Hamburg

Gesetz zur Sicherstellung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand Vom 27. September 2006

Ausfertigungsdatum:
27.09.2006
Fundstelle:
HmbGVBl. 2006, 505
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WasVSichG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Einziger Paragraph WasVSichG HA

Einziger Paragraph

Die öffentliche Wasserversorgung obliegt der Freien und Hansestadt Hamburg als staatliche Aufgabe. Wird die Aufgabe durch Dritte durchgeführt, sind deren Anteile vollständig im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg zu halten.

Ausgefertigt Hamburg, den 27. September 2006.

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.