Hamburg

Verordnung über abweichende Verfallsfristen für den Erholungsurlaub aus den Jahren 2019 bis 2021 Vom 5. Mai 2020*)

Ausfertigungsdatum:
05.05.2020
Fundstelle:
HmbGVBl. 2020, 249
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über abweichende Verfallsfristen für den Erholungsurlaub aus den Jahren 2019 bis 2021 ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 721, 722)

Einziger Paragraph UrlVerfFr2019/20/21V HA

Einziger Paragraph

Abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 2 der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung (HmbEUrlVO) vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 7. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 50), verfällt der nach den §§ 5 bis 11 HmbEUrlVO entstehende Urlaubsanspruch

1.

für das Urlaubsjahr 2019 mit Ablauf des 31. Dezember 2021,

2.

für das Urlaubsjahr 2020 mit Ablauf des 30. Juni 2022 und

3.

für das Urlaubsjahr 2021 mit Ablauf des 31. Dezember 2022.

Die Frist des § 13 Absatz 2 Satz 4 HmbEUrlVO verlängert sich für das Urlaubsjahr 2019 um neun Monate und für das Urlaubsjahr 2020 um drei Monate. Für Beamtinnen und Beamten, für die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2020 (Betrachtungszeitraum) ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 48 des Hamburgischen Beamtengesetzes oder eine vorläufige Dienstenthebung nach § 37 des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 528), bestand, verkürzt sich die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Verfallsfrist für den Erholungsurlaub aus dem Urlaubsjahr 2019 um einen Monat für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung während des Betrachtungszeitraums besteht; der Erholungsurlaub verfällt jedoch nicht vor dem 28. Februar 2021.

Eingangsformel UrlVerfFr2019/20/21V

Auf Grund von § 68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.