Hamburg

Anordnung zur Durchführung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes Vom 18. Dezember 2007

Ausfertigungsdatum:
18.12.2007
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2007, 3251
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom 18. Dezember 2007

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 71 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1868)

II VSchDGDAnO HA

II

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

I VSchDGDAnO HA

I

(1) Zuständig für die Durchführung des EU-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (EU-VSchDG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), zuletzt geändert am 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272 S. 1, 34), sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

(2) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 2 Nummer 7 EU-VSchDG ist

1.

im Falle eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung des in der Nummer 17 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. EU Nr. L 345 S. 1), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (ABl. EU L, 2023/2854, 22.12.2023), genannten Rechtsaktes (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung

1.1

für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

die jeweils aufsichtführende Regierung der NDR-Staatsvertragsländer gemäß § 39 Absatz 1 des NDR-Staatsvertrages vom 4. bis 9. März 2021 (HmbGVBl. S. 498) in der jeweils geltenden Fassung,

1.2

für den Bereich der privaten Anbieter

die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein,

2.

im Falle eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 genannten Rechtsaktes (Preisangabenrichtlinie) erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,

3.

im Falle des Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 genannten Rechtsaktes (Humanarzneimittelrichtlinie) erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 EU-VSchDG, soweit das Gesetz durch diese Behörden ausgeführt wird.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.