Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Wassersicherstellungsgesetzes Vom 14. November 1972

Ausfertigungsdatum:
14.11.1972
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1972, 1601
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Wassersicherstellungsgesetzes vom 14. November 1972

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 119 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1873)

I WasSiGDAnO HA

I

Zuständig für die Durchführung des Gesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

Sie ist auch oberste Landesbehörde im Sinne des § 25 Absatz 2 und des § 26 Absatz 1 des Gesetzes.

III WasSiGDAnO HA

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

II WasSiGDAnO HA

II

(1) Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 des LBK Hamburg Gesetzes vom 11. April 1995 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 2. Mai 2001 (HmbGVBl. S. 96), und von § 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375) wird bestimmt:

Zuständig für die Unterhaltung der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes errichteten Brunnen sind

1.

auf dem Gelände der Krankenhäuser, Heime und sonstigen Anstalten und Einrichtungen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs

1.1

der Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts -,

1.2

das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf,

2.

auf dem Gelände der staatlichen Krankenhäuser

die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration,

3.

im Übrigen

die Bezirksämter.

(2) Die Bezirksämter haben ferner die Beachtung der Vorschrift des § 9 Absatz 1 des Gesetzes zu überwachen.

Eingangsformel WasSiGDAnO

Auf Grund des § 35 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzblatt I Seite 1225) wird bestimmt:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.