Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Bundeswasserstraßengesetzes Vom 30. Juli 1971

Ausfertigungsdatum:
30.07.1971
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1971, 1041
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 30. Juli 1971

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 161 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1878)

I WaStrGDAnO HA

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3295), zuletzt geändert am 25. Mai 2005 (BGBl. I S. 1537), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nicht dort oder nachstehend etwas anderes bestimmt ist,

die Hamburg Port Authority.

(2) Sie nimmt außerhalb des Delegationsgebietes nach Abschnitt III Absatz 1 auch die Aufgaben der Gemeinde im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 4 und § 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes wahr. Im Übrigen entfällt innerhalb und außerhalb des Delegationsgebietes die Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden.

II WaStrGDAnO HA

II

Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 44 Absatz 3 des Gesetzes ist

die Behörde für Finanzen und Bezirke.

III WaStrGDAnO HA

III

(1) Soweit die Bundeswasserstraße Elbe von der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 45 Absatz 5 des Gesetzes verwaltet wird (Delegationsgebiet), obliegen auch die Aufgaben der Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - mit Ausnahme der Aufgaben § 13 Absatz 1 und § 14 des Gesetzes -

der Hamburg Port Authority.

(2) Zuständig für die Aufgaben der Planfeststellung nach § 14 des Gesetzes ist

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.

(3) Bei Vorhaben im Delegationsgebiet bedarf sie in sinngemäßer Anwendung von § 4 und § 14 Absatz 3 des Gesetzes des Einvernehmens bezüglich der Belange der

1.

Landeskultur mit der Behörde für Kultur und Medien,

2.

Wasserwirtschaft mit der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

(4) Im Delegationsgebiet entfällt die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 23 Satz 3 des Gesetzes.

Hamburg, den 30. Juli 1971

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.