Hamburg

Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste Vom 5. Juni 2012

Ausfertigungsdatum:
05.06.2012
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2012, 981
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Wissenschaftliche ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1862)

I WDLbVDAnO HA

I

(1) Zuständig für die Durchführung der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste vom 5. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 214) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung.

(2) Zuständig für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Verordnung für die bei ihnen beschäftigten wissenschaftlichen Rätinnen und Räte sind

der Senat - Senatskanzlei -,

der Senat - Personalamt -,

die Fachbehörden,

die Bezirksämter und

der Rechnungshof.

II WDLbVDAnO HA

II

Die Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes vom 12. Februar 1991 (Amtl. Anz. S. 493) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.