Anordnung zur Durchführung des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes Vom 28. Juli 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 28.07.1998
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1998, 2097
Anordnung zur Durchführung des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 28. Juli 1998
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitt III und VII geändert sowie Abschnitt V neu gefasst durch Artikel 43 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1865) |
IV ZSGDAnO HA
IV
Oberste Landesbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde bei Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut nach § 25 ist
- 1.
für die Sicherungsverfilmung von Archiv- und Bibliotheksgut und bei haushaltsrechtlichen Angelegenheiten der Sicherungsverfilmung im Sinne von § 29 Absatz 2 Satz 3
das Staatsarchiv,
- 2.
im Übrigen
die Behörde für Kultur und Medien.
III ZSGDAnO HA
III
Oberste Landesbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit nach § 21 Absätze 1 und 4 sowie § 22 Absatz 1 und bei haushaltsrechtlichen Angelegenheiten der gesundheitlichen Vorsorge im Sinne von § 29 Absatz 2 Satz 3
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
V ZSGDAnO HA
V
Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde und die zuständige Stelle im Sinne von § 28 Absatz 1 sind für die Aufgaben nach § 15, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und § 30 Absatz 4 Nummer 3
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration,
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
die Behörde für Inneres und Sport,
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft und
die Bezirksämter.
VII ZSGDAnO HA
VII
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
- 1.
bei Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit nach § 21 Absatz 1, Absatz 4 Nummer 2 sowie § 22 Absatz 1 Nummer 1
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration,
- 2.
bei baulichen Maßnahmen zum Schutzbau nach § 7 Absatz 1 Satz 2
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
- 3.
im Übrigen
die Behörde für Inneres und Sport.
VI ZSGDAnO HA
VI
Zuständig für die Aufgaben der Gemeinde nach § 5 Absätze 1, 2 und 4, § 7 Absatz 1 sowie § 10 Absatz 2 sind
die Bezirksämter.
I ZSGDAnO HA
I
Zuständig für die Durchführung des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 726) und der darauf gestützten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung als oberste Landesbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde ist, soweit die Aufgaben von Landesbehörden wahrzunehmen sind und soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Inneres und Sport.
II ZSGDAnO HA
II
Oberste Landesbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde ist
bei baulichen Maßnahmen zum Schutzbau nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 2 und bei haushaltsrechtlichen Angelegenheiten des Schutzbaus im Sinne von § 29 Absatz 2 Satz 3
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
Textnachweis ab: 01.01.2004
VIII
In ihrer geltenden Fassung werden aufgehoben
- 1.
die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Zivilschutz vom 3. Mai 1977 (Amtlicher Anzeiger Seite 713),
- 2.
die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 10. September 1974 (Amtlicher Anzeiger Seite 1305),
- 3.
die Anordnung zur Durchführung des Schutzbaugesetzes vom 4. März 1975 (Amtlicher Anzeiger Seiten 401, 497),
- 4.
die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom 3. Januar 1967 (Amtlicher Anzeiger Seite 31).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.