Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verkehrssicherstellung Vom 1. September 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 01.09.1998
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1998, 2513
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verkehrssicherstellung vom 1. September 1998
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 159 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1878) |
I VerkSi ZustAnO HA
I
Zuständig für die Durchführung des Verkehrssicherstellungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
Ihr werden zugleich die Aufgaben der obersten Landesverkehrsbehörde nach § 4 Satz 1 der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom 28. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2389), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2469), übertragen.
III VerkSi ZustAnO HA
III
(1) Zuständig für die Auferlegung von Pflichten nach den §§ 13 und 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger betreffen, ist
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Sie ist zugleich zuständig für die Aufgaben der
- 1.
unteren Straßenverkehrsbehörde nach § 2 Absatz 1 sowie nach § 9 Absatz 2 in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1548), in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
höheren Verwaltungsbehörde nach § 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs.
(3) Soweit und solange die nach dieser Anordnung zuständigen Behörden ihre Aufgaben aus tatsächlichen Gründen nicht wahrnehmen können, ist die Behörde für Inneres und Sport auch zuständig für Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
IV VerkSi ZustAnO HA
IV
Zuständig für die Aufgaben als untere Straßenverkehrsbehörde nach § 5 Absatz 4 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs sind
die Bezirksämter.
V VerkSi ZustAnO HA
V
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.
VI VerkSi ZustAnO HA
VI
Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verkehrssicherstellung vom 11. Februar 1986 (Amtl. Anz. S. 317) wird aufgehoben.
Hamburg, den 1. September 1998
Der Senat
II VerkSi ZustAnO HA
II
(1) Zuständig für die Verpflichtung zu Leistungen sowie die Auferlegung sonstiger Pflichten und die Entgegennahme von Auskünften nach
- 1.
§ 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung soweit diese Straßen, schiffbare Gewässer und Häfen betreffen,
- 2.
§ 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese Luftfahrzeuge betreffen,
- 3.
den §§ 13 bis 15 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese Seeschiffe, Binnenschiffe, Luftfahrzeuge, Flugplätze und Flughäfen betreffen,
ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
(2) Sie ist auch zuständig für die Durchführung
- 1.
der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1210), zuletzt geändert am 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1260),
- 2.
der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom 28. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2389), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1548),
- 3.
der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs vom 20. Januar 1981 (BGBl. I S. 101), zuletzt geändert am 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1260).
(3) Ihr werden zugleich die Aufgaben der obersten Landesverkehrsbehörde nach § 4 Satz 1 und § 6 Absatz 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs übertragen.
Auf Grund von § 34 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 1968 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1082), zuletzt geändert am 25. März 1997 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 726, 731), wird bestimmt:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.