Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes Vom 16. Oktober 19731)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.10.1973
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1973, 1377
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer I der Anordnung vom 24. Februar 2026 (Amtl. Anz. S. 257) |
V WegeGDAnO HA
V
(1) Die Aufgaben des Trägers der Wegebaulast nach § 62 Absatz 2 nimmt die Stadtreinigung Hamburg wahr, sofern sie zur Durchführung der Reinigung oder des Winterdienstes zuständig ist.
(2) Sie nimmt ferner subsidiär gegen Erstattung der Kosten die Aufgaben des Trägers der Wegebaulast zur Reinigung von Anlagen des Wegezubehörs nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wahr, soweit der Träger der Wegebaulast die Reinigung auf Aufforderung durch die Stadtreinigung Hamburg nicht durchführt.
VII WegeGDAnO HA
VII
Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1350), in der jeweils geltenden Fassung werden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 72 Absatz 1 Nummer 5 bei Verstößen gegen das Verbot der Verunreinigung öffentlicher Wege gemäß § 23 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 3 neben den anderen zuständigen Behörden
der Stadtreinigung Hamburg
übertragen.
I WegeGDAnO HA
I
Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254), in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort, im Stadtreinigungsgesetz, einer auf Grund des Stadtreinigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
IV WegeGDAnO HA
IV
(1) Die Aufgaben des Trägers der Wegebaulast nimmt wahr, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
- 1.
für Hauptverkehrsstraßen, die in der Übersichtskarte „Netz der Hauptverkehrsstraßen“ grün dargestellt sind, mit Ausnahme der Aufgaben nach Absatz 2, § 18 Absatz 3, § 22 Absatz 3, § 26 Absatz 3, soweit die Höhenlage des öffentlichen Weges nicht durch die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende verändert wurde, nach § 28 und in den Gebieten nach Abschnitt II,
- 2.
bei Planung, Entwurf und Ausführung der Straßen für die Erschließung von
- a)
Gebieten, in denen die Bezirksämter nicht die Zuständigkeit zur Bebauungsplanung haben,
- b)
Industrie- und Gewerbeflächen, die aus dem Einzelplan der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation finanziert werden,
- c)
Gebieten, in denen die von der Maßnahme betroffenen Flächen der Hauptverkehrsstraße die der anderen Straßen überwiegen,
mit Ausnahme in den Gebieten nach Abschnitt II,
- 3.
bei Planung, Entwurf und Ausführung von öffentlichen Wegen an und auf Hochwasserschutzanlagen, soweit nicht die Hamburg Port Authority nach § 2 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung für diese Anlagen zuständig ist,
- 4.
hinsichtlich der Ingenieurbauwerke in Form von
- a)
Brücken ab 2 Metern lichter Weite,
- b)
Tragkonstruktionen von Verkehrszeichenbrücken,
- c)
Straßentunneln,
- d)
Unterführungen,
- e)
Trogbauwerken,
- f)
Stützbauwerken ab 1,5 Metern sichtbarer Höhe an mindestens einer Stelle,
- g)
Lärmschutzbauwerken ab 2 Metern sichtbarer Höhe an mindestens einer Stelle,
- h)
Durchlässen ab 2 Metern lichter Weite,
mit Ausnahme in den Gebieten nach Abschnitt II und der regelmäßigen Begehungen (Streckenkontrolle),
- 5.
mit Ausnahme in den Gebieten nach Abschnitt II bei Planung, Entwurf, Ausführung, Betrieb und Unterhaltung von Beleuchtungsanlagen, von elektrisch betriebenen Verkehrsbeeinflussungsanlagen, von Lichtsignalanlagen Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen, beleuchteten Verkehrszeichen sowie Verkehrszeichen in signalisierten Knotenpunktbereichen und von elektro-hydraulisch betriebenen, versenkbaren, zentralgesteuerten Polleranlagen mit Umfeldkamera,
- 6.
nach § 7 Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme in den Gebieten nach Abschnitt II,
- 7.
nach § 43 Absatz 1 Satz 1 in den Fällen des § 42, sofern die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende die Aufgaben des Trägers der Wegebaulast wahrnimmt,
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
(2) Träger der Wegebaulast an den Hauptverkehrsstraßen gemäß Absatz 1 Nummer 1 für die Aufgaben
- 1.
der betrieblichen Unterhaltung der Hauptverkehrsstraßen einschließlich der hierfür erforderlichen Kontrolle,
- 2.
der baulichen Unterhaltung kleineren Umfangs zur Substanzerhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, soweit sie von den Bezirksämtern ohne Zustimmung der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende beauftragt werden können,
- 3.
der Aufstellung, Unterhaltung, des Ersatzes und der Beseitigung von Verkehrsschildern und sonstigem Wegezubehör mit Ausnahme der Beleuchtung und beleuchteter Verkehrszeichen, und der Reinigungsverpflichtungen, die der Stadtreinigung Hamburg obliegen, mit Ausnahme der Aufgaben nach Absatz 5,
- 4.
der Unterhaltung und Instandhaltung von Straßengräben, die keine Gewässer im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), sind,
- 5.
der Unterhaltung der zu den öffentlichen Wegen gehörenden Bepflanzungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 einschließlich der Baumpflanzungen sowie der Grün- und Schutzstreifen,
- 6.
der Verkehrssicherungspflicht und der Bearbeitung der darauf bezogenen Schadensersatzansprüche im Rahmen der in Nummern 1 bis 5 genannten Aufgaben sind
die Bezirksämter.
