Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts Vom 5. Oktober 1971

Ausfertigungsdatum:
05.10.1971
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1971, 1409
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts vom 5. Oktober 1971

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 96 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1871)

I UStZustAnO HA

I

Zuständig für die Ausstellung der in § 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388), zuletzt geändert am 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417, 2429), in der jeweils geltenden Fassung genannten Bescheinigungen

1.

in den Fällen des § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 ist

a)

für private botanische Gärten und wissenschaftliche Büchereien

die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung,

b)

im Übrigen

die Behörde für Kultur und Medien,

2.

in den Fällen des § 4 Nummer 21 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb ist

a)

für allgemeinbildende Schulen und Einrichtungen, für fremdsprachliche Schulen und Einrichtungen, für berufsbildende Schulen und Einrichtungen

die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,

b)

für Schulen und sonstige Einrichtungen privater Träger, die bildende oder angewandte Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz lehren,

die Behörde für Kultur und Medien,

c)

für Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe und für Einrichtungen zur Fortbildung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration,

d)

für Einrichtungen zur Vorbereitung auf juristische Prüfungen (Repetitorien)

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,

e)

für Einrichtungen zur Vorbereitung auf Prüfungen in oder nach einem Hochschulstudium (Repetitorien)

im Übrigen

die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung,

f)

für Fahrschulen

die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.


Textnachweis ab: 01.01.2004

II

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts vom 28. April 1969 mit den Änderungen vom 11. Dezember 1970 und 19. März 1971 (Amtlicher Anzeiger 1969 Seite 521, 1970 Seite 2683, 1971 Seite 409) wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.