Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tumultschädenrechts Vom 29. Juni 1982 (Amtl. Anz. S. 1237)

Ausfertigungsdatum:
29.06.1982
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1982, 1237
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tumultschädenrechts vom 29. Juni 1982 (Amtl. Anz. ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 38 der Anordnung vom 26. Oktober 2010 (Amtl. Anz. S. 2129, 2132)

I TumSchäZustAnO HA

I

Zuständig für die Durchführung des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 2183-a) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Inneres und Sport.

Textnachweis ab: 01.01.2004

II

Die Befugnis des Senats, nach § 17 a des Gesetzes einen Härteausgleich zu gewähren, bleibt unberührt.

Hamburg, den 29. Juni 1982

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.