Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Umweltauditgesetzes Vom 29. April 1996

Ausfertigungsdatum:
29.04.1996
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1996, 1185
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Umweltauditgesetzes vom 29. April 1996

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 35 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1865)

I UAGDAnO HA

I

Zuständig für die Durchführung des Umweltauditgesetzes in der Fassung vom 4. September 2002 (BGBl. 2002 I S. 3491, 2003 I S. 60), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1342), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, auch als zuständige Umweltbehörde, ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

II UAGDAnO HA

II

(1) Die Aufgaben

1.

der obersten für den Umweltschutz zuständigen Behörde des Landes im Sinne von § 32 Absatz 1 und § 35,

2.

der obersten Landesbehörde im Sinne von § 22 Absatz 3 in Bezug auf die Berufung von Vertretern der Umweltverwaltung der Länder und von § 32 Absatz 2

werden auf

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

übertragen.

(2) Die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne von § 22 Absatz 3 in Bezug auf die Berufung von Vertretern der Wirtschaftsverwaltung der Länder werden auf

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation

übertragen.

Textnachweis ab: 01.01.2004

III

Die Anordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nummer 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 vom 18. April 1995 (Amtlicher Anzeiger Seite 1017) wird aufgehoben.

Hamburg, den 29. April 1996

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.