Anordnung über die Verwaltung der Versorgungskasse für staatliche Angestellte in Hamburg Vom 3. Februar 1959
- Ausfertigungsdatum:
- 03.02.1959
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1959, 149
Anordnung über die Verwaltung der Versorgungskasse für staatliche Angestellte in Hamburg vom 3. ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 12. Februar 2002 (Amtl. Anz. S. 817, 819) |
Auf Grund von § 16 Absatz 1 Satz 3des Gesetzes über die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversicherung für frühere staatliche Angestellte vom 3. November 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 379) wird die Verwaltung der Versorgungskasse für staatliche Angestellte in Hamburg wie folgt geregelt:
Textnachweis ab: 01.01.2004
I
Die Versorgungskasse für staatliche Angestellte (Versorgungskasse) hat ihren Sitz in Hamburg.
Textnachweis ab: 01.01.2004
II
- 1.
Die Aufsicht über die Versorgungskasse wird vom Senat - Personalamt - ausgeübt. Der Senat - Personalamt - bestimmt einen Geschäftsführer und dessen Vertreter.
- 2.
Dem Geschäftsführer obliegt die Verwaltung der Versorgungskasse. Er vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zum Nachweis seiner Vertretungsmacht genügt eine Bescheinigung des Senats - Personalamt -.
Textnachweis ab: 01.01.2004
III
Die Versorgungskasse führt ein Siegel mit dem kleinen Wappen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Umschrift „Versorgungskasse für staatliche Angestellte“.
Textnachweis ab: 01.01.2004
IV
Die Rechnungs- und Kassenführung der Versorgungskasse richtet sich nach den für die Freie und Hansestadt Hamburg geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften.
Textnachweis ab: 01.01.2004
V
Anordnungen der Versorgungskasse sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen und in ihren Räumen auszuhängen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.