Hamburg

Anordnung über die Verwaltung der Versorgungskasse für staatliche Angestellte in Hamburg Vom 3. Februar 1959

Ausfertigungsdatum:
03.02.1959
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1959, 149
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Anordnung über die Verwaltung der Versorgungskasse für staatliche Angestellte in Hamburg vom 3. ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 12. Februar 2002 (Amtl. Anz. S. 817, 819)
Eingangsformel VKVwAnO

Auf Grund von § 16 Absatz 1 Satz 3des Gesetzes über die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversicherung für frühere staatliche Angestellte vom 3. November 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 379) wird die Verwaltung der Versorgungskasse für staatliche Angestellte in Hamburg wie folgt geregelt:

Textnachweis ab: 01.01.2004

I

Die Versorgungskasse für staatliche Angestellte (Versorgungskasse) hat ihren Sitz in Hamburg.

Textnachweis ab: 01.01.2004

II

1.

Die Aufsicht über die Versorgungskasse wird vom Senat - Personalamt - ausgeübt. Der Senat - Personalamt - bestimmt einen Geschäftsführer und dessen Vertreter.

2.

Dem Geschäftsführer obliegt die Verwaltung der Versorgungskasse. Er vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zum Nachweis seiner Vertretungsmacht genügt eine Bescheinigung des Senats - Personalamt -.


Textnachweis ab: 01.01.2004

III

Die Versorgungskasse führt ein Siegel mit dem kleinen Wappen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Umschrift „Versorgungskasse für staatliche Angestellte“.

Textnachweis ab: 01.01.2004

IV

Die Rechnungs- und Kassenführung der Versorgungskasse richtet sich nach den für die Freie und Hansestadt Hamburg geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften.

Textnachweis ab: 01.01.2004

V

Anordnungen der Versorgungskasse sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen und in ihren Räumen auszuhängen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.