Hamburg

Anordnung zur Durchführung des § 882a der Zivilprozessordnung Vom 25. Oktober 1966

Ausfertigungsdatum:
25.10.1966
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1966, 1287
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des § 882a der Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1966

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 64 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1868)

II ZPO§ 882aDAnO HA

II1)

Die Anordnung zur Durchführung des § 882 a der Zivilprozessordnung und des § 1 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung gegen die Freie und Hansestadt Hamburg vom 29. Juni 1954 (Amtlicher Anzeiger Seite 561) wird aufgehoben.

I ZPO§ 882aDAnO HA

I

(1) Die Aufgaben des zuständigen Ministers der Finanzen nach § 882 a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung nimmt die Behörde für Finanzen und Bezirke wahr.

(2) Die Befugnisse des zuständigen Ministers nach § 882 a Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung nehmen die Senatsämter und Fachbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs, die Behörde für Finanzen und Bezirke auch für die Bezirksämter, wahr.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.