versorgung und Altersgeld entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der der Beamtin oder dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem die Beamtin oder der Beamte abgeordnet ist.

### § 29 — Versetzung

§ 29 Versetzung (§ 15 BeamtStG)(1) Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Eine Versetzung aus dienstlichen Gründen bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.(2) Eine Versetzung ist ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt der bisherigen oder einer anderen Laufbahn zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Endgrundgehaltes. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, ist sie oder er verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.(3) Bei Auflösung einer Behörde, einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder bei einer Verschmelzung von Behörden dürfen Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben Laufbahn oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten; Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

### § 3 — Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte

§ 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in dessen Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Oberste Dienstbehörde ist für1. die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,2. die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände das nach Gesetz zuständige Organ,3. die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt diese Aufgaben die oder der letzte Dienstvorgesetzte wahr. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist1. für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Dienstbehörde,2. füra) die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte, Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher und Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorsteher der Zweckverbände die oberste Dienstbehörde,b) die übrigen Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten die durch die Kommunalverfassung bestimmte Stelle,c) die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.Die oberste Dienstbehörde kann Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten auch in Teilen auf andere Behörden übertragen.(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen darf. Wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der Aufbauorganisation der Behörde.(4) Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist gesetzlich nicht geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnimmt. Ist eine solche nicht vorhanden, bestimmt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.

### § 30 — Entlassung kraft Gesetzes

§ 30 Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG)(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Bei Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten und Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten tritt im Falle des § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.(2) Für die Anordnung der Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist das Einvernehmen mit der für Inneres sowie der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde, bei Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten und Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde herzustellen.(3) Im Falle des § 22 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist.Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

### § 31 — Entlassung durch Verwaltungsakt

§ 31 Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG)(1) Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes kann die Beamtin oder der Beamte ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.(2) Das Verlangen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes muss der oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, dabei darf ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten werden; bei Lehrerinnen und Lehrern kann die Entlassung bis zum Ende des Schulhalbjahres, bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden.(3) Im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist vor der Entlassung der Sachverhalt aufzuklären. Die Vorschriften der §§ 23 bis 31 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend. Die Beamtin oder der Beamte kann ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.(4) Die Frist für die Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamtin oder Beamter auf Probe bei demselben Dienstherrn.(5) Ist eine Beamtin oder ein Beamter nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen worden, ist sie oder er bei Neueinstellung bei gleicher Eignung vorrangig zu berücksichtigen.(6) Für die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf gilt Absatz 3 entsprechend.

### § 32 — Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung

§ 32 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung(1) Die Entlassung nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes wird von der Stelle schriftlich verfügt, die nach § 8 Absatz 1 oder 2 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Fall des § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Bekanntgabe, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung bekannt gegeben wird.(2) Nach der Entlassung hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie oder er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihr oder ihm die Erlaubnis nach § 59 Absatz 4 erteilt worden ist.

### § 33 — Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens

§ 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 BeamtStG)(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, so haben frühere Beamtinnen und Beamte ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.(2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so haben Beamtinnen und Beamte, sofern sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und noch dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer vergleichbaren Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Sie erhalten bis zur Übertragung des neuen Amtes, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihnen aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf; für Beamtinnen und Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist ihr früheres Amt inzwischen neu besetzt, so haben Beamtinnen und Beamte auf Zeit für die restliche Dauer ihrer Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihnen nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.(3) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verlieren Beamtinnen und Beamte die ihnen nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.(4) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen nach Absatz 2 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.

### § 34 — Gnadenrecht

§ 34 GnadenrechtDer Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes das Gnadenrecht zu.

### § 34a — Aufwendungsersatz für Fortbildungen

§ 34a Aufwendungsersatz für Fortbildungen(1) Beamtinnen und Beamte, die innerhalb von vier Jahren nach Abschluss einer Fortbildung aufgrund eigenen Entschlusses aus dem Beamtenverhältnis zu ihrem bisherigen Dienstherrn ausscheiden oder schuldhaft dessen Beendigung herbeiführen, sind verpflichtet, dem Dienstherrn die durch die Fortbildung entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erstatten. Satz 1 gilt nicht für ein Beamtenverhältnis auf Widerruf.(2) Der Aufwendungsersatz umfasst neben den Ausgaben für die Fortbildung auch die für Dienstreisen und für eine Abordnung entstandenen Kosten. Er verringert sich ab dem ersten Jahr nach Abschluss der Fortbildung jährlich um jeweils ein Viertel. Die Geltendmachung des Aufwendungsersatzes setzt voraus, dass die Fortbildung, bestehend aus einer oder mehreren Maßnahmen,1. für die Befähigung sowie die Eignung der Beamtin oder des Beamten von erheblicher Bedeutung ist,2. einen Zeitraum von insgesamt mindestens vier Wochen umfasst und3. bei Bestehen dieser Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 der Beamtin oder dem Beamten mit der Gewährung der Fortbildung eine entsprechende Auflage erteilt worden ist.(3) Der Aufwendungsersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem jeweiligen Zeitpunkt an, in welchem er nach Maßgabe des Absatzes 2 entstanden ist.

### § 35 — Ruhestand wegen Erreichen der Regelaltersgrenze

§ 35 Ruhestand wegen Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 25 BeamtStG)(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in welchem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Regelaltersgrenze. Lehrerinnen und Lehrer treten mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in welchem sie die Regelaltersgrenze erreichen.(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Anspruch ab Alter Jahr Monat 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 (3) Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben1. aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder2. auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.Der Antrag nach Satz 1 Nummer 2 soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden. Nach Überschreiten der Regelaltersgrenze kann die Beamtin oder der Beamte unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden.(4) (aufgehoben)(5) Waren Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit vor einem Laufbahnwechsel oder Verwendungswechsel als Beamtinnen oder Beamte nach §§ 108, 114 oder 115 tätig und haben sie hierbei zwanzig vollständige Jahre im Wechselschichtdienst erbracht, so verringert sich für sie die in Absatz 1 oder 2 festgelegte Regelaltersgrenze um zwei Jahre, wenn der Laufbahnwechsel oder der Verwendungswechsel im Rahmen einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt ist; die Regelaltersgrenze verringert sich um weitere sechs Monate für jeweils fünf darüber hinaus vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst. Im Falle von Beamtinnen und Beamten nach § 114 sind auch Schichtdienst und 24-Stunden-Dienst zu berücksichtigen. Die Beamtin oder der Beamte hat spätestens drei Jahre vor Erreichen der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Regelaltersgrenze anzuzeigen, inwieweit sie oder er hierfür die Voraussetzungen erfüllt.

### § 36 — Ruhestand auf Antrag

§ 36 Ruhestand auf Antrag(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. § 35 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben. Sind diese Beamtinnen und Beamten vor dem 1. Januar 1952 geboren, kann auf ihren Antrag die Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen. Der Beamte auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und der vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Sind sie wiederum nach dem 31. Dezember 1951 geboren, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Anspruch ab Alter Jahr Monat 1952 Januar 1 60 1 Februar 2 60 2 März 3 60 3 April 4 60 4 Mai 5 60 5 Juni bis Dezember 6 60 6 1953 7 60 7 1954 8 60 8 1955 9 60 9 1956 10 60 10 1957 11 60 11 1958 12 61 0 1959 14 61 2 1960 16 61 4 1961 18 61 6 1962 20 61 8 1963 22 61 10

### § 37 — Einstweiliger Ruhestand

§ 37 Einstweiliger Ruhestand (§ 30 BeamtStG)Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:1. Staatssekretärin oder Staatssekretär,2. Sprecherin oder Sprecher der Landesregierung,3. Leiterin oder Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz in der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde.

