Anordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes und der Volksabstimmungsverordnung Vom 19. Juli 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 19.07.2005
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2005, 1453
Anordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes und der Volksabstimmungsverordnung vom 19. ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861) |
V VoAbstG/VDAnO HA
V
Zuständig für die Kostenerstattung nach § 29 Absatz 6 VAbstVO
ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
I VoAbstG/VDAnO HA
I
(1) Zuständig für die Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 12. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 174), und der Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO) vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 336), geändert am 26. August 2008 (HmbGVBl. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
(2) Die Bezirksämter sind
- 1.
als Eintragungsstellen nach als Eintragungsstellen nach § 9 Absatz 3, § 11 Absatz 1 und § 11 Absatz 3 Nummer 2 VAbstVO,
- 2.
für den Antrag auf Aufnahme in das Eintragungsverzeichnis nach § 4 Absatz 2 VAbstVO,
- 3.
für die Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen nach § 12 VAbstVO,
- 4.
für die Ausstellung von Abstimmungsscheinen nach § 23 Absatz 2 VAbstVO,
- 5.
für den Ungültigkeitsvermerk nach § 23 Absatz 3 VAbstVO,
- 6.
als Abstimmungsstellen für die Stimmabgabe nach § 27 VAbstVO
jeweils für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig, soweit der Anlass für das jeweilige Tätigwerden bei ihnen entstanden ist.
III VoAbstG/VDAnO HA
III
Zuständig für
- 1.
die Erstellung des elektronischen Eintragungsverzeichnisses nach § 4 Absatz 1 VAbstVO,
- 2.
die Erstellung des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses nach § 17 VAbstVO
für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist
das Bezirksamt Hamburg-Nord.
IV VoAbstG/VDAnO HA
IV
Zuständig für
- 1.
die Entgegennahme der Anzeige nach § 3 Absatz 1 VAbstG,
- 2.
die Entgegennahme der Unterschriftslisten nach § 4 Absatz 3 VAbstG,
- 3.
die Zustellung und die Mitteilung nach § 5 Absatz 3 VAbstG,
- 4.
die Bekanntmachung, die Zustellung und die Mitteilung nach § 16 Absatz 2 VAbstG,
- 5.
die Bekanntmachung und die Zustellung nach § 23 Absatz 3 VAbstG
ist
die Senatskanzlei.
VI VoAbstG/VDAnO HA
VI
Zuständig für das Kostenerstattungsverfahren nach § 43 VAbstVO
ist
die Behörde für Inneres und Sport.
VII VoAbstG/VDAnO HA
VII
(1) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung.
VIII VoAbstG/VDAnO HA
VIII
Die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 2. Juli 2002 (Amtl. Anz. S. 2689) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
II VoAbstG/VDAnO HA
II
Zuständig als Eintragungsstelle nach § 8 Absatz 1 VAbstVO ist
das Amt Hamburg Service.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.