Anordnung zur Durchführung des § 882a der Zivilprozessordnung Vom 25. Oktober 1966
- Ausfertigungsdatum:
- 25.10.1966
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1966, 1287
Anordnung zur Durchführung des § 882a der Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1966
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 64 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1868) |
II ZPO§ 882aDAnO HA
II1)
Die Anordnung zur Durchführung des § 882 a der Zivilprozessordnung und des § 1 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung gegen die Freie und Hansestadt Hamburg vom 29. Juni 1954 (Amtlicher Anzeiger Seite 561) wird aufgehoben.
I ZPO§ 882aDAnO HA
I
(1) Die Aufgaben des zuständigen Ministers der Finanzen nach § 882 a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung nimmt die Behörde für Finanzen und Bezirke wahr.
(2) Die Befugnisse des zuständigen Ministers nach § 882 a Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung nehmen die Senatsämter und Fachbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs, die Behörde für Finanzen und Bezirke auch für die Bezirksämter, wahr.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.