### § 38 — Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften

§ 38 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§ 18 BeamtStG)Die Frist, innerhalb derer eine Beamtin oder ein Beamter nach § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, beträgt ein Jahr.

### § 4 — Vorbereitungsdienst, Verordnungsermächtigung

§ 4 Vorbereitungsdienst, Verordnungsermächtigung (§ 4 BeamtStG)(1) Soweit ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, soll dieser im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden.(2) Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann durch Rechtsverordnung der nach § 26 zuständigen Behörde bestimmt werden, dass anstelle des Beamtenverhältnisses auf Widerruf der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses (Praktikantenverhältnis) abgeleistet werden kann. Auf diese Praktikantinnen und Praktikanten sind mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. In den Vorbereitungsdienst darf nicht aufgenommen werden, wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben.

### § 40 — Beginn des einstweiligen Ruhestandes

§ 40 Beginn des einstweiligen RuhestandesDer einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden, in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.

### § 41 — Verfahren bei Dienstunfähigkeit

§ 41 Verfahren bei Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG)(1) Bestehen begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten, so sind sie verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommen die Beamtinnen und Beamten trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, können sie so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge.(2) Die Frist nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes beträgt sechs Monate.(3) Gelangt die oder der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens zu der Schlussfolgerung, dass die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig ist, entscheidet die nach § 46 Absatz 3 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Sie ist an die Erklärungen der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

### § 42 — Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe

§ 42 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe (§ 28 BeamtStG)Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 19 befinden, trifft die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde.

### § 43 — Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

§ 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG)(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes verlangen können, beträgt fünf Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand.(2) Kommen Beamtinnen und Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht nach, können sie so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

### § 44 — Ärztliche Untersuchung

§ 44 Ärztliche Untersuchung(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen oder Amtsärzten und beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt.(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit. Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden. Es ist verschlossen zu der Personalakte zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer vertretungsbefugten Person eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte.

### § 46 — Zuständigkeiten und Wirksamwerden

§ 46 Zuständigkeiten und Wirksamwerden(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Versorgungsrechts voraus.(2) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann in der Verfügung auch ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 8 Absatz 1 oder 2 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.(4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Bekanntgabe der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

### § 47 — Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung

§ 47 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung (§ 37 BeamtStG)(1) Die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Über die Genehmigung in den Fällen nach § 37 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet bei Landrätinnen und Landräten, Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Amts- und Verbandsvorsteherinnen und Amts- und Verbandsvorstehern die Rechtsaufsichtsbehörde.(2) Sind Aufzeichnungen nach § 37 Absatz 6 des Beamtenstatusgesetzes auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über die nach Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben.

### § 48 — Diensteid

§ 48 Diensteid (§ 38 BeamtStG)(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten:„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“(2) Der Eid kann auch ohne den Zusatz „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.(3) Erklären Beamtinnen oder Beamte, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, können sie anstelle der Wörter „Ich schwöre“ die Wörter „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Beamtinnen und Beamte haben, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie ihre Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werden.

### § 49 — Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

§ 49 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG)(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten übertragen.(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.

### § 5 — Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG)(1) Die Fälle der Ernennung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind gesetzlich zu bestimmen. Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:1. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden; bei nach der Kommunalverfassung gewählten Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten bedarf deren Verabschiedung ihrer Zustimmung. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch a) durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist,b) durch Abberufung, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Beendigungsgründe nach § 21 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.2. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften dieses Gesetzes, die mit der Rechtsnatur des Ehrenbeamtenverhältnisses unvereinbar sind, insbesondere die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 8 Absatz 5), die Laufbahnen (§§ 12 bis 26) mit Ausnahme von § 12 hinsichtlich der persönlichen und gesundheitlichen Eignung, die Abordnung und Versetzung (§§ 27 bis 29), die Wohnungswahl (§ 56), die Jubiläumszuwendung (§ 60), die dienstliche Beurteilung (§ 61 Absatz 1), die Arbeitszeit (§ 62), die anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten (§ 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 72 bis 75) sowie die Entlassung wegen Ernennung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Absatz 1 Nummer 5 des Beamtenstatusgesetzes).(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nach den besonderen, für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Rechtsvorschriften.

### § 51 — Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

§ 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 47 BeamtStG)(1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie1. entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder2. ihre Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzen.(2) Auf frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld findet § 47 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung.

### § 52 — Schadensersatz

§ 52 Schadensersatz (§ 48 BeamtStG)(1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.

### § 53 — Übergang von Schadensersatzansprüchen

§ 53 Übergang von Schadensersatzansprüchen(1) Werden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder2. infolge der Körperverletzung oder Tötungzur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der verletzten Person oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.(2) Absatz 1 gilt für Altersgeldberechtigte und deren Hinterbliebene entsprechend.

### § 55 — Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung

§ 55 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten fernbleiben.(2) Beamtinnen und Beamte haben eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so haben sie dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen; dies gilt auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. Bei längerer Dauer kann die oder der Dienstvorgesetzte erneut den Nachweis durch eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten gemäß § 44 Absatz 1 ärztlich untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr.

### § 56 — Wohnungswahl, Dienstwohnung

§ 56 Wohnungswahl, Dienstwohnung(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.(2) Wenn die dienstlichen Gründe es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtinnen und Beamten anweisen, ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

### § 57 — Aufenthalt in erreichbarer Nähe

§ 57 Aufenthalt in erreichbarer NäheWenn und solange besondere dienstliche Gründe es dringend erfordern, können Beamtinnen und Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.

### § 58 — Erscheinungsbild, Dienstkleidungsvorschriften, Verordnungsermächtigung

§ 58 Erscheinungsbild, Dienstkleidungsvorschriften, Verordnungsermächtigung (§ 34 BeamtStG)(1) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes zu regeln.(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Anordnungen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes treffen. Sie kann diese Befugnis auch auf andere Stellen übertragen.(3) Nach Absatz 2 kann die zuständige Behörde insbesondere anordnen,1. ein sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzulegen,2. ein nicht sofort ablegbares Erscheinungsmerkmala) bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzudecken,b) zur Herstellung eines pflichtgemäßen Zustands dauerhaft zu verändern oderc) zu entfernen, wenn sich in anderer Weise kein pflichtgemäßer Zustand herstellen lässt.Die Anordnung kann auch darauf gerichtet sein, zur Vermeidung einer künftigen, nicht auf andere Weise abwendbaren Kollision mit den dienstlichen Pflichten ein nicht sofort ablegbares äußeres Erscheinungsbild bereits vor dessen Erstellung zu untersagen.(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. Nähere Bestimmungen über die Dienstkleidung erlässt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

### § 59 — Amtsbezeichnung

§ 59 Amtsbezeichnung(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder sie oder er die Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Die Amtsbezeichnung darf auch außerhalb des Dienstes geführt werden. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen Beamtinnen und Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden.(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.(4) Entlassenen Beamtinnen oder Beamten kann die für sie zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn sich die früheren Beamtinnen oder Beamten ihrer als nicht würdig erweisen.

