Anordnung über Zuständigkeiten im Vermessungswesen Vom 5. August 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 05.08.1994
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1994, 1901
Anordnung über Zuständigkeiten im Vermessungswesen vom 5. August 1994
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer III der Anordnung vom 24. Februar 2026 (Amtl. Anz. S. 257, 258) |
I VermZustAnO HA
I
Zuständig
- 1.
für die Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über das Vermessungswesen (HmbVermG) vom 30. Juni 1993 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
für die Durchführung des Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, auch als Grenzbereinigungsbehörde,
ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
II VermZustAnO HA
II
Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:
In den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung ist zuständig für
- 1.
die ingenieur- und bautechnische Vermessung,
- 2.
die Peilung von Wassertiefen,
- 3.
die kartographische Bearbeitung von Strom- und Hafenkarten,
- 4.
die Erfassung, Darstellung und Fortführung von hafenbezogenen topographischen Daten, die über den für das übrige Landesgebiet gespeicherten Datenumfang des Flächenbezogenen Informationssystems hinausgehen,
die Hamburg Port Authority.
Das gilt hinsichtlich der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht für das durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossene Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) und das von der Norderelbe, dem Moldauhafen und der Straße Am Moldauhafen umschlossene Gebiet sowie die Wasserflächen des Moldau- und des Saalehafens, einschließlich der angrenzenden Uferbereiche an der Sachsenbrücke und dem Halleschen Ufer (Moldauhafenquartier).
Textnachweis ab: 01.01.2004
III3)
Die Anordnung über Zuständigkeiten im Kataster- und Vermessungswesen vom 21. Dezember 1971 (Amtlicher Anzeiger Seite 1741) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 5. August 1994
Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.