WasBauPVO · Hamburg

Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hamburgischen Bauordnung (WasBauPVO)*) Vom 30. Juli 2002**)

Ausfertigungsdatum:
30.07.2002
Fundstelle:
HmbGVBl. 2002, 223
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 509)

Einziger Paragraph WasBauPVO

Einziger Paragraph

Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 18, 19 und 21 bis 23 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508), in Verbindung mit § 17 Absatz 1 sowie § 24 HBauO zu führen:

1.

Abwasserbehandlungsanlagen

a)

Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,

b)

Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,

c)

Fettabscheider,

d)

Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,

e)

Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,

f)

Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,

g)

Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,

h)

Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes in Abwässern aus fotografischen Verfahren und

i)

Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen.

2.

Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:

a)

Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Abfangräume und -flächen,

b)

Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,

c)

Behälter,

d)

Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,

e)

Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und

f)

Sicherheitseinrichtungen.


Eingangsformel WasBauPVO

Auf Grund von § 20 Absatz 4 und § 21 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 14. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 76), wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.