### § 6 — Beamtinnen und Beamte auf Zeit

§ 6 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 BeamtStG)(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden die Vorschriften des Abschnitts 3 mit Ausnahme von § 12 hinsichtlich der persönlichen und gesundheitlichen Eignung keine Anwendung.(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden sollen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, sind sie mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.(3) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, treten Beamtinnen und Beamte auf Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie nicht entlassen oder im Anschluss an ihre Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen werden. Sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder abberufen worden, befinden sie sich ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der vorgesehenen Amtszeit, für die sie ernannt worden sind, dauernd im Ruhestand, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.(4) Das Beamtenverhältnis der Beamtinnen und Beamten auf Zeit, für deren Berufung in das Beamtenverhältnis es einer Wahl bedarf (Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte), endet auch durch Abberufung, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist. § 27 Absatz 1, §§ 28 und 29 dieses Gesetzes sowie §§ 14, 15 und 20 des Beamtenstatusgesetzes finden auf Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte keine Anwendung. Der Eintritt in den Ruhestand richtet sich für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte nach § 36a; dies gilt auch im Anschluss an den einstweiligen Ruhestand infolge einer Abberufung.(5) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden.

### § 60 — Jubiläumszuwendung, Verordnungsermächtigung

§ 60 Jubiläumszuwendung, VerordnungsermächtigungDer Beamtin oder dem Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

### § 61 — Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis, Verordnungsermächtigung

§ 61 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis, Verordnungsermächtigung(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind dienstlich zu beurteilen.(2) Bei der dienstlichen Beurteilung sind die in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes benannten Benachteiligungsverbote zu beachten.(3) Die Beurteilung schließt mit einer Gesamtbewertung, die auf der Würdigung aller Einzelmerkmale beruht.(4) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig und zu festen Stichtagen, mindestens alle drei Jahre, dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Dienstliche Beurteilungen sind auch zu erstellen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Der Anlass ist in der dienstlichen Beurteilung zu vermerken. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen einschließlich der Schulleitung sind abweichend von Satz 1 Anlassbeurteilungen zu erstellen.(5) Für eine Auswahlentscheidung besitzen Beurteilungen als maßgebliche Entscheidungsgrundlage dann hinreichende Aktualität, wenn deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln. Die für die Gestaltung einer Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln.(7) Die Rechtsverordnungen umfassen insbesondere Regelungen über1. die Arten und Voraussetzungen der dienstlichen Beurteilungen einschließlich der Festlegung von Beurteilungsstichtagen bei Regelbeurteilungen und der Gründe für Anlassbeurteilungen,2. den Inhalt der dienstlichen Beurteilung einschließlich der zu beurteilenden Merkmale oder Gruppen von Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,3. das Bewertungssystem für die dienstliche Beurteilung einschließlich der Bildung einer Gesamtbewertung nach Absatz 3,4. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs sowie bei Regelbeurteilungen die Bildung von Vergleichsgruppen, die Festlegung von Richtwerten und die Möglichkeit, von den Richtwerten abzuweichen,5. die Zuständigkeiten der Beurteilenden,6. die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung,7. die Veröffentlichung der Ergebnisse des Beurteilungsdurchgangs bei Regelbeurteilungen,8. die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht bei Regelbeurteilungen und9. die Aufhebung von Beurteilungen.(8) Wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht oder das Beamtenverhältnis beendet ist, erteilt die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.

### § 62 — Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit, Verordnungsermächtigung

§ 62 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit, Verordnungsermächtigung(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 41 Stunden nicht überschreiten.(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden.(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über ihre individuelle durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, so ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die individuelle durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.(4) Das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Verteilung der Bezugszeiträume einschließlich der Pausen und Ruhezeiten, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

### § 63 — Teilzeitbeschäftigung, Allgemeine Bestimmungen

§ 63 Teilzeitbeschäftigung, Allgemeine Bestimmungen (§ 43 BeamtStG)(1) Während der Teilzeitbeschäftigung dürfen entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie es vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gestattet ist. Ausnahmen sind zulässig, soweit durch die Tätigkeiten dienstliche Pflichten nicht verletzt werden.(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Sie oder er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn den Beamtinnen oder Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und gewichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.(3) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten schriftlich auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

### § 64 — Umfang der Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

§ 64 Umfang der Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.(2) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn sie1. ein Kind unter 18 Jahren oder2. sonstige Angehörige, die nach ärztlichem Gutachten oder einem Gutachten des medizinischen Dienstes der Kranken- oder Pflegekasse pflegebedürftig sind,tatsächlich betreuen oder pflegen. Während einer Freistellung vom Dienst nach Satz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.(3) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt Absatz 2 entsprechend, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird.

### § 64a — Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit

§ 64a Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit(1) Beamtinnen oder Beamte sind für bis zu zehn Arbeitstage, davon bis zu neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge, vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um für pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Verhinderung). Die Verhinderung an der Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. Die Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahme nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.(2) Beamtinnen oder Beamten ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen (Pflegezeit), wenn sie1. pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung pflegen oder2. minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen oder3. nahe Angehörige begleiten, die an einer Erkrankung leiden, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird. Wird Teilzeit in Anspruch genommen, ist den Wünschen der Beamtinnen oder Beamten hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu entsprechen, soweit keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. Die Erkrankung nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.(3) Die Pflegezeit ist spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich zu beantragen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. Bei Inanspruchnahme einer teilweisen Freistellung vom Dienst ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 64b für die Pflege oder Betreuung derselben oder desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sie sich unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen und ist abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.(4) Die Pflegezeit beträgt für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 längstens sechs Monate, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der pflegenden Person aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 64b dürfen insgesamt die Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.(5) Sind die nahen Angehörigen nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit bedarf ihrer oder seiner Zustimmung.(6) Für die Pflegezeit nach Absatz 2 gilt § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

### § 64b — Familienpflegezeit

§ 64b Familienpflegezeit(1) Beamtinnen und Beamten ist, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von durchschnittlich mindestens 15 Stunden je Woche als Familienpflegezeit zu bewilligen1. zur Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung oder2. zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung.Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann eine Familienpflegezeit mit mindestens 15 Stunden je Woche bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird. § 64a Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.(2) Die Familienpflegezeit soll spätestens acht Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. § 64a Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.(3) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 64a Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Ist den Beamtinnen oder Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten.(5) Für die Familienpflegezeit nach Absatz 1 gilt § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

### § 65 — Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers

§ 65 Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers(1) Zur Sicherung des Wissenstransfers kann die oberste Dienstbehörde Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die das 63. Lebensjahr vollendet und einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 36 Absatz 1 gestellt haben, mit ihrer Zustimmung Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und ihre bisherigen Leistungen dies rechtfertigen. Der Antrag nach § 36 Absatz 1 gilt in diesem Fall als erledigt.(2) Für Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass1. bei ihnen die nach § 36 Absatz 2 maßgebende Altersgrenze an die Stelle des 63. Lebensjahres tritt,2. sich der Antrag mindestens auf die Zeit erstrecken muss, zu der sie nach vollendetem 65. Lebensjahr auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können.(3) § 63 Absatz 1 gilt entsprechend.

