Anordnung zur Durchführung des Wohnwagengesetzes Vom 3. August 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 03.08.1999
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1999, 2209
Anordnung zur Durchführung des Wohnwagengesetzes vom 3. August 1999
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 58 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1867) |
III WoWagGDAnO HA
III
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
II WoWagGDAnO HA
II
Zuständig für die Zulassung von Schaustellerplätzen nach § 2 Absatz 1 ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
Textnachweis ab: 01.01.2004
I
Zuständig für die Durchführung des Wohnwagengesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 93), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
Textnachweis ab: 01.01.2004
IV
(1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 3. Juni 1999 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Ausführung des Wohnwagengesetzes vom 5. August 1959 (Amtlicher Anzeiger Seite 775) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Hamburg, den 3. August 1999
Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.