Anordnung zur Durchführung des Umwelthaftungsgesetzes Vom 9. November 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 09.11.1992
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1992, 2361
Anordnung zur Durchführung des Umwelthaftungsgesetzes vom 9. November 1992
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Geändert durch Artikel 95 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2101) |
Zuständige Behörde für die Überwachung der Deckungsvorsorge nach1. § 19 Absätze 1 und 4 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 2634) und2. den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungenin der jeweils geltenden Fassung istdie Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.Hamburg, den 9. November 1992Senatsamt für den Verwaltungsdienst
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.