### § 66 — Urlaub ohne Dienstbezüge, Urlaub zur Betreuung und Pflege

§ 66 Urlaub ohne Dienstbezüge, Urlaub zur Betreuung und Pflege(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag1. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt zehn Jahren oder2. nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres und einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von mindestens 15 Jahren Urlaub ohne Dienstbezüge, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken kann,bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.(2) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn sie1. ein Kind unter 18 Jahren oder2. eine sonstige Person, die nach ärztlichem oder einem Gutachten des medizinischen Dienstes der Kranken- oder Pflegekasse pflegebedürftig ist,tatsächlich betreuen oder pflegen.(3) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 2 haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen; dies gilt nicht, wenn sie berücksichtigungsfähige Angehörige einer oder eines Beihilfeberechtigten werden oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. § 63 Absatz 2 Satz 1 und § 64 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.(4) Ein Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs soll spätestens sechs Monate vor Ablauf des genehmigten Urlaubs gestellt werden. Die oder der Dienstvorgesetzte soll eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn den Beamtinnen oder Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und gewichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.(5) § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

### § 67 — Höchstdauer von Urlaub ohne Dienstbezüge und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung

§ 67 Höchstdauer von Urlaub ohne Dienstbezüge und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung) nach § 64 Absatz 2 und Urlaub nach § 66 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei dieser Berechnung bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit unberücksichtigt. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung, wenn es den Beamtinnen oder Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.(2) Bei Lehrerinnen und Lehrern kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schuljahres, bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bis zum Ende des laufenden Semesters ausgedehnt werden.

### § 68 — Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Verordnungsermächtigung

§ 68 Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Verordnungsermächtigung (§ 44 BeamtStG)(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub einschließlich Zusatzurlaub, insbesondere dessen Dauer und Berechnung, die Voraussetzungen für die Gewährung, dessen Verfall, sowie das Verfahren, die Voraussetzungen und den Umfang einer Abgeltung.(2) Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus besonderen Anlässen (Sonderurlaub) gewährt werden. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs, das Verfahren sowie ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.

### § 69 — Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub

§ 69 Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub(1) Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetz mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften nach den §§ 35 bis 37 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.(2) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag1. die Arbeitszeit bis auf 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder2. Urlaub ohne Bezüge zu gewähren.Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Bezüge gewährt wird, ist § 37 Absatz 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes sinngemäß anzuwenden.(3) Zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses ist Beamtinnen und Beamten der erforderliche Sonderurlaub unter Belassung der Dienstbezüge zu gewähren. Dies gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung berufenen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet werden.

### § 70 — Nebentätigkeit

§ 70 Nebentätigkeit(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist binnen Monatsfrist schriftlich mitzuteilen.

### § 71 — Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeiten

§ 71 Pflicht zur Übernahme von NebentätigkeitenBeamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten1. eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,2. eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

### § 72 — Anzeigefreie Nebentätigkeiten

§ 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG)(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes unterliegen nicht1. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 verpflichtet ist,2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten sowie die Tätigkeit in Organen und Gremien der kommunalen Landesverbände und4. Nebentätigkeiten, die ohne Vergütung ausgeübt werden.Abweichend von Satz 1 Nummer 4 sind folgende Nebentätigkeiten anzeigepflichtig, auch wenn sie ohne Vergütung ausgeübt werden:1. die Wahrnehmung eines nicht unter Satz 1 Nummer 1 fallenden Nebenamtes,2. die Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 70 Absatz 4 genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,3. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,4. der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.(2) Die oder der Dienstvorgesetze kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte über eine von ihr oder ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Vergütung hieraus, schriftlich Auskunft erteilt.

### § 73 — Verbot einer Nebentätigkeit

§ 73 Verbot einer Nebentätigkeit(1) Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, hat die oder der Dienstvorgesetzte ihre Übernahme ganz oder teilweise zu verbieten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.Die Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet.(2) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit des wissenschaftlichen Personals an öffentlichen Hochschulen sowie an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten dürfen ganz oder teilweise nur verboten werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.(3) Nach ihrer Übernahme ist eine Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu verbieten, soweit bei ihrer Übernahme oder Ausübung in den Fällen des Absatzes 1 dienstliche Interessen beeinträchtigt oder in den Fällen des Absatzes 2 sowie des § 72 Absatz 1 dienstliche Pflichten verletzt werden.

### § 74 — Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 74 Ausübung von Nebentätigkeiten(1) Beamtinnen und Beamte dürfen Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn,1. sie haben diese auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder2. die oder der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt.Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 nicht vor, so dürfen Ausnahmen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.(2) Beamtinnen und Beamte dürfen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der den Beamtinnen oder Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

### § 75 — Verfahren

§ 75 VerfahrenAnzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Beamtinnen und Beamte haben hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Vergütung hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten Nebentätigkeiten nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige einschließlich der erforderlichen Nachweise nach Satz 2 bei der oder dem Dienstvorgesetzten übernehmen. Im Ausnahmefall kann die oder der Dienstvorgesetzte die Frist nach Satz 3 um einen Monat verlängern.

### § 76 — Rückgriffsanspruch von Beamtinnen und Beamten

§ 76 Rückgriffsanspruch von Beamtinnen und BeamtenBeamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtinnen oder Beamten auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt haben.

### § 77 — Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

§ 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen NebentätigkeitenEndet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.

### § 78 — Verordnungsermächtigung

§ 78 VerordnungsermächtigungDie zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,2. welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 anzusehen sind,3. ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist,4. unter welchen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden. Bei ohne Vergütung ausgeübter Nebentätigkeit oder bei einer Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder bei der diese oder dieser ein dienstliches Interesse anerkannt hat, kann auf das Entgelt ganz oder teilweise verzichtet werden.5. dass die Beamtinnen und Beamten verpflichtet werden können, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die gewährten Vergütungen aus Nebentätigkeiten anzugeben.

### § 79 — Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 BeamtStG)(1) § 41 des Beamtenstatusgesetzes gilt für frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld entsprechend.(2) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen oder Altersgeldbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist), soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht. Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der fünfjährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt. Die Anzeige hat gegenüber der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen.(3) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen.

### § 8 — Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung

§ 8 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (§ 8 BeamtStG)(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ernennt die Landesbeamtinnen und Landesbeamten. Sie oder er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.(2) Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.(3) Einer Ernennung bedarf es auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.(4) Die Ernennung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.(5) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch im Fall der Nichtigkeit oder der Rücknahme der Ernennung nicht wieder auf.(6) Liegt der Ernennung eine Wahl zu Grunde, ruht für die Dauer eines Wahlprüfungsverfahrens ein privatrechtliches Arbeits- oder ein Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn. Es endet mit der endgültigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit.

