Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Wohnwagengesetzes Vom 3. August 1999

Ausfertigungsdatum:
03.08.1999
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1999, 2209
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Wohnwagengesetzes vom 3. August 1999

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 58 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1867)

III WoWagGDAnO HA

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

II WoWagGDAnO HA

II

Zuständig für die Zulassung von Schaustellerplätzen nach § 2 Absatz 1 ist

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.

Textnachweis ab: 01.01.2004

I

Zuständig für die Durchführung des Wohnwagengesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 93), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

Textnachweis ab: 01.01.2004

IV

(1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 3. Juni 1999 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Ausführung des Wohnwagengesetzes vom 5. August 1959 (Amtlicher Anzeiger Seite 775) in der geltenden Fassung außer Kraft.

Hamburg, den 3. August 1999

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.