Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Warenkennzeichnung und der Warenzeichen Vom 3. Februar 1987

Ausfertigungsdatum:
03.02.1987
Fundstelle:
Amtl. Anz.. 1987, 421
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Warenkennzeichnung und der Warenzeichen vom 3. ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 123 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1874)

I WarenKennzuaZustAnO HA

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom 25. Juni 1971 mit den Änderungen vom 18. März 1975 und 29. August 1975 (Bundesgesetzblatt I 1971 Seite 857, 1975 Seiten 705 und 2307) und des Textilkennzeichnungsgesetzes vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sind

die Bezirksämter.

(2) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 81) wird ihnen die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen § 27 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 469) übertragen.

II WarenKennzuaZustAnO HA

II

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.

Textnachweis ab: 01.01.2004

III

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Warenkennzeichnung vom 13. Januar 1975 (Amtlicher Anzeiger Seite 117) in ihrer geltenden Fassung wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.