### § 80 — Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Verordnungsermächtigung

§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Verordnungsermächtigung(1) Beihilfe erhalten:1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder nach § 64a für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger unter Fortfall der Bezüge freigestellt oder beurlaubt sind,2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,3. frühere Beamtinnen und Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz beziehen,4. frühere Beamtinnen und Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz beziehen.Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen1. der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen haben, und2. der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt werden.Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erhalten.(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen1. in Krankheits- und Pflegefällen,2. für die Behandlung von Behinderungen,3. für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,4. in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie5. bei Organspenden.(4) Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Satz 1 gilt nicht:1. für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, diea) bis zum 31. August 2003 ergänzend zur Regelung des § 6 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bis zum 31. August 2003 geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten undb) ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründenaa) keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen oderbb) keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten konnten; 2. bei Aufwendungen für Wahlleistungen in den Fällen, in denen Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige bis zum 31. August 2003a) die Behandlung bereits begonnen haben,b) wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen einer bestimmten Ärztin oder eines bestimmten Arztes in Anspruch genommen haben, soweit dieselbe Ärztin oder derselbe Arzt die Behandlung fortsetzt, oderc) wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten Wahlleistungen in Anspruch genommen haben und in denen die Behandlung aufgrund eines bei Beendigung des früheren Behandlungsabschnitts bestehenden Behandlungsplans bis zu seinem Abschluss fortgesetzt wird. Dies gilt im Falle der Buchstaben b und c nur, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war.(5) Die Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschale gewährt. Der Bemessungssatz beträgt1. bei Beamtinnen und Beamten 50 Prozent, während der Inanspruchnahme von Elternzeit 70 Prozent,2. bei berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern 70 Prozent,3. bei berücksichtigungsfähigen Kindern und eigenständig beihilfeberechtigten Waisen 80 Prozent.Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, beträgt der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten 70 Prozent. Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 41 und 42 des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern beziehen.In besonderen Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. In Pflegefällen kann die Beihilfe auch in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Sie kann auch im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringern gewährt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Personen, denen Leistungen der Heilfürsorge nach § 112 zustehen.(6) Die für Finanzen zuständige oberste Landesbehörde regelt im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung die Beihilfegewährung. In der Rechtsverordnung können insbesondere Bestimmungen zu Inhalt und Umfang der Beihilfe getroffen werden:1. zur Höhe des Einkommens, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zum Ausschluss von Aufwendungen führen,2. zu Höchstbeträgen,3. in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbucha) zu dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,b) zu dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,c) zu der Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen, 4. zu Eigenbehalten,5. zu Belastungsgrenzen,6. zu der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken,7. zu dem Verfahren der Beihilfegewährunga) über die Ausschlussfrist und eine betragsmäßige Antragsgrenze für die Beantragung der Beihilfe,b) über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,c) über die Beteiligung von Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten.(7) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 6 gelten die für Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und frühere Beamtinnen und Beamte des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter mit Ausnahme der Aufwendungen nach Absatz 4. Wird in diesen Vorschriften auf Gesetze des Bundes verwiesen, gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.(8) Das Landesamt für Finanzen setzt als zentrale Behörde für den Landesbereich die Beihilfe der Berechtigten fest und ordnet deren Zahlung an. Im Übrigen setzen die obersten Dienstbehörden die Beihilfe fest und ordnen die Zahlungen an. Sie können die Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen. Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, tritt an deren Stelle für den Landesbereich die für Finanzen zuständige oberste Landesbehörde.(9) Die Berechnung, Festsetzung und Zahlung der Beihilfen nach den Absätzen 1 bis 7 ist für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Beamtinnen und Beamten durch das Land oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zulässig, sofern diese Aufgabe durch den jeweiligen Dienstherrn übertragen worden ist. Sie handelt im Falle der Übertragung nach Satz 1 insoweit im Namen des jeweiligen Dienstherrn und vertritt ihn in den sich aus dieser Aufgabe ergebenden Rechtsstreitigkeiten. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 gelten die §§ 84, 85, 87, 88, 90, 91 entsprechend.

### § 81 — Mutterschutz, Elternzeit

§ 81 Mutterschutz, ElternzeitDie für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Rechtsvorschriften über den Mutterschutz und die Elternzeit sind entsprechend anzuwenden.

### § 82 — Arbeitsschutz, Verordnungsermächtigung

§ 82 Arbeitsschutz, Verordnungsermächtigung(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamtinnen und Beamten entsprechend, soweit nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten oder dem Verfassungsschutz bestimmen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte bestimmen.(4) Die für Beschäftigte geltenden Rechtsvorschriften über genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz nach § 20 Absätze 1, 2 und 4 des Gendiagnostikgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

### § 83 — Ersatz von Sachschäden

§ 83 Ersatz von Sachschäden(1) Sind private Gegenstände, die Beamtinnen oder Beamte dienstlich nutzen, bei der dienstlichen Nutzung beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ist der entstandene Schaden durch den Dienstherrn zu ersetzen, wenn die dienstliche Nutzung auf Veranlassung des Dienstherrn erfolgt oder durch diesen als dienstlich notwendig anerkannt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Beamtinnen oder Beamten den Eintritt des Schadens vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.(2) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten von Beamtinnen oder Beamten oder deren Beamteneigenschaft begangen worden sind, im Eigentum der Beamtinnen oder Beamten oder deren Familienangehörigen stehende Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder sind Beamtinnen oder Beamten dadurch sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, so sollen zum Ausgleich einer hierdurch verursachten außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden; ein Mitverschulden ist zu berücksichtigen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn der Beamtinnen oder Beamten richtet und ein Zusammenhang zum Dienst besteht.(3) Schadensfälle nach den Absätzen 1 und 2 sind der oder dem Dienstvorgesetzten innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt des Schadens schriftlich anzuzeigen. Leistungen werden nur gewährt, soweit den Beamtinnen oder Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, so gehen gesetzliche Schadenersatzansprüche der Beamtinnen und Beamten gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

### § 83a — Erfüllung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

§ 83a Erfüllung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihr oder ihm in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Amtsträgerin oder als Amtsträger zugefügt worden ist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, so soll der Dienstherr auf Antrag die Zahlung auf diesen Anspruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldbetrages übernehmen, soweit die Vollstreckung innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch die Beamtin oder den Beamten erfolglos geblieben ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 Zivilprozessordnung gleich, wenn er der Höhe nach angemessen ist.(2) Der Dienstherr soll die Übernahme der Erfüllung ablehnen, wenn aufgrund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gemäß § 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gewährt werden oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung gemäß § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gewährt wird.(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Eintritt der Unwiderruflichkeit des Vergleichs nach Absatz 1 Satz 2 schriftlich unter Vorlage des Titels und von Nachweisen der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 Zivilprozessordnung festgestellt worden sind.

### § 84 — Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu ...

§ 84 Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft insbesondere zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen einschließlich der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder Dienstvereinbarung dies erlaubt; abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke des Beamtenverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Beamtenrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Eine Erhebung und weitere Verarbeitung dieser Daten durch andere Stellen ist nach Maßgabe des § 88 Absatz 2 zulässig.(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten sowie Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests mit Ausnahme von deren Ergebnissen. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.(3) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 1 und nur dann geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder nicht vollständig elektronisch geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden. Bei teilweise oder vollständig elektronisch geführten Personalakten ist festzulegen, welche Unterlagen neben ihrer elektronisch geführten Fassung zu Dokumentations- und Nachweiszwecken weiterhin aufbewahrt werden; für sie gelten die personalaktenrechtlichen Vorschriften entsprechend.(4) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind und nur, soweit dies im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.(5) Eine Verwendung für andere als die in § 50 Satz 4 des Beamtenstatusgesetzes genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt.(6) Bei einer elektronischen Personalaktenführung werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen Akte gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Die Papierakten sind nach Abschluss der Übertragung nicht mehr weiterzuführen und spätestens fünf Jahre nach der Übertragung in die elektronische Akte zu vernichten.

### § 86 — Anhörung

§ 86 AnhörungBeamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerungen der Beamtinnen und Beamten sind zur Personalakte zu nehmen.

