Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Verpflichtungsgesetzes Vom 28. Januar 1975

Ausfertigungsdatum:
28.01.1975
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1975, 213
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VerpflGDAnO

Auf Grund des § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 469) wird bestimmt:

Textnachweis ab: 01.01.2004

I

Zuständige Stelle für die Verpflichtung in den Fällen des § 1 Nummer 1 Absatz 1 ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbehörde.

Textnachweis ab: 01.01.2004

II

Welche Stelle für die Verpflichtung in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehen, und bei den sonstigen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuständig ist, bestimmt die für die Aufsicht zuständige Behörde.

Textnachweis ab: 01.01.2004

III

Zuständige Stelle für die Verpflichtung in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 ist die Bestellungsbehörde.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.