Anordnung über Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Hamburgischen Vergabegesetz Vom 14. Dezember 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 14.12.2010
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2010, 2649
Anordnung über Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 103 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1871) |
IV VergabeGZustAnO HA 2010
IV
Die Anordnung über Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Hamburgischen Vergabegesetz vom 2. Februar 2009 (Amtl. Anz. S. 257) wird aufgehoben.
Hamburg, den 14. Dezember 2010
Der Senat
I VergabeGZustAnO HA 2010
I
Zuständig nach § 2 a Absatz 2 des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 27. April 2010 (HmbGVBl. S. 345), in der jeweils geltenden Fassung ist
- 1.
in Angelegenheiten der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) und in Angelegenheiten der entsprechenden Anwendung der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), geändert am 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724, 727), in der jeweils geltenden Fassung gemäß § 2 a Absatz 1 Satz 2 HmbVgG
die Behörde für Finanzen und Bezirke,
- 2.
in Angelegenheiten der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
II VergabeGZustAnO HA 2010
II
Zuständig nach § 3 a Absatz 3 HmbVgG ist
- 1.
für Waren und Warengruppen als Gegenstand von Liefer- oder Dienstleistungen
die Behörde für Finanzen und Bezirke,
- 2.
für Waren und Warengruppen, die im Rahmen von Bauleistungen Verwendung finden,
die Behörde für Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
III VergabeGZustAnO HA 2010
III
Zuständig nach § 12 HmbVgG ist
- 1.
in Angelegenheiten der VOB und der Vergabe von Leistungen an Architekten, Ingenieure und Bausachverständige
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
- 2.
im Übrigen
die Behörde für Finanzen und Bezirke.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.