### § 87 — Auskunft an die betroffene Beamtin oder den betroffenen Beamten

§ 87 Auskunft an die betroffene Beamtin oder den betroffenen Beamten(1) Der Auskunftsanspruch von Beamtinnen und Beamten aus ihren Personalakten oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, umfasst auch die Einsichtnahme.(2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 gilt entsprechend.(3) Wird die Auskunft in Form der Einsichtnahme verlangt, so bestimmt die personalaktenführende Behörde, wo sie gewährt wird; sie soll dort erfolgen, wo die Akte geführt wird. Auf Verlangen werden Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt. Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Auszug in elektronischer Form oder ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person elektronisch gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.(4) Die Auskunft ist unzulässig, soweit ihr gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, bei Sicherheitsakten oder wenn die Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass eine für die Gewährung der Auskunft gegebenenfalls notwendige Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

### § 88 — Übermittlung von Personalakten und Auskunft aus Personalakten

§ 88 Übermittlung von Personalakten und Auskunft aus Personalakten(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke nach § 84 Absatz 1 Satz 1 der obersten Dienstbehörde, dem Landesbeamtenausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der betroffenen Person durch eine andere Behörde oder beauftragte Stelle im Auftrag des verantwortlichen Dienstherrn verarbeitet werden, soweit dies für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung, Altersgeld, Beihilfe, für die Prüfung der Kindergeldberechtigung, für die überwiegend automatisierte Erledigung sonstiger Aufgaben nach § 84 Absatz 1 oder die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen zur Vermeidung von Störungen im Geschäftsablauf des Dienstherrn oder zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe erforderlich ist. Der Auftragsverarbeiter ist durch den verantwortlichen Dienstherrn nach § 203 Absatz 4 des Strafgesetzbuches zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Auftragsverarbeiter kann die Dienste weiterer Auftragsverarbeiter (Unterbeauftragte) in Anspruch nehmen (Unterauftrag). Ein Unterauftrag im Sinne des Artikels 28 der Datenschutz-Grundverordnung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Auftragsverarbeiter die oberste Dienstbehörde rechtzeitig vor der beabsichtigten Unterbeauftragung schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über1. den Auftragsverarbeiter, der mit der Unterbeauftragung beauftragt werden soll,2. die Aufgaben, zu deren Erfüllung Unterbeauftragte die Daten verarbeiten sollen,3. die Art der Daten, die für den Verantwortlichen verarbeitet werden sollen,4. den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen, und5. alle Unterlagen, die für die Feststellung nach Artikel 28 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung erforderlich sind.Satz 2 gilt entsprechend für Unterbeauftragte.(3) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit (§§ 8a bis 8e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes) dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 50, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG auch die dafür erforderlichen Personalaktendaten ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten im Wege der Auskunft übermittelt werden. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zu übermitteln.(4) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

### § 89 — Entfernung von Unterlagen aus Personalakten

§ 89 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 18 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 des Landesdisziplinargesetzes keine Anwendung findet, sind,1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des der Beamtin oder Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

### § 9 — Stellenausschreibung, gesundheitliche Eignung, genetische Untersuchungen

§ 9 Stellenausschreibung, gesundheitliche Eignung, genetische Untersuchungen (§ 9 BeamtStG)(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. Ausnahmen von Satz 1 und 2 sind in den Laufbahnverordnungen zu regeln. Die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit bleiben unberührt.(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 44 festzustellen. Bei Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, der Berufsfeuerwehren und des Justizvollzugsdienstes erfolgt die Prüfung auch vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die gesundheitliche Eignung für die Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten oder zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 44 festzustellen.(3) Von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerbern darf für die Teilnahme am Auswahlverfahren nur das für die betreffende Laufbahn erforderliche Mindestmaß der durch die Behinderung eingeschränkten Eignung verlangt werden. Bei gleicher Eignung sollen schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber vorrangig berücksichtigt werden.(4) Die für Beschäftigte geltenden Rechtsvorschriften über genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 19 des Gendiagnostikgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

### § 90 — Aufbewahrung von Personalakten

§ 90 Aufbewahrung von Personalakten(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungs- oder altersgeldberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,2. wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungs- oder altersgeldberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist,3. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungansprüche oder Altersgeldansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes und § 12 des Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind.(2) Zahlungsbegründende Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind sechs Jahre, Unterlagen über Urlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Werden Unterlagen über Beihilfe, Heilfürsorge oder Heilverfahren zur Durchführung des Verfahrens nach § 85 Sätze 5 und 6 über die nach Satz 1 vorgesehene Frist hinaus benötigt, sind sie unverzüglich nach Abschluss dieses Verfahrens zurückzugeben oder zu vernichten. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.(3) Versorgungs- und Altersgeldakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.(4) Die Personalakten und sonstige Personalunterlagen werden nach Ablauf der Aufbewahrungszeit gelöscht oder vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv übernommen werden.

### § 91 — Automatisierte Verarbeitung von Personalakten

§ 91 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten(1) Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für Zwecke nach § 84 Absatz 1 Satz 1 verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 88 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere als die von Satz 2 erfassten Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.(2) Personalaktendaten im Sinne des § 85 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet und genutzt werden.(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.(4) Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen, wenn einem vorausgegangenen Antrag der Beamtin oder des Beamten entsprochen wird.(5) Die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsmaßnahmen sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

### § 92 — Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände und der ...

§ 92 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände und der kommunalen Landesverbände (§ 53 BeamtStG)(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände wirken bei der Vorbereitung und Gestaltung des Beamtenrechts durch die obersten Landesbehörden in enger Zusammenarbeit mit. Ziel der Beteiligung ist eine sachgerechte Verständigung.(2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts, die in ihre Zuständigkeit fallen, zusammen. Sie unterrichten die Spitzenorganisationen frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen. Aus besonderem Anlass kann innerhalb angemessener Zeit eine Erörterung mit der oder dem für die oberste Landesbehörde zuständigen Ministerin oder Minister oder Staatssekretärin oder Staatssekretär beantragt werden, bevor eine Entscheidung herbeigeführt wird.(3) Die obersten Landesbehörden übersenden die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist von in der Regel mindestens sechs Wochen zur Stellungnahme. Daneben kann auch eine mündliche Erörterung erfolgen. Jede Spitzenorganisation kann verlangen, dass ihre wesentlichen Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, dem Landtag mitgeteilt werden.(4) Die Absätze 1 bis 3 finden für die Beteiligung der kommunalen Landesverbände entsprechende Anwendung, soweit kommunale Belange betroffen sind.

### § 93 — Errichtung

§ 93 ErrichtungZur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landesbeamtenausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

### § 94 — Mitglieder

§ 94 Mitglieder(1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern.(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind die Staatssekretärin oder der Staatssekretär der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes, eine Präsidentin oder ein Präsident eines Gerichts und die Leiterin oder der Leiter der für das Beamtenrecht zuständigen Abteilung in der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde.(3) Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts und die übrigen ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten für die Dauer von fünf Jahren berufen. Zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Landesebene und zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufen. Für die Berufung der Mitglieder nach Satz 1 sollen im gleichen Verhältnis Männer und Frauen vorgeschlagen werden.(4) Alle ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen sich in einem nicht ruhenden Beamten- oder Richterverhältnis zu einem der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherrn befinden.(5) Den Vorsitz im Landesbeamtenausschuss führt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde. Ihre oder seine Vertretung ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.

