Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts Vom 7. September 1965

Ausfertigungsdatum:
07.09.1965
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1965, 1018
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts vom 7. September 1965

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 60 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1867)

II - (aufgehoben)

II
(aufgehoben)

I WdGZustAnO HA

I

Entschädigungsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 1 und zuständige Behörde im Sinne des § 7 der Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 25-f) ist

die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

III WdGZustAnO HA

III

Zur Durchführung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 25-c) wird bestimmt:

1.

Zuständige Behörde im Sinne des § 1 ist

die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

2.

Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Absatz 2 sind

die Bezirksämter.


IV WdGZustAnO HA

IV

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.