(3) Die Aufgaben des Trägers der Wegebaulast nach § 43 Absatz 1 Satz 1 nimmt in den Fällen des § 38 wahr
die Behörde für Finanzen und Bezirke.
(4) Die Aufgaben des Trägers der Wegebaulast obliegen bei dem Betrieb und der Unterhaltung von Trummen, Trummenanschlussleitungen und Straßenentwässerungsleitungen, die in öffentliche Abwasseranlagen einmünden,
der Hamburger Stadtentwässerung.
(5) Die Aufgaben des Trägers der Wegebaulast bei der Planung, Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung, Entfernung und des Betriebs der Parkscheinautomaten sowie der zugehörigen Zeichen nach der Straßenverkehrs-Ordnung zur Parkregelung mit Ausnahme in den Gebieten nach Abschnitt II obliegen
der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
(6) Die Übersichtskarte nach Absatz l Nummer 1 ist Bestandteil dieser Anordnung. Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt; je ein Abdruck kann bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende und den Bezirksämtern kostenfrei eingesehen werden.1)
VI WegeGDAnO HA
VI
(1) Zuständig ist
- 1.
als Straßenverkehrsbehörde
die Behörde für Inneres und Sport,
- 2.
für die Erhebung, Verrentung und Einziehung der Erschließungsbeiträge und der Kosten nach § 66 Absatz 6 sowie die Verwaltung der nach früherem Recht festgesetzten laufenden Renten
die Behörde für Finanzen und Bezirke.
(2) Bestimmte Behörde ist
- 1.
nach § 7 Absatz 3
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
- 2.
nach § 19 Absatz 6
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
(3) Zuständig ist
- 1.
als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
- 2.
für Plangenehmigungen und Entscheidungen über den Verzicht auf Planfeststellung für öffentliche Wege in den Gebieten nach Abschnitt II sowie für öffentliche Wege, die teilweise in und teilweise außerhalb dieser Gebiete liegen und deren Planung durch die Erfüllung von Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), in der jeweils geltenden Fassung ausgelöst wird,
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
- 3.
für Plangenehmigungen und Entscheidungen über den Verzicht auf Planfeststellung im Übrigen
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
VIII WegeGDAnO HA
VIII
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
- 1.
für die Sondernutzung öffentlichen Grundes für politische Zwecke
die Behörde für Finanzen und Bezirke,
- 2.
im Übrigen
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
III WegeGDAnO HA
III
(1) Wegeaufsichtsbehörde ist, soweit in den Absätzen 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 12 Absatz 2 mit Ausnahme in den Gebieten nach Abschnitt II,
- 2.
nach § 13 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 3 sowie nach § 14 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1, sofern die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende die Aufgaben des Trägers der Wegebaulast nach Abschnitt IV wahrnimmt,
- 3.
nach § 19 Absatz 5 für
- a)
Rahmen- und Generalverträge, sofern sie sich nicht ausschließlich auf die Gebiete nach Abschnitt II oder die in Absatz 2 genannten Gegenstände beziehen,
- b)
Sondernutzungsverträge mit der Bundesrepublik Deutschland, dem Bundeseisenbahnvermögen, den Eisenbahnen, sowie Unternehmen, die öffentliche Verkehrsdienstleistungen, Post- oder Telekommunikationsdienstleistungen erbringen, sofern sie sich nicht ausschließlich auf die Gebiete nach Abschnitt II beziehen,
- c)
Sondernutzungen im Zusammenhang mit dem Bau einer Anlage nach Abschnitt IV Absatz 1 Nummern 1 bis 3, sofern diese Anlagen von der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende hergestellt werden,
- 4.
nach § 43 Absatz 4 Satz 1 in den Fällen des § 39 sowie des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1, sofern die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende für die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme zuständig war oder die Maßnahme in Wahrnehmung von Aufgaben der Wegebaulast an Hauptverkehrsstraßen durch die Bezirksämter gemäß Abschnitt IV Absatz 2 erfolgt ist,
- 5.
nach § 60
- a)
bei Beschädigung oder Verunreinigung von öffentlichen Wegen, sofern die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende die Aufgaben des Trägers der Wegebaulast nach Abschnitt IV wahrnimmt,
- b)
wenn durch ein und dieselbe Handlung sowohl von der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende als auch von einem Bezirksamt zu unterhaltende öffentliche Wege beschädigt oder verunreinigt werden,
- 6.
