Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes Vom 11. Dezember 2007

Ausfertigungsdatum:
04.11.2007
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2007, 2957
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom 11. Dezember 2007

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 148 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108)

II WaschMuaGDAnO HA 2007

II

(1) Für die Wasserwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde im Rahmen der Anhörung der beteiligten Kreise nach § 7 ist

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

(2) Sie überwacht die Durchführung des § 9 und ist die für die Entgegennahme von Unterrichtungen durch das Umweltbundesamt nach § 12 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde.

(3) Sie ist Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), geändert am 19. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 519, 521), in der jeweils geltenden Fassung.

I WaschMuaGDAnO HA 2007

I

Zuständig für die Durchführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

III WaschMuaGDAnO HA 2007

III

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 5. Mai 2007 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Durchführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 641) in der geltenden Fassung außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.