### § 95 — Rechtsstellung der Mitglieder

§ 95 Rechtsstellung der Mitglieder(1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Landesbeamtenausschuss dienstlich weder gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.(2) Die Mitgliedschaft im Landesbeamtenausschuss endet1. durch Zeitablauf,2. auf Antrag eines berufenen Mitglieds, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sowie der Landesbeamtenausschuss zugestimmt haben,3. nach Wegfall einer der Voraussetzungen, unter denen das Mitglied berufen worden ist,4. nach rechtskräftiger Verurteilung des Mitglieds in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder,5. wenn in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.§ 39 des Beamtenstatusgesetzes findet keine Anwendung.(3) Scheidet ein nach § 94 Absatz 3 berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landesbeamtenausschuss aus, so wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen.

### § 96 — Aufgaben des Landesbeamtenausschusses; Unterausschüsse

§ 96 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses; Unterausschüsse(1) Der Landesbeamtenausschuss hat folgende Aufgaben:1. Treffen von Entscheidungen in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen,2. Mitwirkung bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen einschließlich der Vorschriften über Ausbildung, Prüfung und Fortbildung,3. Erfüllung der übrigen ihm durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben.(2) Der Landesbeamtenausschuss kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und zur Feststellung, ob die Qualifizierungsfortbildung für ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 erfolgreich abgeschlossen wurde, einen unabhängigen Unterausschuss einsetzen. Der Landesbeamtenausschuss bestimmt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus seinem Kreis. Dem vom Landesbeamtenausschuss eingesetzten Unterausschuss können neben Mitgliedern des Landesbeamtenausschusses auch andere fachkundige Personen angehören, die im öffentlichen Dienst tätig sind. Zur Erledigung seiner Aufgaben darf dem Unterausschuss in dem hierfür erforderlichen Umfang die Personalakte der betroffenen Bewerberinnen und Bewerber ohne deren Einwilligung übermittelt werden.

### § 97 — Sitzungen

§ 97 Sitzungen(1) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich.(2) Über jede Sitzung und das Ergebnis der Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.(3) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Wenn die Sitzung wegen äußerer Umstände als Präsenzsitzung nicht durchführbar ist, zum Beispiel aufgrund einer Pandemie, eines Unwetters oder eines Streiks des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, kann die oder der Vorsitzende die Sitzung vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Audiokonferenz anberaumen, wenn1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die jeweilige Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben worden sind,2. nicht mindestens vier ordentliche Mitglieder binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widersprechen und3. der Landesbeamtenausschuss geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Audiokonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 98 Absatz 1 Satz 1. Absatz 2 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.(4) Der Landesbeamtenausschuss kann Beauftragten der beteiligten Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören. Die Teilnahme an der abschließenden Beratung und an der Beschlussfassung ist ihnen nicht gestattet.Sofern die Sitzung nach Absatz 3 Satz 2 mittels Videokonferenz durchgeführt werden soll, können die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ebenfalls mittels Videokonferenz an der Sitzung teilnehmen und gelten als anwesend.(5) Die oder der Vorsitzende des Landesbeamtenausschusses oder ihre oder seine Vertretung leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

### § 98 — Beschlüsse

§ 98 Beschlüsse(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Ist die rechtzeitige mündliche Behandlung einer Angelegenheit nicht möglich, kann ein Beschluss auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.(2) Soweit dem Landesbeamtenausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.(3) Beschlüsse des Landesbeamtenausschusses von allgemeiner Bedeutung sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.

### § 7a — Auswahlentscheidungen

§ 7a AuswahlentscheidungenAuswahlentscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind vor Hilfskriterien heranzuziehen. Soweit die dienstlichen Beurteilungen zu einzelnen Kriterien keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben oder eine dienstliche Beurteilung nicht vorliegt und die fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist, können wissenschaftlich fundierte eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere vor der erstmaligen Übertragung von Leitungs- oder Führungsaufgaben oder bei einem Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahngruppenabschnitts.

### § 14a — Experimentierklausel, Verordnungsermächtigung

§ 14a Experimentierklausel, Verordnungsermächtigung(1) Bis zum 17. März 2031 kann durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde für die Fachrichtung des Technischen Dienstes die Laufbahnbefähigung festgestellt werden1. für den gehobenen Dienst abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage eines für den Verwendungsbereich geeigneten, mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums oder2. für den höheren Dienst abweichend von § 14 Absatz 4 Satz 1 auf der Grundlage eines für den Verwendungsbereich geeigneten, mit einem Staatsexamen, einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums.Satz 1 gilt nicht, sofern ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Vor Ablauf des Geltungszeitraumes gemäß Satz 1 ist die Wirksamkeit der Regelung zu evaluieren.(2) Zusammen mit der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 Satz 1 ist eine laufbahnfachliche Einführung während der Probezeit vorzusehen. Die Probezeit kann nicht vor Abschluss der laufbahnfachlichen Einführung beendet werden; § 19 bleibt unberührt. Näheres regelt die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung.

### § 61a — Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung, Referenzgruppenbildung, ...

§ 61a Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung, Referenzgruppenbildung, Verordnungsermächtigung(1) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung zur Feststellung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei Auswahlverfahren nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter fiktiv fortzuschreiben:1. bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,2. bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europaparlaments, des Deutschen Bundestags, eines Landtags, bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder bei kommunalen Spitzenverbänden sowie bei Gesellschaften und Unternehmungen, deren Kapital überwiegend in öffentlicher Hand ist, und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit die ausgeübte Tätigkeit gleichwertig ist,3. bei Elternzeiten mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit oder bei Beurlaubungen nach § 66 und4. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.In den Fällen der Nummern 1 und 2 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.(2) Für die fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung sind Referenzgruppen zu bilden. Referenzgruppen haben neben der Person, deren dienstliche Beurteilung fiktiv fortgeschrieben werden soll, aus in der Regel neun Referenzpersonen zu bestehen. Die Anzahl von vier Referenzpersonen darf nicht unterschritten werden.(3) Die Referenzgruppe ist auf Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung zu bilden. Die Referenzpersonen und die Person, deren dienstliche Beurteilung fiktiv fortgeschrieben werden soll, sollen1. in der letzten dienstlichen Beurteilung gemessen am Gesamturteil gleich beurteilt worden sein und2. derselben Besoldungsgruppe angehören.Ergänzend können auch die Funktion oder der Einstellungsjahrgang herangezogen werden. Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Referenzgruppe für eine Auswahlentscheidung nicht vor, können weitere Auswahlinstrumente nach § 7a Satz 3 eingesetzt werden.(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung zu regeln. Die für die Gestaltung einer Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde die nähere inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung zu regeln. Die Rechtsverordnungen umfassen insbesondere Regelungen, zu welchem Zeitpunkt eine Referenzgruppe zu bilden ist und zu welchem Zeitpunkt sie endet.