nach § 62 Absatz 1
- a)
in den Fällen des § 13 Absatz 4 Satz 1, sofern die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende die Aufgaben des Trägers der Wegebaulast nach Abschnitt IV wahrnimmt,
- b)
wenn durch ein und dieselbe Handlung sowohl von der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende als auch von einem Bezirksamt zu unterhaltende öffentliche Wege beschädigt oder verunreinigt werden,
- 7.
nach § 71 Absatz 1 mit Ausnahme der Gebiete nach Abschnitt II
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
(2) Wegeaufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 5 ist für Verträge über die Nutzung öffentlicher Wege durch Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser und zur Entsorgung von Abwasser einschließlich Rahmen- und Generalverträgen über diese Gegenstände, mit Ausnahme von Verträgen, die sich ausschließlich auf Gebiete nach Abschnitt II beziehen und von vertraglichen Regelungen über die Nutzung öffentlicher Wege, die im Zusammenhang mit Verträgen in der Zuständigkeit der Bezirksämter getroffen werden,
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(3) Wegeaufsichtsbehörde nach § 20 Absatz 2 in den Gebieten nach Abschnitt II Satz 2 sowie in den Senatsplangebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), ist
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
(4) Wegeaufsichtsbehörde nach § 43 Absatz 4 Satz 1 in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 66 Absatz 5 ist
die Behörde für Finanzen und Bezirke.
(5) Wegeaufsichtsbehörde ist nach § 36, § 60 Absatz 1, § 61 und § 62 Absatz 1 bei Verunreinigungen des Wegekörpers, soweit die Stadtreinigung Hamburg zur Durchführung der Reinigung oder des Winterdienstes zuständig ist,
die Stadtreinigung Hamburg.
(6) Wegeaufsichtsbehörde ist
- 1.
nach § 43 Absatz 4 Satz 1 in den Fällen von § 39 sowie von § 42 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1, sofern bis zum 31. Dezember 1994 das Amt für Stadtentwässerung für die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme zuständig war,
- 2.
nach § 60 Absatz 1, § 61 und § 62 Absatz 1 bei Verunreinigung der Trummen, Trummenanschlussleitungen und Straßenentwässerungsleitungen, ist
die Hamburger Stadtentwässerung.
(7) Wegeaufsichtsbehörde ist nach § 60 Absatz 1, § 61 und § 62 Absatz 1 bei unerlaubter Benutzung, Beschädigung oder Verunreinigung von öffentlichen Wegen durch Ankleben oder sonstiges Befestigen von Plakaten für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
das Bezirksamt Hamburg-Nord.
(8) Wegeaufsichtsbehörde ist nach § 60 Absatz 1, § 61 und § 62 Absatz 1 im Übrigen
- 1.
bei Verunreinigungen des Wegekörpers, soweit sie nach Abschnitt II für die Wegereinigung zuständig ist,
die Hamburg Port Authority,
- 2.
bei Beschädigung des Wegekörpers sowie bei Beschädigung oder Verunreinigung des Wegezubehörs die nach Absatz 5 sowie nach Abschnitt II und Abschnitt IV Absatz 1 Nummern 4 und 5 für die Unterhaltung jeweils zuständige Stelle sowie im Übrigen das jeweilige Bezirksamt.
(9) Wegeaufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 5 für Vereinbarungen über die Sondernutzung öffentlicher Wege, die im Zusammenhang mit anderen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen getroffen werden, ist die für diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung zuständige Behörde. Sie ist insofern auch Wegeaufsichtsbehörde nach § 43 Absatz 4 Satz 1.
II WegeGDAnO HA
II
Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:
Die Aufgaben nach Abschnitt I obliegen in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung
der Hamburg Port Authority.
Ausgenommen hiervon ist das durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossene Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) und das durch Norderelbe, Moldauhafen und die Straße Am Moldauhafen umschlossene Gebiet sowie den Wasserflächen des Moldau- und des Saalehafens mit den Uferbereichen an der Sachsenbrücke und dem südlichen Halleschen Ufer und inklusive der die Gewässer überspannenden Bauwerke als vollständige bauliche Anlage (Moldauhafenquartier). Ausgenommen ist ebenfalls die parallel zur Brücke der U-Bahn verlaufende Geh- und Radwegverbindung vom Moldauhafenquartier über die Norderelbe zu deren Nordufer.
Auf Grund von § 2 Absatz 3 und § 14 Absätze 2 und 3 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) sowie § 2 Absatz 2 des Stadtentwässerungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 mit der Änderung vom 12. September 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 435, 1995 Seite 210) wird bestimmt:
Textnachweis ab: 01.01.2004
IX
Zuständig für die Durchführung der Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 43), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 514), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Stadtreinigung Hamburg.
Textnachweis ab: 01.01.2004
X
Die Anordnung zur Durchführung des § 48 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 8. September 1969 und die Anordnung zur Durchführung der §§ 52, 53 und 61 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. Januar 1971 (Amtl. Anz. 1969 S. 1173, 1971 S. 25) werden aufgehoben.
Hamburg, den 16. Oktober 1973
Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.