### § 80a — Pauschale Beihilfe

§ 80a Pauschale Beihilfe(1) Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 3 eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder vollständig in der privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf eine die pauschale Beihilfe ergänzende Beihilfe erklären. Der Antrag auf Gewährung der pauschalen Beihilfe und der Verzicht auf die ergänzende Beihilfe sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die pauschale Beihilfe wird ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des Antrags folgt, gewährt, soweit kein späterer Zeitpunkt angegeben wird. Sie wird monatlich gezahlt.(2) Der Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, bleibt unbeschadet eines Verzichts nach Absatz 1 Satz 1 bestehen.(3) Die pauschale Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei der beihilfeberechtigten Person beschränkt auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil, soweit sich die Höhe des Beitrags nach der Höhe des Einkommens bestimmt. Bei vollständiger Versicherung in einer privaten Krankenversicherung bemisst sich die pauschale Beihilfe höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif.(4) Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind auf die pauschale Beihilfe anzurechnen. Auf die pauschale Beihilfe sind Beitragsrückerstattungen der Versicherung im Verhältnis der gewährten pauschalen Beihilfe zu den Krankenversicherungsbeiträgen anzurechnen. Die Zahlungen sind unmittelbar unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Anrechnung erfolgt, soweit möglich, mittels Verrechnung mit zukünftigen Zahlungen der pauschalen Beihilfe.(5) Änderungen der Höhe des an die Krankenversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.(6) Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die pauschale Beihilfe höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.(7) Beihilfeberechtigten, die sich nach Absatz 1 für eine pauschale Beihilfe entschieden haben, wird auch für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 2 eine pauschale Beihilfe gewährt. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine pauschale Beihilfe auch bei einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden kann. Die Bewilligung und Zahlung der pauschalen Beihilfe für berücksichtigungsfähige Erwachsene erfolgt jeweils so lange unter dem Vorbehalt des Widerrufes und der Rückforderung, bis das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 2 vollständig nachgewiesen ist.(8) In besonderen Härtefällen kann zu einzelnen Leistungen eine Beihilfe nach § 80 gewährt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:1. es handelt sich um Aufwendungen, die grundsätzlich nach § 80 beihilfefähig wären und die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe erfüllen,2. es ist von der abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung keine und auch keine anteilige Leistung zu erlangen,3. eine Leistung durch die Krankheitskostenvollversicherung wurde form- und fristgerecht beantragt,4. die Aufwendungen hätten auch nicht durch den Abschluss einer zumutbaren Zusatzversicherung versichert werden können und5. die fraglichen Aufwendungen waren unbedingt notwendig und übersteigen 10 Prozent des laufenden Bruttomonatsbezugs, mindestens aber 360 Euro.Ein besonderer Härtefall liegt nicht allein schon deshalb vor, weil die Leistung nicht vom Leistungskatalog der Krankheitskostenvollversicherung umfasst ist. Über das Vorliegen einer besonderen Härte entscheidet die Beihilfestelle.(9) Das Landesamt für Finanzen setzt als zentrale Behörde für den Landesbereich die pauschale Beihilfe der Berechtigten fest, ordnet deren Zahlung an und ist für die Rückzahlung zuständig. Im Übrigen setzen die obersten Dienstbehörden die pauschale Beihilfe fest, ordnen die Zahlungen an und sind für die Rückforderungen zuständig an; sie können die Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen. § 80 Absatz 9 gilt entsprechend.

### § 85 — Beihilfeunterlagen

§ 85 BeihilfeunterlagenUnterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Angehörigen im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Als Beihilfezweck nach Satz 4 gilt auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel. Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen auch zu diesem Zweck verarbeiten oder nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermitteln. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

### § 14 — Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

§ 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen(1) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt (einfacher Dienst) mindestens zu fordern1. als Bildungsvoraussetzunga) der Erwerb der Berufsreife oderb) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und2. als sonstige Voraussetzunga) ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb) eine abgeschlossene Berufsausbildung, bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein Vorbereitungsdienst und eine abgeschlossene Berufsausbildung.(2) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt (mittlerer Dienst) mindestens zu fordern1. als Bildungsvoraussetzunga) der Erwerb der mittleren Reife oderb) der Erwerb der Berufsreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung oderc) der Erwerb der Berufsreife und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oderd) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und2. als sonstige Voraussetzunga) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung oderb) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst oderc) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.(3) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt (gehobener Dienst) mindestens zu fordern1. als Bildungsvoraussetzunga) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oderb) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und2. als sonstige Voraussetzunga) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderc) ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und c kann der mit einer Prüfung abgeschlossene Vorbereitungsdienst oder die geeignete hauptberufliche Tätigkeit entfallen, wenn das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.(4) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt (höherer Dienst) mindestens zu fordern1. als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Staatsexamen, einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und2. als sonstige Voraussetzunga) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb) eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit.Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 83b — Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und ...

§ 83b Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von LeistungenBei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung noch Versorgung sind, gelten für die Verzinsung § 4 Absatz 5, für die Abtretung, die Verpfändung sowie das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 14 und für die Belassung und die Rückforderung § 15 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend.

### § 36a — Ruhestand kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter auf Zeit

§ 36a Ruhestand kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter auf Zeit(1) Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie im Anschluss an ihre Amtszeit nicht für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden, mindestens eine siebenjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht und das 45. Lebensjahr vollendet haben; andernfalls sind sie entlassen. § 37 Absatz 2 Satz 7 und § 116 Absatz 2 Satz 7 der Kommunalverfassung bleiben unberührt.(2) Direkt gewählte kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind auf ihren Antrag zum Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 erreichen, in den Ruhestand zu versetzen, es sei denn, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt in ihrer ersten Amtszeit befinden.(3) Nicht direkt gewählte kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte treten ferner mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 erreichen, in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens siebenjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht haben; andernfalls sind sie entlassen. Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten höchstens bis zum Ende der Amtszeit hinausschieben. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten hat die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben. § 35 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 102 — Verwaltungsrechtsweg

§ 102 Verwaltungsrechtsweg (§ 54 BeamtStG)Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung (§ 28), Versetzung (§ 29) oder Verbot einer Nebentätigkeit (§ 73) haben keine aufschiebende Wirkung.

### § 105 — Allgemeines

§ 105 AllgemeinesFür die in diesem Abschnitt genannten Beamtengruppen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

### § 116 — Zuständigkeiten

§ 116 Zuständigkeiten(1) Die in diesem Gesetz übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten obliegen bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, den rechtsfähigen Anstalten und den Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, der zuständigen Verwaltungsstelle. (2) Bei der Verleihung der früheren Amtsbezeichnung nach der Entlassung (§ 59 Absatz 4) tritt die Aufsichtsbehörde an die Stelle der obersten Dienstbehörde.

### § 12 — Befähigung

§ 12 Befähigung (§ 7 BeamtStG)In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die für die vorgesehene Laufbahn nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Laufbahnverordnungen vorgeschriebene fachliche Befähigung besitzt und in persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist.

### § 39 — Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden

§ 39 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (§ 31 BeamtStG)Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Auflösung oder Umbildung der Behörde ausgesprochen werden.

### § 45 — Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit

§ 45 Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG)Für das Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

### § 50 — Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

§ 50 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG)(1) Ausnahmen nach § 42 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Stellen übertragen werden. (2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

### § 54 — Befreiung und Ausschluss von Amtshandlungen

§ 54 Befreiung und Ausschluss von AmtshandlungenDie §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes genannten Organe in amtlicher Eigenschaft angehören.

### § 7 — Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

§ 7 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 BeamtStG)Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes lässt die oberste Dienstbehörde zu.

### § 99 — Beweiserhebung, Amtshilfe

§ 99 Beweiserhebung, Amtshilfe(1) Der Landesbeamtenausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beweise erheben. Die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz sind entsprechend anzuwenden.(2) Alle Dienststellen haben dem Landesbeamtenausschuss unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten einschließlich Personalakten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

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— Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) Vom 17. Dezember 2009*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-BGMV2009rahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
